Grundsätzlich kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Dabei bleibt, insbesondere wenn minderjährige Kinder von der Trennung betroffen sind, derjenige Ehepartner in der Wohnung, welcher die Kinder betreut.