Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin u.a. Folgendes testiert: „Mein Sparguthaben bei der Raiffeisenbank F. Konto-Nr. 251… zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“.
Bei dem Konto handelte es sich jedoch um ein Girokonto. Das Vermächtnis bezog sich dennoch nicht darauf, sondern auf das Festgeldkonto mit der Konto-Nr. 625. Die Erblasserin verfügte über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Kontobezeichnung bei derselben Bank, sodass nicht eindeutig und unzweifelhaft war, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken. Bei der besagten Kontonummer im Testament handelte es sich um die persönliche Hauptkontonummer der Erblasserin. Das Festgeldkonto war ein Unterkonto. Aufgrund dessen setzt sich bei der Auslegung eines Vermächtnisses der Sprachgebrauch durch.
Hinweis: Verfügt der Erblasser in einem Testament, dass ein Vermächtnis über Barvermögen ausgesetzt werden soll, ist anhand des Willens des Erblassers zu prüfen, ob sich das Vermächtnis nur auf im Erbfall vorhandenes Bargeld oder auch auf Konten und Wertpapierdepots erstreckt. Bei der Auslegung ist wiederum der natürliche Sprachgebrauch heranzuziehen. Nach diesem ist das Wort Barvermögen nicht auf Bargeld beschränkt, sondern umfasst in der Regel auch Geld, welches auf diversen Bankkonten liegt. Dagegen dürften Wertpapierdepots in der Regel wohl eher nicht darunterfallen.
Dies bedeutet, dass bei der Aussetzung eines Vermächtnisses durch den Erblasser genau mitgeteilt werden sollte, welche Konten welchem Vermächtnisnehmer zugewandt werden. Ansonsten ist im Wege der Auslegung festzustellen, was der Erblasser in seinem Wortlaut gemeint hat. Um Zweifel zu vermeiden, ist es insbesondere hilfreich, die genauen Kontonummern anzugeben.
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