Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 11.10.2013, Az.: 17 W 844/13, entschieden, dass ein Anlass zur Erhebung einer Stufenklage bereits dann besteht, wenn die Beklagte vorgerichtlich nicht auf die wiederholte Aufforderung, Auskunft zu erteilen, reagierte, obwohl ihr die entsprechenden und verlangten Legitimationsnachweise zum Nachweis der Pflichtteilsberechtigung vorgelegt wurden.
Hierzu ist auszuführen, dass Pflichtteilsansprüche häufig im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht werden. Dies hat den Vorteil, dass der Anspruchsberechtigte auch den zunächst nicht bezifferbaren Zahlungsanspruch rechtshängig machen kann und damit die Verjährung hemmt.
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