Das OLG Karlsruhe hat mit Datum vom 09.12.2014, Aktenzeichen 8 O 187/13, entschieden, dass für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2325 BGB bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruches das Vorliegen einer Schenkung nicht feststehen muss.
Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung bedeutsam sind, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.
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