Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Datum vom 28.01.2016, Aktenzeichen 3 L 4/16, entschieden, dass sogar der Fall der Gehörlosigkeit keinen Mangel darstellt, der generell und allein die Fahrtauglichkeit herbeiführt.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller, der 1930 geboren war, wollte seine Fahrerlaubnis von 1962 in die neuen Führerscheinklassen umtragen lassen. Dabei fiel der Mitarbeiterin der Behörde auf, dass er ein Hörgerät trug und forderte ihn auf, ein ärztliches Attest zu seinem Hörvermögen vorzulegen. Dies tat der Antragsteller auch, wonach das Attest ausführte, dass er aufgrund des Hörgerätes ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Das Attest wies aus, dass Beeinträchtigungen im Straßenverkehr nicht zu erwarten seien. Daraufhin verlangte die Behörde ein Gutachten eines Arztes der Begutachtungsstelle für Fahreignung. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller, die Fahrerlaubnis wurde ihm daraufhin entzogen.
Gemäß dem Verwaltungsgericht Neustadt war diese Vorgehensweise rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht entschied, dass selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder selbst die Gehörlosigkeit keinen Mangel darstelle, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden. Die durch eine vorhandene Hörminderung beeinträchtigten Fahrer hätten bezüglich der anderen sensorischen Leistungen eine Steigerung zu verzeichnen, die dafür sorgt, dass durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist.
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