Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bedeutsam sind.
Keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB stellt eine Auskunft dar, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt wird.
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