Scheidung nach Alzheimererkrankung

Scheidung nach Alzheimererkrankung

Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Tren­nung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Tren­nung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebens­gemeinschaft abgelehnt hat.

Der Scheidung steht dann nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familien­ge­richt­lichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 16.08.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts bestätigt.

Der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, über 60 Jahre alte An­trag­steller heiratete die ca. 20 Jahre jüngere Antragsgegnerin im Frühjahr des Jahres 2011. Ende des Jahres kam es nach rund achtmonatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. Die in der Folgezeit für den An­trag­steller bestellte Betreuerin reichte im Jahre 2012 einen Schei­dungsantrag ein, dem die Antragsgegnerin mit der Begründung, dass der Antragsteller an der Ehe festhalten wolle, entgegen­ge­tre­ten ist.

Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung be­stä­tigt. Der Senat sei davon überzeugt, dass die Ehe ge­schei­tert sei. Die Scheidung sei von dem durch seine Betreuerin ver­tre­te­nen Antragsteller wirksam beantragt, der Antrag durch das zuständige Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers sei die Ehe zerrüttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt lebten, lägen die ge­setz­lichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn die Antrags­gegnerin an der Ehe festhalten wolle.

Dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Schei­dungs­absicht von der Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreu­ungs­verfahren durchgeführten richterlichen Anhörung habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Das habe eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt. Im Zeitpunkt seiner Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. Das verbiete jedoch nicht die Scheidung, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei.

Beschluss des 3. Senats für Familiensachen vom 16.08.2013 (3 UF 43/13)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 14.10.2013

 

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Dr. jur. Reinhard Popp author

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