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Unterhalt bei unberechtigten Missbrauchsvorwürfen verwirkt

Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten kann verwirkt sein, wenn er dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten über Jahre wiederholt zu Unrecht sexuellen Missbrauch vorwirft und die Vorwürfe objektiv geeignet sind, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu zerstören. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Ober­landesgerichts Hamm am 03.12.2013 entschieden und insoweit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten bestätigt.

Die in Dorsten und Essen lebenden Eheleute sind seit dem Jahre 2002 rechtskräftig geschieden. Aus der im Jahre 1980 ge­schlos­senen Ehe sind 4 mittlerweile erwachsene Kinder hervor­ge­gan­gen. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 1999 behauptete die Ehefrau im Rahmen der familiengerichtlichen Auseinan­der­set­zung, der Ehemann habe die 1993 geborene gemeinsame Toch­ter sexuell missbraucht. Daraufhin eingeholte Sachverstän­di­gen­gut­achten kamen 2001 zu dem Ergebnis, dass es keine An­halts­punkte für einen Missbrauch des Kindes durch den Vater gibt. In Kenntnis dieses Ergebnisses erklärte die Ehefrau noch im Jahre 2001 gegenüber der Vermieterin des Ehemanns, der Ehemann sei ein „Kinderschänder“ und äußerte 2002 gegenüber seiner Lebensgefährtin, er habe pädophile Neigungen. Einen Verdacht, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter missbraucht, teilte sie 2002 zudem dem Jugendamt mit. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Landgericht Duisburg die Ehefrau im Jahre 2003 dazu, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, der Ehemann sei ein Kinderschänder. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wiederholte die Ehefrau 2002 zudem gegenüber zwei ihrer Kinder und sodann 2005 im Rahmen einer zivil­ge­richt­lichen Auseinandersetzung mit dem Ehemann und deutete den Vorwurf 2006 in einem an den Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns gerichteten Schreiben erneut an.

Im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren hat die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich über 1.500 € verlangt und u.a. gemeint, ihr Anspruch sei nicht verwirkt. Ihre Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch habe sie äußern dürfen, wahrheitswidrig erhobene Missbrauchsvorwürfe könnten ihr auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht als Fehl­verhalten vorgeworfen werden, weil sie seinerzeit an De­pres­sio­nen gelitten habe.

Das Unterhaltsverlangen der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat ihren Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt als verwirkt ange­se­hen. Die Ehefrau habe dem Ehemann über Jahre wiederholt zu Unrecht den sexuellen Missbrauch der Tochter vorgeworfen. Nach der Vorlage der Sachverständigengutachten stellten ihre Äuße­run­gen gegenüber unbeteiligten Dritten wie der Vermieterin, der Lebensgefährtin, den Kindern und einer Zivilrichterin ein schwer­wiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehl­verhalten dar. Die wiederholt und über mehrere Jahre ohne tatsächliche An­halts­punkte auch Dritten gegenüber geäußerten Missbrauchs­vorwürfe seien objektiv geeignet gewesen, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und hätten so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zerstören können. Bei den schon objektiv sehr schwerwiegenden Vorwürfen komme es nicht darauf an, ob sie von der Ehefrau im Zustand einer Schuldunfähigkeit erhoben worden seien. Bei derart schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen gebiete es die nacheheliche Solidarität auch nicht mehr, einem ggfls. schuldlos handelnden Ehegatten Unterhalt zu gewähren.

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.2013 (2 UF 105/13)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 20.03.2014

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Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 22/14, Pressemitteilung vom 19.03.2014, Urteil vom 17.11.2013, Aktenzeichen III R 27/12

Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (III R 27/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.

Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen man­gels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berück­sich­tigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Ein­künften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photo­voltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirt­schaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Be­triebs­vermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören.
Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranla­gen kann nach Auffassung des BFH auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerb­lichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nach­voll­zieh­bar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerb­lichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuer­bürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

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Umfang der Ermittlungen eines Notares bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses kann nach dessen Ermessen durchgeführt werden

Das OLG Koblenz hat mit Datum vom 18.03.2014, Aktenzeichen 2 W 495/13, entschieden, dass der Notar bei der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen entscheiden kann, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt.

Das Ergebnis muss in der Urkunde niedergelegt werden. Die eigene Erklärung muss zum Ausdruck bringen, dass nach den Ermittlungen keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Ermittlungstätigkeit des Notars je nach Einzelfall im Ermessen desselben liegt und von Fall zu Fall anders durchgeführt werden kann. Beispielsweise kann der Notar selbst Grundbesitz ermitteln, veranlassen, dass der Auskunftspflichtige Bewertungsgutachten einholt und entsprechende Überprüfung auf Kausalität desselben vornehmen sowie in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen Einsicht nehmen für einen 10-Jahres-Zeitraum.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Vollmacht des Auskunftspflichtigen bei Bankinstituten und Sparkassen, die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhielten, einzuholen. Es kann angefragt werden, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden hat.

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Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall mit Vertragserben möglich

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 18.03.2013, Aktenzeichen 10 O 938/12, entschieden, dass ein erbvertraglich gebundener Erblasser den Vertragserben durch Vereinbarung im Sinne von § 331 Abs. 1 BGB ohne Berücksichtigung erbrechtlicher Vorschriften beauftragen kann, einem Dritten nach seinem Tod Vermögenswerte zuzuwenden.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser dem Vertragserben, seinem Sohn, einen Brief geschrieben mit der Bitte, an die Lebensgefährtin für deren Pflege 1/3 des Wertes einer Wohnung zukommen zu lassen, ca. 50.000,00 €. Er bat in dem Brief um Rückantwort mit einer entsprechend von dem Vertragserben bestätigten Fotokopie des Schreibens, damit dieses an die Lebensgefährtin weitergeleitet werden kann. Ebenfalls sollte dies als Bestätigung gelten, dass der Vertragserbe mit dem Inhalt des Schreibens in allen Teilen einverstanden ist.

Der Vertragserbe vermerkte in der rechten oberen Ecke des genannten Briefes „wird wie geschrieben umgesetzt“. Eine Zahlung fand jedoch später nicht statt. Das Gericht hat somit entschieden, dass auch ohne erbrechtliche Formvorschriften in besonderen Fällen die Möglichkeit besteht, einem Dritten Vermögenswerte zuzuwenden, obwohl eine Vertragsbindung vorliegt.

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Abzug von Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 21/14, Pressemitteilung vom 12.03.2014, Urteil vom 14.11.2013, Aktenzeichen III R 18/13

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 III R 18/13 entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz (EStG) nor­mierten Vorschriften zum Abzug bringen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht er­werbs­tätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u.a. Au-Pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.

Der BFH lehnte dies, wie bereits zuvor das Finanzgericht, ab. Er entschied, dass die im Streitjahr für Kinderbetreuungs­kosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Der BFH hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 III R 80/09; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim Bun­des­verfassungsgericht: 2 BvR 2454/12). Danach könne ein Be­darf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar ent­ste­hen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist. Im Streitfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kin­der­betreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vor­schriften ausgleicht (z.B. Bundeselterngeld- und Eltern­zeit­gesetz).

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Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 16/14, Pressemitteilung vom 19.02.2014, Urteil vom 20.11.2013, Aktenzeichen II R 38/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 20. November 2013 II R 38/12 mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungsteuer und die Grund­er­werb­steuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

Bei der Bemessung der Schenkungsteuer ist der Wert des Wohnrechts vom gesondert festgestellten Grundstückswert abzuziehen. Insoweit vermindert sich die festzusetzende Schenkungsteuer. Der Wert des Wohn­rechts hängt dabei vom Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Le­bens­erwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höch­stens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grund­stücks­wert durch 18,6 teilt. Diese gesetzliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nach der Entscheidung des BFH allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohn­rechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grund­erwerbsteuer höher sein kann als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

Konkret betroffen von der Entscheidung des BFH sind bei­spielsweise Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen. In diesen Fällen unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer. Nicht betroffen sind dagegen Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Le­bens­partnern oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und deren Abkömmlinge bzw. Stief­kin­der). Entsprechendes gilt für Schenkungen an Ehegatten oder eingetragene Le­bens­partner von Verwandten in gerader Linie bzw. Stief­kin­dern. Für diese Fälle ist für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Denn, ob der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen.

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Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 18.02.2014, Az.: 3 U 1142/13, entschieden, dass ein Miterbe, der die Auseinandersetzung des Nachlasses begehrt, einen Klageantrag grundsätzlich auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan ausbringen muss.

Dieser Teilungsplan muss auch vorgelegt werden.
Voraussetzung für einen Auseinandersetzungsanspruch ist das Vorliegen einer Teilungsreife.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass jeder Miterbe jederzeit Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, also die Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft, nicht aber eine Teilauseinandersetzung verlangen kann.

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Abschlussfunktion einer einzelnen Unterschrift auf einer mehrseitigen Verfügung

Das OLG Köln hat mit Datum vom 14.02.2014, Aktenzeichen 2 Wx 299/13, zur Ab­schluss­funktion einer einzelnen Unterschrift auf einer mehrseitigen Verfügung beschlossen:

Eine einzelne Unterschrift auf einem Blatt bei einer Ver­fü­gung, die aus mehreren nicht miteinander verbundenen Blättern besteht, erfüllt nur dann das Erfordernis einer Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB, wenn die mehrseitige Verfügung inhaltlich und sinngemäß eine Einheit bildet und durch die Unterschrift abgeschlossen wird.

Eine rein tatsächliche Verbindung der einzelnen Blätter ist nicht dazu geeignet, den inhaltlichen Zusammenhang zu belegen.

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Keine Bestellung eines Ergänzungspflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen

Der BGH hat mit Datum vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 592/12, über die Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen entschieden.

Ein Ergänzungspfleger zur Entgegennahme des Geneh­mi­gungs­beschlusses im Sinne von § 41 Abs. 3 FamFG in einem Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist nur dann zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind.

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Erstattungszinsen sind steuerbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 14/14, Pressemitteilung vom 12.02.2014, Urteil vom 12.11.2013, Aktenzeichen VIII R 36/10

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Er­stat­tungs­zinsen), unterliegen der Einkommen­steuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10 entschieden. Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Da­rauf­hin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) auf­ge­nommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.

Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der aus­drücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapital­einkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unter­werfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Er­stat­tungs­zinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten sys­te­matischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der
BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

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