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Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der Abgeltungsteuer

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 3/17, Pressemitteilung vom 18.01.2017, Urteil vom 20.10.2016, Aktenzeichen VIII R 10/13

Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien, die wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren, ist die Zahlung nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifzieren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 10/13 entschieden hat.

Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser nach § 20 Abs. 4a Satz 2 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) der Einkommensteuer. Die Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

Im Urteilsfall hatte die Klägerin im Jahr 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. Im Jahr 2009 erfolgte aufgrund der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde der Klägerin aufgrund des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das Finanzamt (FA) legte die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg.

Der BFH wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück. Nach seinem Urteil setzt § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG voraus, dass es sich bei dem Barausgleich um eine steuerbare Gegenleistung handelt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Da die Klägerin die eingetauschten Aktien vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten hatte, unterlag der Tausch der Aktien, der einem Veräußerungsgeschäft gleich steht, nicht der Besteuerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG). Eine Besteuerung würde dazu führen, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits steuerentstrickte Aktien zugreift.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

 

Häufiger Irrtum bei der Betreuungsverfügung – Ein Gericht muss das Vorsorgeregister nicht abfragen

Über 3 Millionen Verfügungen sind im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) eingetragen. Dies bietet den Gerichten die Möglichkeit, bei Bedarf ohne großen Aufwand abzufragen, ob Verfügungen existieren.

Dies stellt jedoch keine Verpflichtung für das Gericht dar. Zwar hat das Gericht die Möglichkeit, abzufragen, ob Verfügungen im Zentralen Vorsorgeregister vorliegen, jedoch sollte man sich aufgrund der mangelnden Verpflichtung der Gerichte zur Beiziehung, sich nicht allein darauf verlassen.

Nach Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung hat der Verfügende die Möglichkeit, die ZVR-Card im Scheckkartenformat zu erhalten. Diese sollte immer bei sich getragen werden. Da in Portemonnaies und Brieftaschen viele Kunden- und Mitgliedkarten vorhanden sind, sollte die ZVR-Card schnell erkennbar sein.

Es ist zu empfehlen, die ZVR-Card zusammen mit der Krankenversicherungskarte zu führen. Im Notfall haben somit Sanitäter und Krankenhäuser sofortigen Zugriff.

Weitere Informationen zu den Themen ‚Vorsorgevollmacht‚, ‚Betreuungsverfügung‚ und ‚Patientenverfügung‚ finden Sie auf unserer Website zum Seniorenrecht.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 2/17, Pressemitteilung vom 11.01.2017, Urteil vom 20.09.2016, Aktenzeichen X R 23/15

Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außer­ordentlichen Einkünften, wenn das Kapital­wahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 2016 X R 23/15 unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der be­trieb­lichen Altersversorgung dient, dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Ent­gelt­umwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten an­stelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, hatte die Klägerin die Kapitalabfindung zu versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand nicht im Streit. Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.

Dies hat der BFH –anders als noch das Finanzgericht als Vor­instanz– abgelehnt. Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt stets voraus, dass die begünstigten Ein­künf­te als „außerordentlich“ anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.

Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der BFH schließlich Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuer­befreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.

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Ersetzung der bisherigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Zum 01.01.2017 werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Dies soll vor allem zu einer Verbesserung der Leistungsansprüche für demenzkranke Personen führen.

Dies bedeutet für Bezieher von Pflegeleistungen, dass kein neuer Antrag gestellt werden muss. Ebenfalls findet keine neue Begutachtung statt. Es wird automatisch eine Umstellung der Pflegestufe in den neuen Pflegegrad vorgenommen.

Wichtig ist ebenfalls, dass Bestandsschutz besteht. Bei der Ersetzung der Pflegestufe durch den Pflegegrad wird es so sein, dass man diesen lebenslang behält und nicht mehr zurückgestuft werden kann. Eine Höherstufung ist natürlich möglich. Eine Rückstufung kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.

Interessant könnte sein, dass Pflegebedürftige, die mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz bereits jetzt anerkannt sind, einen Sprung um direkt zwei Stufen bei den neuen Pflegegraden machen.

Wichtig ist ebenfalls, dass bei der Ersetzung in den neuen Pflegegrad bis zum 01.01.2019 keine neue Begutachtung stattfinden wird. Dies gilt auch dann, wenn die Wiederholungsbegutachtung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder Gutachtern empfohlen wurde.

Somit ergibt sich folgendes Bild:

  • Pflegestufe 0 und 1 werden in Pflegegrad 2 umgewandelt
  • Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 2 werden in Pflegegrad 3 umgewandelt
  • Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 3 werden in Pflegegrad 4 umgewandelt
  • Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 3 bezüglich Härtefall werden in Pflegegrad 5 umgewandelt

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Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 77/16, Pressemitteilung vom 21.12.2016, Urteil vom 20.10.2016,  Aktenzeichen V R 26/15

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Recht­sprechung entschieden hat.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus be­zo­genen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungs­be­rich­ti­gung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuer­nachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rech­nun­gen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nah­men. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmens­be­ra­tung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den in den Streitjahren 2005 bis 2007 erteilten Rech­nun­gen. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungs­gemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Dagegen erhob die Klägerin Klage und legte während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungs­gemäß beschrieben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gleich­wohl ab. Nach dem Urteil des FG ermöglichten die berichtigten Rechnungen einen Vorsteuerabzug erst in 2013 und wirkten nicht auf die erstmalige Rechnungserteilung in den Streitjahren zurück.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des FG auf­gehoben und den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen. Dies beruht maßgeblich auf dem Urteil des Ge­richts­hofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Senatex vom 15. September 2016 C-518/14. Danach wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der EuGH missbilligt zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der BFH hat sich dem nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindest­an­ga­ben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.

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Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 78/16, Pressemitteilung vom 21.12.2016, Urteil vom 20.10.2016,  Aktenzeichen VI R 27/15

Macht sich der Arbeitnehmer im Zusam­men­hang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Okto­ber 2016 VI R 27/15 entschieden hat.

Im Streitfall war der Kläger war Vorstandsmitglied einer AG und war an dieser beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung zu. Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde der Kläger wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Überdies machte die AG zivilgerichtlich Schadens­er­satz­an­sprüche gegen ihn geltend. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1, 2 Mio. € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit berücksichtigt wissen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zahlungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst, weil der Kläger aus der schädigenden Handlung – insbesondere der unrichtigen Darstellung der Vermögens­ver­hält­nisse der AG – einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe.

Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Gewinnaus­schüt­tung, an der der Kläger teilhatte, wäre ohne den über­höhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen. Zudem hat der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt. In einem solchen Fall werde der Erwerbsbezug von Schadensersatzleistungen an den geschä­dig­ten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben. Ein Werbungskostenabzug entsprechender Aufwendungen sei damit ausgeschlossen.

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Unwirksamkeit der Ausschlagung der Eltern für das Kind

Der BGH hat mit Datum vom 29.06.2016, Aktenzeichen XII ZB 300/15, entschieden, dass sich die Vermögenssorge der Eltern nicht auf das Vermögen beziehen soll, dass das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser gemäß § 1638 Abs. 1 BGB bestimmt hat, dass die Eltern über dieses Vermögen gerade nicht bestimmen sollen. In einer solchen Konstellation ist ein Pfleger gemäß § 1909 Abs. 1 BGB zu bestellen.

Der Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für das ererbte Vermögen durch Verfügung von Todes wegen umfasst insbesondere auch die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Eine in einem solchen Fall erklärte Ausschlagung des ausgeschlossenen Elternteils im Namen des Kindes ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.

Der BGH stellt sich somit durch diese Entscheidung gegen die bisherig herrschende Meinung. Diese hatte angenommen, dass die Ausschlagung der Erbschaft von den Beschränkungen der Vermögenssorge in § 1638 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird. Schlagen die Eltern, die gemäß § 1638 Abs. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen sind, das Erbe für das Kind aus, ist diese Handlung nicht wirksam. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kann nur bei bestehender Vertretungsmacht wirksam werden gemäß § 180 Satz 1 BGB. Bei der Ausschlagung handelt es sich um ein solches einseitiges Rechtsgeschäft. Eine familien­gerichtliche Genehmigung ist ebenfalls nicht möglich. Durch eine solche kann eine Heilung nicht eintreten.

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Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 75/16, Pressemitteilung vom 14.12.2016, Urteil vom 06.09.2016, Aktenzeichen IX R 44/14 , Urteil vom 06.09.2016, Aktenzeichen IX R 45/14 , Urteil vom 06.09.2016, Aktenzeichen IX R 27/15

Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit „Schrottimmobilien“ können in ein steuerpflichtiges Veräuße­rungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei gleichlautenden Urteilen vom 6. September 2016 IX R 44/14, 45/14 und 27/15 entschieden hat. Die Entscheidungen sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.

In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger an geschlos­se­nen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immo­bi­lien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. In der Folge sah sich die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, zahl­rei­chen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadensersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen. Voraussetzung war, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Kläger machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit darüber, ob die Zahlungen als Schadensersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanz­verwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren ange­ru­fe­nen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

Der BFH hat in allen Fällen die Ausgangsentscheidungen auf­ge­ho­ben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handele es bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Kläger gezahlten Beträge seien aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatz­ansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank habe die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem hat der BFH in den Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds verworfen.

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Rente zu Unrecht gezahlt – in diesem Fall haftet der Betreuer nicht

Das BSG hat mit Datum vom 14.12.2016, Aktenzeichen B 13 R 9/16, entschieden, dass eine Betreuerin, die keine Kenntnis davon hat, dass der Betreute verstorben ist, gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht auf Rückzahlung der Rente haftet, wenn sie nach dem Tod des Betreuten die weiter bezahlte Rente dazu verwendet hat, um offene Rechnungen zu begleichen.

Eine Inanspruchnahme der Betreuerin durch den Rentenversicherungsträger ist weder als Empfängerin noch als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI möglich. Die Redlichkeit der Betreuerin unterstellt, ist sie auch nicht als Verfügende in Anspruch zu nehmen. Empfängerin ist die redliche Betreuerin ebenfalls nicht. Durch die Überweisungen nach dem Tod des Betreuten hat die Betreuerin zwar über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt, eine persönliche Zurechnung für die Betreuerin ist jedoch nicht möglich. Es lag Gutgläubigkeit vor. Zivilrechtlich hat sie noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Somit ist sie von der Haftung freigestellt. Das betrifft auch einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.

Da die Betreuung mit dem Tod des Betreuten endet und die Betreuerin im vorliegenden Fall bei der Durchführung der Überweisungen keine Kenntnis vom Tod des Betreuten hatte, durfte sie diese gemäß §§ 698 a Abs. 1 Satz 1 BGB, 1893 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 BGB vornehmen. Die Erben müssen die Überweisungen gegen sich gelten lassen.

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Erneuerung Einbauküche: Aufwendungen nicht sofort abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 74/16, Pressemitteilung vom 07.12.2016, Urteil vom 03.08.2016, Aktenzeichen IX R 14/15

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Ein­künften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Wie der Bun­des­finanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15 entschieden hat, müssen sie vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.

Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwen­dungen als sog. „Erhaltungsaufwand“ sofort abziehbar seien. Das Finanzamt (FA) ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 €) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das FA auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

Der BFH bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ ist. Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Demgegenüber geht der BFH nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Der BFH begründet dies mit der geänderten Aus­stat­tungs­praxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.

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