Informationen zur „Düsseldorfer Tabelle“ wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. jur. Reinhard Popp, Fachanwalt für Familienrecht in München.
B. Ehegattenunterhalt ab 01.01.2019
- (I) Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
- gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
- wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; - wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; - wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
- wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
- gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
wie zu I.1.1, I.1.2 oder I.1.3, jedoch 50 %.
- gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
- (II) Fortgeltung früheren Rechts:
- Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
- §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
- § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
- § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
- Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das
DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
- Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
- (III) Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. - (IV) Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.200 EUR
Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. - (V) Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
- falls erwerbstätig: 1.080 EUR
- falls nicht erwerbstätig: 880 EUR
- (VI) 1.Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
- gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 1.200 EUR
- gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.300 EUR
- gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen:
1.800 EUR
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig
- gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 960 EUR
- gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.040 EUR
- gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen:
1.440 EUR (vergl. Anm D I)
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Der Beispielberechnung liegt das vom 1.Januar 2019 bis 30.Juni 2019 geltende Kindergeld zugrunde.
Notwendiger Eigenbedarf des M: | 1.080 EUR | ||
Verteilungsmasse: | |||
1.350 EUR – 1.080 EUR | = | 270 EUR | |
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten: | |||
335 EUR (527 – 194) (K1) | + | ||
309 EUR (406 – 97) (K2) | + | ||
254 EUR (354 – 100) (K3) | = | 896 EUR | |
Unterhalt: | |||
K1: | 333 x 270 : 896 | = | 100,35 EUR |
K2: | 309 x 270 : 896 | = | 93,11 EUR |
K3: | 254 x 270 : 896 | = | 76,54 EUR |
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB
- Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete).
- Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 880 EUR.Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.200 EUR.
Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
E. Übergangsregelung
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
(196 EUR + 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 97,8 %
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR – 77 EUR = 196 EUR - Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
(273 EUR – 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 70,2 %
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR - Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 2. Altersstufe
(177 EUR + 154 EUR) x 100 : 322 EUR = 102,7 %
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet
331 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR – 154 EUR = 177 EUR - Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 3. Altersstufe
(329 EUR + 77 EUR) x 100 : 365 EUR = 111,2 %
365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet
406 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR – 77 EUR = 329 EUR