Das LAG Düsseldorf hat mit Datum vom 13.01.2016, Aktenzeichen 4 Sa 888/15, entschieden, dass der Urlaubsanspruch aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowohl auf Freistellung von der Arbeitspflicht als auch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum gerichtet ist.
Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist durch die Gewährung der Freistellung bedingt. Er liegt als Anwartschaftsrecht als gesicherte Rechtsposition bis zur Freistellung vor. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist dieser Anspruch abzugelten, wenn der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsgeld, welches ja bereits mit dem Freistellungsanspruch entstanden ist, gem. § 1922 BGB auf den Erben des Arbeitnehmers als Rechtsnachfolger über und wandelt sich dort in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.
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