Keine Bestellung eines Ergänzungspflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen

Keine Bestellung eines Ergänzungspflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen

Der BGH hat mit Datum vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 592/12, über die Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen entschieden.

Ein Ergänzungspfleger zur Entgegennahme des Geneh­mi­gungs­beschlusses im Sinne von § 41 Abs. 3 FamFG in einem Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist nur dann zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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