Als Gegenleistung hierfür sollte er ein Zeugnis mit der Gesamtnote „gut“ erhalten. Später bereute er den Klageverzicht und wollte diese Vereinbarung rückgängig machen. Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation benachteilige ihn unangemessen und sei daher gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Das Gericht sah dies anders und stellte fest, dass die Erteilung eines guten Zeugnisses eine ausreichende Gegenleistung darstellt, welche zur Wirksamkeit des Klageverzichts führt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer ohne eine solche Vereinbarung, nach (noch) ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, lediglich einen Anspruch auf Erteilung eines durchschnittlichen Zeugnisses mit der Abschlussnote „zur vollen Zufriedenheit“ gehabt hätte.
Der vorliegende Fall verdeutlicht erneut, dass bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages Vorsicht geboten ist. Möglicherweise hätte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verloren und auch ohne die Aufhebungsvereinbarung ein gutes Zeugnis erhalten, da der Tausch gegen einen Klageverzicht eventuell nicht nötig gewesen wäre. Es empfiehlt sich daher dringend, vor Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen Rechtsrat einzuholen.
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