Beschluss vom 23.12.2011 OLG Naumburg
- Wie die Erhebung einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO den Beklagten auch ohne bezifferten Leistungsantrag in Verzug setzt, gilt dasselbe für eine außerprozessuale Mahnung gleichen Inhalts.
- Das Pflichtteilsrecht ist ein bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestehendes, dessen Tod überdauerndes und sich mit dessen Erben fortsetzendes Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem späteren Erblasser. Der beklagte Erbe muss sich daher das Wissen der Erblasserin um einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling zurechnen lassen und kann sich nicht auf nicht zu vertretende Unkenntnis im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB berufen.
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