Informationen zum „Elternunterhalt“ wurde zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. jur. Reinhard Popp, Fachanwalt für Familienrecht in München.
Informationen zum „Elternunterhalt“ wurde zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. jur. Reinhard Popp, Fachanwalt für Familienrecht in München.
Viele Angehörige, welche für ihre Eltern Unterhalt, insbesondere durch Übernahme von Heimkosten, bezahlen mussten, sahen sich kaum noch in der Lage selber für eine angemessene Altersversorgung zu sorgen. Hilfe schafft hier nun das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe, welches ab dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Danach werden Kinder mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000,00 € vom Sozialamt nicht mehr in Regress für Eltern, welche Sozialhilfe erhalten, genommen.
Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes. Sollte dieses zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners auf mehr als 100.000,00 € kommen, verpflichtet dies nicht zur Zahlung von Unterhalt für die Eltern. Diese können dann Sozialhilfe beziehen. Für Einkommen über 100.000,00 € brutto verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Durch diese Gesetzesänderung dürfte ein Problem wieder verstärkt in den Fokus rücken, nämlich die Rückforderung von Schenkungen. Ist beispielsweise ein Elternteil auf Leistungen durch das Sozialamt angewiesen, weil er innerhalb der letzten 10 Jahre Schenkungen, auch Grundstücksübertragungen, vorgenommen hat und dadurch „verarmt“ ist, ist der Schenker verpflichtet, diese Schenkung wieder rückgängig zu machen, um dann, beispielsweise durch einen Verkauf der Immobilie seinen eigenen Unterhaltsbedarf selbst decken zu können. Diesen Schenkungsrückforderungsanspruch kann auch das Sozialamt auf sich überleiten und somit selbst geltend machen.