Beschluss vom 02.11.2011 FG Düsseldorf
- Die auf den Erben übergegangenen, vom Erblasser herrührenden persönlichen Einkommensteuerschulden, die aufgrund der Verwirklichung des Steuertatbestandes durch den Erblasser selbst an seinem Todestag rechtlich bestehen, sind als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
- Dass nach § 36 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, ist in erbschaftsteuerlicher Hinsicht ohne Bedeutung.
- Dagegen kann die auf dem Abfindungsanspruch der dem Erben aufgrund des todesfallbedingten Ausscheidens des Erblassers aus einer KG zusteht, entfallende Ertragssteuer nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden, da sie nach § 24 Nr. 2 EStG in der Person des Rechtsnachfolgers entsteht.
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