Schlagwort-Archiv Dr. Reinhard Popp

Deutsches Familiengericht scheidet eine im Iran geschlossene Ehe iranischer Staatsangehöriger nach iranischem Recht

Die im Iran geschlossene Ehe iranischer Eheleute kann in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden. Das hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 17.01.2013 ent­schie­den und damit die bereits vom Amts­gericht – Familiengericht – Siegen ausgesprochene Scheidung bestätigt.

Die iranischen Eheleute schiitischen Glaubens hatten im De­zem­ber 1991 in Teheran die Ehe geschlossen und dabei nota­riell Bedingungen für eine Scheidung vereinbart. Nach diesen sollte die heute 46 Jahre alte Ehefrau zum Scheidungs­antrag be­rech­tigt sein, wenn der heute 45 Jahre alte Ehemann sich für 6 Monate weigere, die Unterhaltskosten seiner Frau zu bezahlen oder ihre sonstigen Rechte nicht achte, sowie auch dann, wenn das Benehmen und Verhalten des Ehemanns so unerträglich werde, dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. In den Jahren 1993 und 1998 kamen zwei Söhne zur Welt. Die Familie lebte seit dem Jahr 2001 in Deutschland. Im Oktober 2009 trennten sich die Eheleute, als die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung in Siegen auszog. Unterhaltszahlungen ihres Mannes erhielt sie in der Folgezeit nicht. Die Ehefrau hat im Jahre 2011 die Scheidung beantragt. Dieser hat der Ehe­mann widersprochen. Er könne nicht zustimmen, solange sich die Ehefrau ihm gegenüber für den erhobenen Vorwurf gewalttätigen Verhaltens nicht entschuldigt habe und nicht bereit sei, auf die bislang noch nicht gezahlte Morgengabe zu verzichten.

Der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Scheidung der Ehe nach iranischem Scheidungsrecht ausgesprochen.

Nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der EG VO Nr. 2201/2003 seien die deutschen Gerichte zuständig, weil beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. In der Sache sei materielles iranisches Scheidungsrecht anzuwenden. Das ergebe sich aus einem fortgeltenden Staatsvertrag aus dem Jahre 1929. Nach dem iranischen Scheidungsrecht lägen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Gründe für eine Scheidung vor.

Die Ehefrau befinde sich in einer schweren Notlage. Das sei ein gesetzlicher Scheidungsgrund nach iranischem Recht, bei dem eine Ehe auch ohne Zustimmung des Ehemanns geschieden werden könne. Die Notlage bestehe, weil die Ehefrau die von ihrem Ehemann jetzt ebenfalls abgelehnte Ehe nicht fortsetzen könne und sie dieser dadurch unter Druck zu setzten versuche, dass er seine Zustimmung zur Scheidung von seinen Be­din­gungen abhängig mache.

Abgesehen von dem gesetzlichen Scheidungsgrund könne sich die Ehefrau auch auf die beiden vertraglich vereinbarten Schei­dungsgründe berufen. Der Ehemann verweigere der Ehefrau über 6 Monate Unterhaltszahlungen, wobei es nach der ver­traglichen Vereinbarung auf die Gründe für die Weigerung nicht ankomme. Im Übrigen sei das Benehmen des Ehemanns unerträglich, so dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. Der Mann selbst wolle das eheliche Zusammenleben nicht mehr aufrechterhalten und versuche, die Frau zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

rechtskräftiger Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2013 (4 UF 172/12)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 09.04.2013

 

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Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unter­haltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Auf­wen­dungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.2013 entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck bestätigt.

Die Beteiligten, getrennt lebende Eheleute aus Marl, streiten über Trennungsunterhalt. Dem unterhaltspflichtigen Ehemann steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug (Skoda Octavia) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses setzt der Ehemann unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein. Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 Euro brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns ein­kom­mens­erhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen.

Der Ehemann hat gemeint, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 Euro bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung ste­henden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Ein­kom­mens nicht zu berücksichtigen sei. Dieser sei kein an­zu­rech­nender Privatvorteil, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige.

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat es abgelehnt, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen mo­nat­lichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkom­men zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Hiervon sei im vor­lie­genden Fall mangels beachtlichen gegenteiligen Vortrags aus­zugehen. Der Ehemann nutze den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter, so dass neben der beruflichen Nutzung eine anteilige Privat­nutzung vorliege. Ihr Vorteil könne mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden. Einen geringeren Umfang der Privat­nutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung habe der Ehe­mann nicht dargelegt. Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwen­dun­gen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, könne sich der Ehemann nicht berufen, nachdem er selbst vorgetragen habe, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutze.

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.12.2013 (2 UF 216/12)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 03.04.2014

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Tausche gutes Zeugnis gegen Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Deals gibt es nicht nur im Strafrecht. In einem vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschiedenen Fall (Urteil vom 27.03.2014, Az.: 5 Sa 1099/13) ging es darum, dass ein Arbeitnehmer in einer Abwicklungsvereinbarung auf sein Recht, Kün­di­gungs­schutzklage zu erheben, verzichtet hat.

Als Gegenleistung hierfür sollte er ein Zeugnis mit der Ge­samt­note „gut“ erhalten. Später bereute er den Klage­ver­zicht und wollte diese Vereinbarung rückgängig machen. Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ohne jede arbeit­geberseitige Kompensation benachteilige ihn unangemessen und sei daher gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Das Gericht sah dies anders und stellte fest, dass die Er­teilung eines guten Zeugnisses eine ausreichende Gegen­leistung darstellt, welche zur Wirksamkeit des Klageverzichts führt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer ohne eine solche Vereinbarung, nach (noch) ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, le­dig­lich einen Anspruch auf Erteilung eines durchschnittlichen Zeugnisses mit der Abschlussnote „zur vollen Zufriedenheit“ gehabt hätte.

Der vorliegende Fall verdeutlicht erneut, dass bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages Vorsicht geboten ist. Mög­li­cher­weise hätte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verloren und auch ohne die Aufhebungsvereinbarung ein gutes Zeugnis erhalten, da der Tausch gegen einen Klage­verzicht eventuell nicht nötig gewesen wäre. Es empfiehlt sich daher dringend, vor Abschluss von Aufhebungs­ver­ein­ba­rungen Rechtsrat einzuholen.

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Unterhalt bei unberechtigten Missbrauchsvorwürfen verwirkt

Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten kann verwirkt sein, wenn er dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten über Jahre wiederholt zu Unrecht sexuellen Missbrauch vorwirft und die Vorwürfe objektiv geeignet sind, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu zerstören. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Ober­landesgerichts Hamm am 03.12.2013 entschieden und insoweit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten bestätigt.

Die in Dorsten und Essen lebenden Eheleute sind seit dem Jahre 2002 rechtskräftig geschieden. Aus der im Jahre 1980 ge­schlos­senen Ehe sind 4 mittlerweile erwachsene Kinder hervor­ge­gan­gen. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 1999 behauptete die Ehefrau im Rahmen der familiengerichtlichen Auseinan­der­set­zung, der Ehemann habe die 1993 geborene gemeinsame Toch­ter sexuell missbraucht. Daraufhin eingeholte Sachverstän­di­gen­gut­achten kamen 2001 zu dem Ergebnis, dass es keine An­halts­punkte für einen Missbrauch des Kindes durch den Vater gibt. In Kenntnis dieses Ergebnisses erklärte die Ehefrau noch im Jahre 2001 gegenüber der Vermieterin des Ehemanns, der Ehemann sei ein „Kinderschänder“ und äußerte 2002 gegenüber seiner Lebensgefährtin, er habe pädophile Neigungen. Einen Verdacht, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter missbraucht, teilte sie 2002 zudem dem Jugendamt mit. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Landgericht Duisburg die Ehefrau im Jahre 2003 dazu, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, der Ehemann sei ein Kinderschänder. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wiederholte die Ehefrau 2002 zudem gegenüber zwei ihrer Kinder und sodann 2005 im Rahmen einer zivil­ge­richt­lichen Auseinandersetzung mit dem Ehemann und deutete den Vorwurf 2006 in einem an den Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns gerichteten Schreiben erneut an.

Im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren hat die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich über 1.500 € verlangt und u.a. gemeint, ihr Anspruch sei nicht verwirkt. Ihre Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch habe sie äußern dürfen, wahrheitswidrig erhobene Missbrauchsvorwürfe könnten ihr auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht als Fehl­verhalten vorgeworfen werden, weil sie seinerzeit an De­pres­sio­nen gelitten habe.

Das Unterhaltsverlangen der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat ihren Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt als verwirkt ange­se­hen. Die Ehefrau habe dem Ehemann über Jahre wiederholt zu Unrecht den sexuellen Missbrauch der Tochter vorgeworfen. Nach der Vorlage der Sachverständigengutachten stellten ihre Äuße­run­gen gegenüber unbeteiligten Dritten wie der Vermieterin, der Lebensgefährtin, den Kindern und einer Zivilrichterin ein schwer­wiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehl­verhalten dar. Die wiederholt und über mehrere Jahre ohne tatsächliche An­halts­punkte auch Dritten gegenüber geäußerten Missbrauchs­vorwürfe seien objektiv geeignet gewesen, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und hätten so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zerstören können. Bei den schon objektiv sehr schwerwiegenden Vorwürfen komme es nicht darauf an, ob sie von der Ehefrau im Zustand einer Schuldunfähigkeit erhoben worden seien. Bei derart schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen gebiete es die nacheheliche Solidarität auch nicht mehr, einem ggfls. schuldlos handelnden Ehegatten Unterhalt zu gewähren.

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.2013 (2 UF 105/13)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 20.03.2014

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Kindesunterhaltsberechnung nach fiktivem Vollerwerbseinkommen

Kindesunterhalt ist bei der Zurechnung eines fiktiven Einkommens im Regelfall nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen und nicht nach einem fiktiven Nebenerwerbseinkommen neben einem Sozialleistungsbezug zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner nach der Berechnung mit einem Vollerwerbseinkommen nicht leistungsfähig ist, während er nach der Berechnung mit einem Nebenerwerbseinkommen aufgrund des niedrigeren Selbstbehalts Unterhalt zahlen müsste. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit einem am 06.01.2014 erlassenen Beschluss unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Herne entschieden.

Die Beteiligten, in Bochum und Herne getrennt lebende Eheleute tamilischer Herkunft, streiten über die Verpflichtung des Kindes­vaters zur Zahlung von monatlich ca. 950 Euro Unterhalt für die drei bei der Mutter lebenden minderjährigen Kinder im Alter von 15, 13 und 11 Jahren. Der Vater bezieht Arbeitslosengeld-II-Leistungen in Höhe von ca. 775 Euro monatlich. Nach der Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit im Gastronomiegewerbe im Jahre 2012 hätte er als ungelernter Hilfskoch tätig werden können, ohne diese Tätigkeit in der Folgezeit auszuüben.

Im Unterschied zum Familiengericht Herne hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm die für einen Unterhaltsanspruch der Kinder notwendige Leistungsfähigkeit des Vaters nicht feststellen können. Der Vater sei zwar in der Lage, einer vollschichtigen abhängigen Beschäftigung nachzugehen und habe nicht ausreichend dargelegt, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder trotz ausreichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht habe ausüben können. Für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit sei ihm daher ein fiktives Vollerwerbseinkommen zuzurechnen. Dies betrage bei einem Hilfskoch in Nordrhein-Westfalen monatlich durchschnittlich 1.387 Euro brutto. Von diesem Einkommen seien Steuern, Sozialversicherungsabgaben und berufsbedingte Aufwendungen in einer Höhe abzuziehen, dass ein Nettobetrag verbleibe, der unter dem monatlichen Selbstbehalt eines Vollerwerbstätigen von 1.000 Euro liege. Hiernach sei der Vater nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt.

Rechnerisch lasse sich zwar eine Leistungsfähigkeit geringen Umfangs begründen, wenn man von den monatlichen Sozial­gesetzbuch-II-Leistungen und einem dazu fiktiv erzielten, teilweise anrechnungsfrei bleibenden monatlichen Neben­ein­kom­men ausgehe. Dieses ergäbe ein fiktives Einkommen von ca. 940 Euro, dem ein Selbstbehalt eines teilweise Erwerbstätigen von 850-900 Euro gegenüberstehe. Die Differenz verbleibe rechnerisch als eine Leistungsfähigkeit geringen Umfangs zum Kindesunterhalt.

Aus der gesetzlichen Regelung des Sozialgesetzbuches II folge aber, dass es nur bei einem bereits titulierten Unterhaltsanspruch auf das aus Sozialleistungen und einem Nebeneinkommen bestehende Einkommen mit dem geringeren Selbstbehalt des die Sozialleistungen beziehenden Unterhaltsschuldners ankomme. Gebe es – wie im vorliegenden Fall – noch keinen Unterhaltstitel, solle es dem Unterhaltsgläubiger hingegen nach dem sozial­po­li­ti­schen Sinn und Zweck des Gesetzes nicht ermöglicht werden, Kindesunterhalt auf der Grundlage eines Verbleibs des Unter­halts­schuldners im Bezug von Sozialleistungen und eines an­rech­nungsfreien Teils fiktiver Nebeneinkünfte erstmals ti­tu­lie­ren zu lassen. Die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters als Unter­halts­schuldner sei daher nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen zu beurteilen.

Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.01.2014, erlassen am 06.01.2014 (3 UF 192/13)

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Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge – nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen geschiedener Kindeseltern

Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Sie ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Ober­lan­des­gerichts Hamm am 23.07.2013 unter Abänderung der erstinstanzli­chen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl ent­schieden.

Die beteiligten Kindeseltern aus Marl sind geschiedene Eheleute. Ihre heute 9 und 11 Jahre alten gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommu­ni­ka­tions­problemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kin­des­wohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entschei­den­den Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Ihre Ausübung habe offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funk­tio­niert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hätten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater halte und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe. Auch wenn die Kindesmutter eine Kommunikation mit dem Vater verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2013 (2 UF 39/13)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 21.01.201421

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Das Kindeswohl kann die Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten bestimmen

Streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehe­gatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2013 ent­schieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amts­gerichts Marl bestätigt.

Die am Verfahren beteiligten Eheleute aus Marl sind Eltern eines im Jahre 1994 geborenen, noch in der Schulausbildung be­find­lichen Sohnes. Sie leben seit April 2012 getrennt. Nach der Trennung ist die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung geblieben, die im hälftigen Miteigentum der beteiligten Kindeseltern steht. Nach Strei­tig­keiten zwischen Ehefrau und Sohn hat der Ehemann beantragt, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemein­sam mit dem Sohn bewohnen kann.

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Ehefrau – nach Ablauf einer Räumungsfrist – zur Räu­mung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kin­des­wohls geboten. Betreffe eine Wohnungszuweisung Kinder, seien ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu be­rücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gelte auch im zu entscheidenden Fall. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Fa­mi­lien­situation habe Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Ausgehend hiervon sei die Zu­wei­sung der Ehewohnung an den Ehemann geboten. Das ge­gen­wärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe. Vorrangig zu berück­sich­tigende Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu er­hal­ten, seien nicht erkennbar.

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 (2 UF 58/13)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 18.12.2013

 

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Diskriminierung wegen Schwangerschaft – Entschädigung

Wird unter Verstoß gegen das Mutter­schutz­gesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benach­tei­li­gung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen.

Die Klägerin sieht sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Im Kleinbetrieb ihrer Arbeitgeberin galt zwar nicht das Kün­di­gungsschutzgesetz, für die schwangere Klägerin bestand jedoch der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG. Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen zudem ein Be­schäf­ti­gungs­verbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klägerin aus­ge­spro­chen. Dem Ansinnen der Beklagten, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Klägerin. Am 14. Juli 2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Klägerin auf den 15. Juli 2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unter­richtete die Beklagte von dieser Entwicklung noch am 14. Juli 2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Be­schäf­tigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Die Beklagte sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14. Juli in den Briefkasten der Klägerin. Dort entnahm sie die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus dem Kranken­haus am 16. Juli 2011.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zugesprochen hatte, bestätigt. Die Klägerin wurde wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG. Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutter­schutz­gesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft. Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führt je­den­falls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Ent­schä­digungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Dis­kri­mi­nie­run­gen zu beurteilen sind.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 77/13 vom 12.12.2013
Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 AZR 838/12 –

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Kein Anspruch auf Unterhalt, soweit BAföG-Leistungen den Unterhaltsbedarf decken können

Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unter­halt verlangen, soweit es seinen Unter­halts­bedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Ober­landes­gerichts Hamm mit Beschluss vom 26.09.2013 entschieden und damit die erst­in­stanz­liche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop bestätigt.

Die in Dortmund bei ihrer Mutter wohnhafte, 21 Jahre alte Antragstellerin studiert an der Universität Duisburg-Essen. Ihr in Bottrop wohnhafter Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich ca. 210 € Kindesunterhalt. Unter Hinweis auf ihr Studium hat die Antragstellerin vom Antragsgegner eine Erhöhung der monat­lichen Unterhaltsleistungen auf ca. 380 € verlangt. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehn gewährt werden, hat sie nicht gestellt, u.a. um sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens zu verschulden.

Die von der Antragstellerin für ihr Unterhaltsbegehren bean­tragte Verfahrenskostenhilfe hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm versagt. Die Antragstellerin habe ihre Unterhaltsdefürftigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Lesitungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhalts­berechtigten, der – im Rahmen des Zumutbaren – eine Mög­lichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten – bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € – zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen werde. Wegen dieser günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studie­ren­den in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Aus­nah­me­fall habe die Antragstellerin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit den vom Antrags­gegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindest­bedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich.

rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.09.2013 (2 WF 161/13), erlassen am 27.09.2013

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 15.11.2013

 

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Sonderzahlung mit Mischcharakter – Stichtag

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Die Parteien haben über einen Anspruch auf eine als „Weih­nachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung für das Jahr 2010 gestritten. Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten, einem Verlag, als Controller beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Die Beklagte übersandte je­weils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeit­neh­mer, in dem „Richtlinien“ der Auszahlung aufgeführt waren. In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es ua., die Zahlung erfolge „an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem un­ge­kün­dig­ten Arbeitsverhältnis“ befänden; Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres ein­tre­tende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Kündigung am 30. September 2010. Mit der Klage hat er anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat der Zehnte Senat des Bundes­arbeitsgerichts die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt. Die Sonderzahlung soll nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres ge­leis­teten Arbeit. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen wie die in den Richtlinien vereinbarte nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Kläger un­an­ge­messen. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 69/13 vom 18.09.2014
Urteil vom 13. November 2013 – 10 AZR 848/12 –

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