Der BGH hat mit Datum vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 592/12, über die Bestellung eines Ergänzungspflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen entschieden.
Ein Ergänzungspfleger zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses im Sinne von § 41 Abs. 3 FamFG in einem Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist nur dann zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind.
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