Beschluss vom 02.11.2011 BGH
Ist ein Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, wenn er gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruches berechtigt ist. Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozessbevollmächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.
Die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang. Der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, demgegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Es muss dort zu Ausnahmen kommen, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahe legen und der mit den Bestimmungen des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dies ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bei Aufnahme durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Fall.
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