Zwar soll die strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich erhalten bleiben, die Voraussetzungen hierfür sollen jedoch deutlich verschärft werden.
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung soll generell auf zehn Jahre verlängert werden. Bisher beträgt die regelmäßige Verfolgungsverjährungsfrist 5 Jahre und nur in besonders schweren Fällen 10 Jahre.Die Zahlung der angefallen Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr soll Voraussetzung für den Eintritt der Strafbefreiung sein.Nur noch bis zu einem Verkürzungsbetrag von 25.000,- € ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne Strafzuschlag möglich. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000,- € bis zu 100.000,- € wird ein Strafzuschlag von 10%, über 100.000,- € bis zu 1 Mio. € werden 15% und über 1 Mio. 20% fällig. Nach der derzeitigen Gesetzeslage wird ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000,- € ein Zuschlag von 5 % festgesetzt.Im Rahmen der steuerlichen Festsetzungsverjährung soll eine besondere Anlaufhemmung für ausländische Kapitalerträge eingeführt werden.
Ob es im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens noch zu Änderungen oder weiteren Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige kommen wird, bleibt abzuwarten.
Fazit
Da die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, sollten strafbefreiende Selbstanzeigen möglichst noch im Jahr 2014 eingereicht werden um noch von der derzeit günstigen Rechtslage profitieren zu können.
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