Dieser Teilungsplan muss auch vorgelegt werden.
Voraussetzung für einen Auseinandersetzungsanspruch ist das Vorliegen einer Teilungsreife.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass jeder Miterbe jederzeit Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, also die Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft, nicht aber eine Teilauseinandersetzung verlangen kann.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Über den Autor