Gemeinsame Wohnung

Informationen zur „Gemeinsame Wohnung“ wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. jur. Reinhard Popp, Fachanwalt für Familienrecht in München.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Thema: Gemeinsame Wohnung

Eine Trennung interessiert auch Vermieter

Grundsätzlich gilt, dass eine Trennung oder Scheidung auf das Mietverhältnis der Ehepartner keine Auswirkungen hat. Führt die Trennung oder Scheidung dazu, dass beide Ehe­partner die Wohnung aufgeben wollen, so können Sie den Mietvertrag, soweit sie beide Mieter sind, gemeinsam ge­gen­über dem Vermieter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Sind sich die Ehepartner darüber einig, dass einer von ihnen in der Wohnung verbleiben soll, muss der Vermieter hierüber informiert werden. Hierbei ist es unerheblich, welcher der Ehepartner die Wohnung angemietet hat. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen werden soll, tritt dann zu dem Zeit­punkt, zu dem der Vermieter hierüber informiert wurde, in das Mietverhältnis ein.

Waren beide Ehepartner Mieter der Wohnung, kann der ver­bleibende Partner das Mietverhältnis problemlos fort­setzen. Es empfiehlt sich jedoch mit dem Vermieter eine Ver­ein­ba­rung zu treffen, wonach der die Wohnung verlassende Part­ner aus dem Mietvertrag entlassen wird. Es besteht sonst die Gefahr, dass dieser für eventuelle Mietschulden etc. des verbleibenden Partners haftet.

Können sich die Ehepartner nicht einigen, wer in der Woh­nung verbleibt, muss ein Gericht hierüber entscheiden. In der Regel erhält dann derjenige Ehepartner die Wohnung, der in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist.

Berücksichtigt werden hierbei sowohl die Lebensverhältnisse des Paares als auch die der im Haushalt lebenden Kinder. Der Vermieter selbst muss den Mieterwechsel in der Regel so hinnehmen. Bei all diesen Entscheidungen hat er kein Mit­spracherecht.

Bereits im Vorfeld einer Trennung kommt somit der Klärung der Frage, wer in der Wohnung verbleiben soll, eine wichtige Bedeutung zu. Soweit Sie hierzu weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne.

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