Geschieden und unversichert?

Themenschwerpunkt „Geschieden und unversichert“ wurde zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. jur. Reinhard Popp, Fachanwalt für Familienrecht in München.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Thema: Geschieden und unversichert?

Befindet sich die Ehe in der Krise, stehen zunächst Fragen wie welche Unterhaltsansprüche habe ich, wie wird unser Vermögen ausgeglichen oder mit welcher Altersversorgung kann ich rechnen, im Vordergrund.

Weniger Gedanken werden darauf verwendet, welche Aus­wirkungen eine Trennung oder spätere Ehescheidung auf die diversen Versicherungsverträge hat.

Hierzu folgende Anmerkungen:

  • In der Privathaftpflichtversicherung sind der Ehepartner und die gemeinsamen Kinder bis zur Scheidung im Fa­mi­lien­tarif mitversichert. Dies gilt grundsätzlich auch bei ge­trenn­ten Wohnungen. Nach der Scheidung gilt der Ver­si­che­rungs­schutz nur noch für den Versicherungsnehmer und seine Kinder. Spätestens dann benötigt ein bislang Mit­versicherter eine eigene Versicherungspolice. Vorsicht ist geboten, wenn der Versicherungsnehmer während des Trennungsjahres die Police kündigt oder die Beiträge nicht mehr bezahlt. Der Schutz für den mitversicherten Ehe­partner geht dann, oft auch unbemerkt, verloren. Es em­pfiehlt sich also, Rat bei seinem Versicherer einzuholen und ggf. eine eigene Haftpflichtversicherung während des Trennungsjahres abzuschließen.
  • Zieht der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus, besteht bei einer Hausratversicherung Versicherungs­schutz in der Regel sowohl für die bisherige als auch für die neue Wohnung nach den meisten Versicherungs­be­din­gun­gen noch bis zur nächsten Hauptfälligkeit der Ver­si­che­rungs­prämie. Danach ist nur noch die Wohnung, welche der Versicherungsnehmer tatsächlich bewohnt, versichert. Wer somit in der Ehewohnung bleibt, aber nicht Versicherungs­nehmer ist, sollte den Abschluss einer eigenen Hausrat­versicherung prüfen.
  • Bei Lebensversicherungen gilt es die Bezugsberechtigung zu prüfen. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben. Er kann beispielsweise jederzeit das Bezugsrecht ändern und einen neuen Bezugsberechtigten einsetzen oder auch den Vertrag kündigen. Befindet sich die Ehe in der Krise, sollte daher insbesondere über eine mögliche Änderung dieser Bezugsberechtigung nachgedacht werden, um zu ver­mei­den, dass im Todesfall noch der Ex-Partner ungewollt Leistungen aus der Lebensversicherung erhält. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn beim Bezugsberechtigten pauschal von dem „Ehegatten“ die Rede ist. Leistungen aus der Versicherung erhält nach einer Entscheidung des BGH (Az.: IV ZR 150/05) der Ehegatte, mit dem bei Abschluss des Versicherungsvertrages die Ehe bestand.
  • Die meisten Bundesbürger sind in einer der zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen versichert. Wobei häufig, meist die Ehefrau, über das Arbeitsverhältnis ihres Ehe­mannes als Familienmitglied kostenlos mitversichert ist. Nach der Scheidung fällt der Mitversicherte aus diesem Versicherungsschutz heraus und muss eine eigene frei­willige Mitgliedschaft beantragen und hierfür Beiträge bezahlen. Bei einer privaten Krankenversicherung ergeben sich bei einer Trennung oder Scheidung keine Änderungen. Beide Partner haben in der Regel eigenständige Ver­si­che­rungs­verträge und zahlen hierfür eigene Beiträge. Vorsicht ist jedoch dann geboten, wenn ein Ehepartner die Ver­si­che­rungsprämie des anderen bezahlt. Stoppt dieser z.B. aus Verärgerung über seinen Ehepartner die Überweisungen, so verliert dieser seinen Versicherungsschutz.

Auch wenn die Klärung von Unterhaltsansprüchen für viele Ehepartner an erster Stelle steht, sollte die fachlich fundierte Klärung versicherungsrechtlicher Fragen nicht völlig außer Acht gelassen werden. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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