Beschluss vom 15.12.2011 AG Berlin
Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG kann die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsurkunde ausreichend sein, wenn ein Notar zeitnah zu einer beantragten Grundbucheintragung bestätigt, dass die Urschrift bei Abgabe der zur Eintragung vorliegenden Grundbucherklärung vorgelegen hat.
Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob die Bestellung richtig und rechtmäßig erfolgt ist.
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