Eine in der anwaltlichen Praxis häufig gestellte Frage ist, ob man vor einer Heirat einen Ehevertrag abschließen sollte oder nicht. Hintergrund dieser Frage ist dabei in aller Regel die Sorge, ohne Ehevertrag für die Schulden seines des Ehepartners (mit)haften zu müssen.
Nur so viel vorab:
Falls dies der einzige Grund ist, brauchen Sie keinen Ehevertrag. Ohne Abschluss eines Ehevertrages greift der gesetzliche Normalfall der Zugewinngemeinschaft. Hierbei handelt es sich im Ergebnis um eine Gütertrennung, wenn auch mit Ausgleich eines während der Ehe entstandenen Zugewinns, so dass ein Ehegatte eben nicht für die Schulden des anderen (mit)haftet.
Gleichwohl gibt es eine Reihe von anderen Gründen, welche für den Abschluss eines Ehevertrages sprechen. Gegenstand eines Ehevertrages können z.B. Regelungen sein über:
- Güterstände wie die durch Notarvertrag zu begründende
- Gütergemeinschaft, bei der die Vermögensmassen beider Ehegatten miteinander verschmelzen.
- Gütertrennung, bei der eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten erfolgt, ohne dass ein Ehegatte dem Anderen nach einer Scheidung einen Zugewinnausgleich bezahlen muss.
- Versorgungsausgleich, d.h. die Frage, ob ein Ehepartner einen Ausgleichsanspruch an den erworbenen Rentenansprüchen des anderen Ehepartners hat.
- Unterhalt, hier insbesondere die Frage, ob und wie lange ein Ehepartner dem anderen Unterhalt bezahlen muss.
- Hausratsverteilung, d.h. wer bekommt nach einer Scheidung welche Hausratsgegenstände.
- Steuerrecht, insbesondere die Frage nach steuerlich günstigen Gestaltungen bei Zugewinn- und Unterhaltszahlungen.
Unerlässlich, weil möglicherweise existenzbedrohend, ist der Abschluss eines Ehevertrages insbesondere bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden. Und sei es nur in einer Modifikation der Berechnung oder Regelungen zur Fälligkeit eines etwaigen Ausgleichsanspruches.
Bei der gesetzlich automatisch geltenden Regelung der Zugewinngemeinschaft findet bei Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich statt. Hier muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe ein höheres Vermögen erwirtschaftet hat, dem anderen Ehegatten einen finanziellen Ausgleich bezahlen. Hierbei wird auch das Unternehmen des Selbstständigen als eigener Vermögenswert angesetzt. Der geschuldete Ausgleichsbetrag erfolgt dann ausschließlich durch eine Geldzahlung.
Unabhängig davon, dass für eine Unternehmensbewertung oft teure Sachverständigengutachten erforderlich sind, steckt der Großteil des Vermögens häufig aber im Unternehmen. Der Selbstständige muss daher einen Zugewinnausgleich bezahlen, obwohl er unter Umständen über keine liquiden Mittel verfügt. Es liegt auf der Hand, dass dies für sein Unternehmen existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann.
Eheverträge müssen für ihre Rechtswirksamkeit notariell beurkundet werden. Während jedoch der Notar nach § 14 I Satz 2 BnotO zur Neutralität verpflichtet ist, muss der Rechtsanwalt die Interessen seiner Partei wahren. Zur eigenen Interessenwahrung ist bei der Gestaltung eines Ehevertrages die Beauftragung eines Fachanwaltes für Familienrecht daher sicherlich sinnvoll, auch wenn für die notarielle Beurkundung weitere Kosten anfallen.