Düsseldorfer Tabelle 2019

Informationen  zur „Düsseldorfer Tabelle“ wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. jur. Reinhard Popp, Fachanwalt für Familienrecht in München.

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Düsseldorfer Tabelle 2019

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Die Düsseldorfer Tabelle für 2019 können Sie hier als PDF herunterladen: Düsseldorfer Tabelle 2019

Die Düsseldorfer Tabelle 2019 (Stand: 01.01.2019) steht Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

A. Kindesunterhalt ab 01.01.2019

Zum 01.01.2019 wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 6 Euro auf 354 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 7 Euro auf 406 Euro, Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 476 Euro statt bisher 467 Euro und Kindern ab 18 Jahren steht, wie auch in den Vorjahren, ein Mindestunterhalt in Höhe von 527 Euro pro Monat zu.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für die Höhe des Kindesunterhalts nach einer Trennung bzw. Scheidung der Eltern. Aus ihr kann abgelesen werden, wie viel Unterhalt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, mindestens zahlen muss.

Nettoeinkommen / € Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) / €  % Bedarfskontrollbetrag / €
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1.900 354 406 476 527 100 880/1.080
1.901-2.300 372 427 500 554 105 1.300
2.301-2.700 390 447 524 580 110 1.400
2.701-3.100 408 467 548 607 115 1.500
3.101-3.500 425 488 572 633 120 1.600
3.501-3.900 454 520 610 675 128 1.700
3.901-4.300 482 553 648 717 136 1.800
4.301-4.700 510 585 686 759 144 1.900
4.701-5.100 539 618 724 802 152 2.000
5.101-5.500 567 650 762 844 160 2.100
Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

 

Von 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 194 EUR, für das dritte Kind 200 EUR und für jedes weitere Kind jeweils 225 EUR. Ab 1. Juli 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 EUR, für das dritte Kind 210 EUR und für jedes weitere Kind jeweils 235 EUR.

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge für die jeweiligen Zeiträume.

 

Zahlbeträge für das 1. und 2. Kind von 01.01.2019 – 30.06.2019

Nettoeinkommen / € 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1.900 257 309 379 333
1.901-2.300 275 330 403 360
2.301-2.700 293 350 427 386
2.701-3.100 311 370 451 413
3.101-3.500 328 391 475 439
3.501-3.900 357 423 513 481
3.901-4.300 385 456 551 523
4.301-4.700 413 488 589 565
4.701-5.100 442 521 627 608
5.100-5.500 470 553 665 650

 

Zahlbeträge für das 3. Kind von 01.01.2019 – 30.06.2019

Nettoeinkommen / € 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1.900 254 306 376 327
1.901-2.300 272 327 400 354
2.301-2.700 290 347 424 380
2.701-3.100 308 367 448 407
3.101-3.500 325 388 472 433
3.501-3.900 354 420 510 475
3.901-4.300 382 453 548 517
4.301-4.700 410 485 586 559
4.701-5.100 439 518 624 602
5.100-5.500 467 550 662 644

 

Zahlbeträge für das 4. Kind von 01.01.2019 – 30.06.2019

Nettoeinkommen / € 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1.900 241,5 293,5 363,5 302
1.901-2.300 259,5 314,5 387,5 329
2.301-2.700 277,5 334,5 411,5 355
2.701-3.100 295,5 354,5 435,5 382
3.101-3.500 312,5 375,5 459,5 408
3.501-3.900 341,5 407,5 497,5 450
3.901-4.300 369,5 440,5 535,5 492
4.301-4.700 397,5 472,5 573,5 534
4.701-5.100 426,5 505,5 611,5 577
5.100-5.500 454,5 537,5 649,5 619

 

 

Zahlbeträge für das 1. und 2. Kind ab 01.07.2019

Nettoeinkommen / € 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1.900 252 304 374 323
1.901-2.300 270 325 398 350
2.301-2.700 288 345 422 376
2.701-3.100 306 365 446 403
3.101-3.500 323 386 470 429
3.501-3.900 352 418 508 471
3.901-4.300 380 451 546 513
4.301-4.700 408 483 584 555
4.701-5.100 437 516 622 598
5.100-5.500 465 548 660 640

 

Zahlbeträge für das 3. Kind ab 01.07.2019

Nettoeinkommen / € 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1.900 249 301 371 317
1.901-2.300 276 322 395 344
2.301-2.700 285 342 419 370
2.701-3.100 303 362 443 397
3.101-3.500 320 383 467 423
3.501-3.900 349 415 505 465
3.901-4.300 377 448 543 507
4.301-4.700 405 480 581 549
4.701-5.100 434 513 619 592
5.100-5.500 462 545 657 634

 

Zahlbeträge für das 4. Kind ab 01.07.2019

Nettoeinkommen / € 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1.900 236,5 288,5 358,5 292
1.901-2.300 254,5 309,5 382,5 319
2.301-2.700 272,5 329,5 406,5 345
2.701-3.100 290,5 349,5 430,5 372
3.101-3.500 307,5 370,5 454,5 398
3.501-3.900 336,5 402,5 492,5 440
3.901-4.300 364,5 435,5 530,5 482
4.301-4.700 392,5 467,5 568,5 524
4.701-5.100 421,5 500,5 606,5 567
5.100-5.500 449,5 532,5 644,5 609

Anmerkungen zum Kindesunterhalt ab 2019

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhalts­bedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rück­sicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht iden­tisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Be­rück­sich­ti­gung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unter­halts­be­rech­tig­ter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmer­kung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Verordnung zur Fest­legung des Mindestunterhalts minderjähriger Kin­der nach § 1612a Absatz 1 BGB vom 28. September 2017 (BGBl. I 2017, 3525). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Ein­kom­mens­gruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Ein­kom­mens­gruppe) aus. Die durch Multiplikation des ge­run­deten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz er­rech­ne­ten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet. Die Bedarfssätze der vierten Altersstufe –ab 18 Jahren –entsprechen bis auf weiteres den für 2017 maßgeblichen Werten.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen ein­deu­tig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen ab­zu­zie­hen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
    1. gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    2. gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warm­miete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
      Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere ge­gen­über anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel min­destens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warm­­miete bis 480 EUR enthalten
  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unter­halts­be­rech­tig­ten Kindern gewährleisten. Wird er un­ter Be­rück­sich­ti­gung anderer Unterhaltspflichten unter­schritten, ist der Ta­bel­len­betrag der nächst nie­dri­ge­ren Gruppe, deren Bedarfs­kontrollbetrag nicht unter­schritten wird, anzu­setzen.
  7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der El­tern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Stu­dierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem El­tern­teil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 EUR. Hierin sind bis 300 EUR für Unterkunft einschließlich um­la­ge­fähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) ent­hal­ten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufs­aus­bil­dung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehr­bedarf von mo­nat­lich 100 EUR zu kürzen.
  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzu­rechnen.

B. Ehegattenunterhalt ab 01.01.2019

  1. (I) Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
    1. gegen einen erwerbstätigen Unterhalts­pflichtigen:
      1. wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
        3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
      2. wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
        3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halb­teilungsgrundsatz;
      3. wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
        gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
    2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhalts­pflichtigen (z. B. Rentner):
      wie zu I.1.1, I.1.2 oder I.1.3, jedoch 50 %.
  2. (II) Fortgeltung früheren Rechts:
    1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehe­gesetz berechtigten Ehegatten ohne un­ter­halts­berechtigte Kinder:
      1. §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
      2. § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
      3. § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
    2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das
      DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
  3. (III) Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
    Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
  4. (IV) Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
    unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.200 EUR
    Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
  5. (V) Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
    1. falls erwerbstätig: 1.080 EUR
    2. falls nicht erwerbstätig: 880 EUR
  6. (VI) 1.Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder ge­schie­denen Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbs­tätig oder nicht erwerbstätig:
    1. gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 1.200 EUR
    2. gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.300 EUR
    3. gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen:
      1.800 EUR

    2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehe­gatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig

    1. gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 960 EUR
    2. gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.040 EUR
    3. gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen:
      1.440 EUR (vergl. Anm D I)

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berück­sichtigungsfähiger Schulden gelten Anmer­kungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unter­halts­be­rech­tigten – entsprechend. Diejenigen berufs­bedingten Auf­wendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungs­kosten ab­grenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigen­bonus von 1/7 enthalten.

 

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Un­ter­haltspflichtigen und der gleichrangigen Unter­halts­be­rech­tig­ten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Un­ter­halts­pflich­ti­gen verbleibende Verteilungsmasse auf die Un­ter­halts­berechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Ein­satz­beträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhalts­berechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Der Beispielberechnung liegt das vom 1.Januar 2019 bis 30.Juni 2019 geltende Kindergeld zugrunde.

Notwendiger Eigenbedarf des M: 1.080 EUR
Verteilungsmasse:
1.350 EUR – 1.080 EUR = 270 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
335 EUR (527 – 194) (K1) +
309 EUR (406 – 97) (K2) +
254 EUR (354 – 100) (K3) = 896 EUR
Unterhalt:
K1: 333 x 270 : 896 = 100,35 EUR
K2: 309 x 270 : 896 = 93,11 EUR
K3: 254 x 270 : 896 = 76,54 EUR

 

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB

  1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus­gehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammen­lebens in der Regel 45 % des darüber hinaus­ge­hen­den Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehe­gatten bemisst sich nach den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch min­des­tens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warm­miete).
  2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des be­treuenden Elternteils, in der Regel mindestens 880 EUR.Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.200 EUR.
    Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich um­lage­fähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

 

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Pro­zent­satz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht er­for­der­lich.An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindest­unterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10 – FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multi­plikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

 

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kinder­geldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kinder­geldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
    (Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
    Beispiel für 1. Altersstufe
    (196 EUR + 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 97,8 %
    279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
    Zahlbetrag: 273 EUR – 77 EUR = 196 EUR
  2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kinder­geldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
    (Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
    Beispiel für 1. Altersstufe
    (273 EUR – 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 70,2 %
    279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
    Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
  3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
    (Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
    Beispiel für 2. Altersstufe
    (177 EUR + 154 EUR) x 100 : 322 EUR = 102,7 %
    322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet
    331 EUR
    Zahlbetrag: 331 EUR – 154 EUR = 177 EUR
  4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
    (Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
    Beispiel für 3. Altersstufe
    (329 EUR + 77 EUR) x 100 : 365 EUR = 111,2 %
    365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet
    406 EUR
    Zahlbetrag: 406 EUR – 77 EUR = 329 EUR

Bitte beachten Sie: Den Beispielrechnungen liegt die Düsseldorfer Tabelle von 2017 zugrunde.

Düsseldorfer Tabelle 2018

Die nachfolgenden Informationen sind nicht mehr aktuell. Sie werden lediglich der Vollständigkeit halber dargestellt, auch um die Entwicklung der Düsseldorfer Tabelle nachvollziehen zu können.

Die Düsseldorfer Tabelle 2018 (Stand: 01.01.2018) steht Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen:

Änderungen beim Unterhalt

Ab dem 01.01.2018 ergeben sich für Kinder höhere Unterhaltsbeträge. Der Justizminister hat am 28.09.2017 die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen (BGBl. 2017, 3525), wonach sich folgender Mindestunterhalt an minderjährige Kinder für die kommenden Jahre ergibt:

01.01.2017 01.01.2018 01.01.2019
1. Altersstufe 342 € 348 € 358 €
2. Altersstufe 393 € 399 € 406 €
3. Altersstufe 460 € 467 € 476 €

Damit ist bereits festgelegt, dass die Unterhaltstabellen angepasst werden müssen. Die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019 finden Sie weiter unten als PDF zum Download.

 

Kindesunterhalt ab 01.01.2018

Zum 01.01.2018 werden die Bedarfssätze der Düsseldorfer erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 6 Euro auf 348 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 6 Euro auf 399 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für die Höhe des Kindesunterhalts nach einer Trennung bzw. Scheidung der Eltern. Aus ihr kann abgelesen werden, wie viel Unterhalt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, mindestens zahlen muss.

Nettoeinkommen / € Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) / €  % Bedarfskontrollbetrag / €
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1.900 348 399 467 527 100 880/1.080
1.901-2.300 366 419 491 554 105 1.300
2.301-2.700 383 439 514 580 110 1.400
2.701-3.100 401 459 538 607 115 1.500
3.101-3.500 418 479 561 633 120 1.600
3.501-3.900 446 511 598 675 128 1.700
3.901-4.300 474 543 636 717 136 1.800
4.301-4.700 502 575 673 759 144 1.900
4.701-5.100 529 607 710 802 152 2.000
5.101-5.500 557 639 748 844 160 2.100
Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

 

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 194 EUR, für das dritte Kind 200 EUR und ab dem vierten Kind 225 EUR

 

Kindesunterhalt – Zahlbeträge für das 1. und 2. Kind ab 01.01.2018

Nettoeinkommen / € 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1.900 251 302 370 333
1.901-2.300 269 322 394 360
2.301-2.700 286 342 417 386
2.701-3.100 304 362 441 413
3.101-3.500 321 382 464 439
3.501-3.900 349 414 501 481
3.901-4.300 377 446 539 523
4.301-4.700 405 478 576 565
4.701-5.100 432 510 613 608
5.100-5.500 460 542 651 650

 

Kindesunterhalt – Zahlbeträge für das 3. Kind ab 01.01.2018

Nettoeinkommen / € 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1.900 248 299 367 327
1.901-2.300 266 319 391 354
2.301-2.700 283 339 414 380
2.701-3.100 301 359 438 407
3.101-3.500 318 379 461 433
3.501-3.900 346 411 498 475
3.901-4.300 374 443 536 517
4.301-4.700 402 475 573 559
4.701-5.100 429 507 610 602
5.100-5.500 457 539 648 644

 

Kindesunterhalt – Zahlbeträge für das 4. Kind bis ab 01.01.2018

Nettoeinkommen / € 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1.900 235,5 286,5 354,5 302
1.901-2.300 253,5 306,5 378,5 329
2.301-2.700 270,5 326,5 401,5 355
2.701-3.100 288,5 346,5 425,5 382
3.101-3.500 305,5 366,5 448,5 408
3.501-3.900 333,5 398,5 485,5 450
3.901-4.300 361,5 430,5 523,5 492
4.301-4.700 389,5 462,5 560,5 534
4.701-5.100 419,5 494,5 597,5 577
5.100-5.500 444,5 526,5 635,5 619

Düsseldorfer Tabelle 2017

Die nachfolgenden Informationen sind nicht mehr aktuell. Sie werden lediglich der Vollständigkeit halber dargestellt, auch um die Entwicklung der Düsseldorfer Tabelle nachvollziehen zu können.

Zum 1. Januar 2017 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2017. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612 a Abs. 1 BGBvom 03.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kinder­geldes für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese werden im Anhang die aktualisierten „Zahlbetragstabellen“ enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen. Ebenso werden die Rechenbeispiele angepasst.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurde.

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 01.01.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342,00 € statt bisher 335,00 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393,00 € statt bisher 384,00 € und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460,00 € statt bisher 450,00 €.

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527,00 € = 460,00 € + 67,00 € (460,00 € – 393,00 €) statt bisher 516,00 €.

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Nach der Presse­mitteilung Nr. 20 des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.10.2016 soll das Kindergeld in 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192,00 €, für ein drittes Kind auf 198,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223,00 € erhöht werden.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2018 erfolgen.

(OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr.35/2016 vom 07.11.2016)
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unter­halts­kom­mis­sion des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Kindesunterhalt ab 01.01.2017

Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Prozent-
satz
Bedarfs­kontroll­betrag (Anm. 6)
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
bis 1.500 342 393 460 527 100
1.501 – 1.900 360 413 483 554 105 1.180
1.901 – 2.300 377 433 506 580 110 1.280
2.301 – 2.700 394 452 529 607 115 1.380
2.701 – 3.100 411 472 552 633 120 1.480
3.101 – 3.500 438 504 589 675 128 1.580
3.501 – 3.900 466 535 626 717 136 1.680
3.901 – 4.300 493 566 663 759 144 1.780
4.301 – 4.700 520 598 700 802 152 1.880
4.701 – 5.100 548 629 736 844 160 1.980
ab 5.101 nach den Umständen des Falles
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