Nach dem neuen § 1570 BGB muss ein Ehegatte, der ein Kind erzieht, nicht eher arbeiten, als bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres muss entschieden werden, ob das Kind von dritter Seite versorgt werden kann (Hort-und Kindergartenbetreuung etc.) und der Ehegatte arbeiten kann, oder nicht, oder nur bedingt. Grundlagen zur Orientierung sind im Gesetz nicht vorgesehen. Ob das Altersphasenmodell noch zeitgemäß ist, wird diskutiert. Vor dem 01.01.2008 war der erziehende Ehepartner bis zum 15. Lebensjahr des Kindes nur zur Teilzeit-Tätigkeit verpflichtet.