Beschluss vom 27.09.2011 FG Hamburg
- Der Vermächtnisnehmer ist als Erwerber Schuldner der Erbschaftsteuer.
- Eine zivilrechtliche Übernahme oder anderweitige Auferlegung der Steuer lässt die Steuerschuldnerschaft des Vermächtnisnehmers unberührt und erhöht die Bemessungsgrundlage.