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Deutsches Erbrecht diskriminiert nichteheliche Kinder

Der europäische Gerichtshof für Menschen­rechte hat am 09.02.2017, Beschwerde-Nr. 29762/10, ent­schieden, dass nichteheliche Kinder, die vor 1949 geboren worden sind, durch das deutsche Erbrecht diskriminiert werden.

Die deutsche Stichtagsregelung im Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder gibt nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind und deren Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist, keine Rechte am Erbe des verstorbenen Vaters. Eine Erbberechtigung liegt nur im Erbfall der Mutter vor. Somit handelt es sich um eine teilweise Gleich­stellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern.

Diese Regelung war aufgrund einer früheren Verurteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28.05.2009, Beschwerde-Nr. 3545/04, eingeführt worden. Damals war ent­schieden worden, dass die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern für diskriminierend gehalten wurde. In der hier zugrundeliegenden Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte aus, dass die Beschränkung auf Erbfälle ab dem 29.05.2009 eine Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern darstelle, die gegen das in Artikel 14 EMRK geregelte Diskriminierungsverbot unter Berücksichtigung des in Artikel 8 EMRK geregelten Rechts auf Achtung des Familienlebens verstoße.

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Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung

Die Beklagte ist Trägerin mehrerer Kranken­häuser und institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Der katholische Kläger war bei ihr seit dem Jahr 2000 als Chefarzt beschäftigt

Den Dienstvertrag schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GrO 1993). Nach deren Art. 5 Abs. 2 handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubens­ver­stän­dnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte. Die Weiterbeschäftigung war grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter begangen wurde (Art. 5 Abs. 3 GrO 1993)*. Zu diesen zählen nach kirchlichem Recht auch Chefärzte.

Der Kläger heiratete nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2009 ordentlich zum 30. September 2009. Hiergegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage gewandt. Er hat gemeint, seine erneute Eheschließung vermöge die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Bei evangelischen Chefärzten bleibe eine Wieder­heirat nach der GrO 1993 ohne arbeitsrechtliche Folgen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das die Revision der Beklagten zurückweisende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2011 – 2 AZR 543/10 – hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht durch Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 – aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden, den Gerichtshof der Euro­päischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­behandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) zu ersuchen. Für den Senat ist erheblich, ob die Kirchen nach dem Unionsrecht bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten unterscheiden dürfen zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören.**

* Art. 5 der GrO wurde mit Wirkung zum 1. August 2015 neu gefasst.
** Der genaue Wortlaut der Fragen kann unter www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 39/16 vom 28.07.2016
Beschluss vom 28. Juli 2016 – 2 AZR 746/14 (A) –

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Erbschaft als Betriebseinnahme

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 8/17, Pressemitteilung vom 07.02.2017, Urteil vom 6.12.2016,  Aktenzeichen I R 50/16

Erhält eine GmbH eine Erbschaft, ist der Erwerb für die GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2016 I R 50/16 auch dann körper­schaft­steuerpflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt.

Im Streitfall betrieb eine GmbH ein Seniorenpflegeheim. Sie wurde mit notariell beurkundetem Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der Auflage zu dessen Alleinerbin eingesetzt, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden. Nach dem Versterben des Heimbewohners setzte das Finanzamt zum einen Erbschaftsteuer in Höhe von 300.510 € fest. Zum anderen erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn um das ihr nach Abzug der Testaments­voll­streckungs­kosten verbliebene Erbvermögen von 1.041.659,65 € und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte die Klageabweisung. Nach seinem Urteil verfügt die GmbH als Kapitalgesellschaft ertragsteuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre. Der Bereich ihrer ge­werb­lichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte und damit auch Vermögensmehrungen, die nicht unter die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen. Dies gilt auch für Vermögenszugänge aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen einschließlich eines Erbanfalls.

Nach dem Urteil des BFH liegt keine verfassungsrechtlich un­zu­lässige Kumulation von Körperschaftsteuer und Erbschaft­steuer vor. Das Verfassungsrecht gebietet nicht, alle Steuern auf­ein­ander abzustimmen und Lücken sowie eine mehrfache Be­steue­rung des nämlichen Sachverhalts zu vermeiden. So ist es bei­spielsweise nicht zu beanstanden, dass der nämliche Gewinn sowohl der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie zu­sätz­lich der Gewerbesteuer unterworfen wird. Dies gilt auch für eine Kumulation von Ertrag- und Erbschaftsteuer, wie die Mil­de­rungs­regelung des § 35b EStG verdeutlicht.

Der BFH verneint auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Hinblick auf eine unterschiedliche Behandlung von Erbanfällen bei natürlichen und juristischen Personen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung. Es obliegt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er die progressive Einkommensteuerbelastung gemäß § 32a EStG mit Rücksicht auf die Erbschaftsteuerbelastung der Einkünfte abfedert (§ 35b EStG) und ob sowie in welcher Form er diese Entlastung auf den linearen Körperschaftsteuertarif gemäß § 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (im Streitjahr: 15 %) erstreckt.

Schließlich verneint der BFH auch einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Im Streitfall kam dies bereits deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes) war und der Erbanfall deshalb insgesamt mit Erbschaft- und Körper­schaft­steuer in Höhe von lediglich 45 % belastet war.

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Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins kein Zweckbetrieb

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 9/17, Pressemitteilung vom 07.02.2017, Urteil vom 30.11.2016, Aktenzeichen V R 53/15

Ein von einem gemeinnützigen Kar­ne­vals­verein in der Karnevalswoche durch­ge­führ­tes Kostümfest ist kein Zweckbetrieb. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 V R 53/15 un­ter­liegen die Einkünfte aus der Veranstaltung daher der Kör­per­schaftsteuer und die Umsätze dem Umsatz­steuer­regelsatz.

Kläger war im Streitfall ein eingetragener Verein. Er war mit seinem Satzungszweck „Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne“ als gemeinnützig gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung (AO) anerkannt. Neben klassischen Karnevalssitzungen veranstaltete der Kläger seit vielen Jahren am Karnevalssamstag die Kostümparty „Nacht der Nächte“. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass hierin kein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO zu sehen sei und unterwarf daher die daraus erzielten Einkünfte der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz. Während die Klage zum Finanzgericht (FG) Erfolg hatte, hob der BFH auf die Revision des FA das Urteil des FG auf und wies die Klage ab. Nach dem Urteil des BFH fehlen alle Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs.

Die „Nacht der Nächte“ habe in ihrer Gesamtrichtung nicht dazu gedient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu ver­wirk­lichen (§ 65 Nr. 1 AO). Dies setze voraus, dass der der Brauch­tums­pflege gewidmete Geschäftsbetrieb der Kulturförderung, nicht aber zur Förderung kommerzieller Ziele diene. Entgegen der Auffassung des FG umfasse das traditionelle Brauchtum in Gestalt des Karnevals nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musi­ka­li­sche und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt werde. Erforderlich sei vielmehr, dass die Ver­an­stal­tung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet werde. Dies treffe auf die Veranstaltung im Streitfall nicht zu.

Zudem habe es sich bei der „Nacht der Nächte“ nicht um einen für die Vereinszwecke i.S. des § 65 Nr. 2 AO „unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Kostümparty, bei der Darbietungen, die nicht im engeren Sinne karnevalistischer Art sind, einen wesentlichen Anteil ausmachen, das unentbehrliche und einzige Mittel zur unmittelbaren För­derung des Karnevals in seiner historischen Form sein soll. Schließlich scheitere die Annahme eines Zweckbetriebs auch an der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO. Für den BFH war insoweit ausschlaggebend, dass eine Kostümparty während der Karnevalszeit auch von anderen Unternehmern veranstaltet werden kann. Zudem habe das FG selbst festgestellt, dass der Kläger in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommer­ziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen getreten sei.

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BFH verwirft Sanierungserlass des BMF

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 10/17, Pressemitteilung vom 07.02.2017, Beschluss vom 28.11.2016, Aktenzeichen GrS 1/15

Die im Sanierungserlass des Bundes­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungs­gewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Diese Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2016 GrS 1/15 ist von grundlegender Bedeutung für die Besteuerung insolvenzgefährdeter Unter­nehmen.

1. Rechtslage

Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger er­las­sen werden, erhöht das Betriebsvermögen und ist grund­sätz­lich steuerbar. Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanie­rungs­gewinne nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) a.F. in voller Höhe steuerfrei. Voraussetzung war die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses. Seit Aufhebung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) ist ein Sanierungsgewinn demgegenüber grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Steuer­be­frei­ung solcher Sanierungsgewinne kann nur durch Billigkeits­maß­nah­men im Einzelfall erreicht werden.

In dem Sanierungserlass, der sich auf die Billigkeitsregelungen der § 163 und § 227 der Abgabenordnung (AO) stützt, hat das BMF in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können (BMF-Schreiben vom 27. März 2003 IV A 6 S 2140 8/03, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6 S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18). Liegt ein Sanierungsplan vor, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Prüfung im Einzelfall, ob persönliche oder sachliche Billigkeits­gründe vorliegen, findet nicht mehr statt.

2. Streitfall

Die Entscheidung des Großen Senats erging im Streitfall eines Klägers, der als Einzelunternehmer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Er war mit seinem Betrieb über mehrere Jahre mit Verlust tätig. Im Dezember 2007 verzichteten eine Spar­kasse und eine Bankengruppe auf „nicht bedienbare Forderun­gen“. Das für den Kläger zuständige Finanzamt (FA) berück­sich­tigte bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb auch die Forderungsverzichte der Banken in Höhe von ca. 620.000 € und setzte mit Steuerbescheid vom 17. Februar 2009 Ein­kom­men­steuer entsprechend fest. Der hiergegen eingelegte Ein­spruch hatte keinen Erfolg.

Der Kläger beantragte zudem den „Erlass der Steuern für 2007 aus dem Sanierungsgewinn“. Auch diesen Antrag lehnte das FA ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2012 entschied das FA, dass dem Kläger kein Billigkeitserlass nach dem Sa­nie­rungserlass zustehe. Es fehle insbesondere an einer Sanierungs­eignung, da der Kläger auch im Folgejahr einen Verlust erlitten habe. Die Klage zum Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Im Revisionsverfahren, dem das BMF beigetreten ist, legte der X. Senat des BFH dem Großen Senat die Frage vor, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

3. Entscheidung des Großen Senats

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) abschaffte.

Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu be­freien. Sie verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, indem sie mit dem Sanierungserlass die Be­steue­rung eines trotz Ausschöpfung der Verlustverrechnungs-möglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinns unter Bedingungen, die der damaligen gesetzlichen Steuerbefreiung ähnlich sind, allgemein als sachlich unbillig erklärt und von der Besteuerung ausnimmt. Die im Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen beschreiben keinen Fall sachlicher Unbilligkeit i.S. der §§ 163, 227 AO. Mit der Schaffung typisierender Regelungen für einen Steuererlass außerhalb der nach §§ 163 und 227 AO im Einzelfall möglichen Billigkeitsmaßnahmen nimmt das BMF eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor und verletzt damit das sowohl verfassungsrechtlich (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) als auch einfachrechtlich (§ 85 Satz 1 AO) normierte Legalitäts­prinzip.

4. Bedeutung der Entscheidung

Der Sanierungserlass gewährte in wirtschaftlichen Schwierig­kei­ten befindlichen Unternehmen eine steuerliche Begünstigung. Dies beruhte darauf, dass die Gläubiger mit ihrem Forderungs­verzicht zu erkennen geben, dass sie die Unternehmens­sa­nie­rung für erforderlich und die ergriffenen Maßnahmen für erfolgversprechend halten. Das Bedürfnis für die Begünstigung wurde aus dem wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Interesse am Erfolg der Unternehmenssanierung abgeleitet. Wichtig war und ist dies insbesondere für insolvenzgefährdete Unternehmen.

Für den Erfolg des Forderungsverzichts als Sanierungsmaßnahme kommt es auch auf die Beteiligung des Steuergläubigers an. Denn der aus betrieblichen Gründen vom Gläubiger erklärte Ver­zicht auf eine betriebliche Darlehensforderung ist als Betriebs­einnahme beim Schuldner zu erfassen. Damit führt der For­de­rungs­verzicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Die Be­steue­rung dieses Gewinns wird im Hinblick auf das mit dem For­de­rungs­verzicht verfolgte Sanierungsziel teilweise als proble­ma­tisch angesehen. In der Literatur wird zudem darüber disku­tiert, ob die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne den Charakter einer europarechtswidrigen Beihilfe in Form einer Steuer­ver­gün­sti­gung aufweist.

Aus der Entscheidung des Großen Senats folgt nicht, dass Billigkeitsmaßnahmen auf der Grundlage einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung generell unzulässig sind. Vorauszusetzen ist nur, dass in jedem davon betroffenen Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Die Entscheidung des Großen Senats steht auch nicht einem im Einzelfall möglichen Erlass von Steuern auf einen Sanierungsgewinn aus persönlichen Billigkeitsgründen entgegen.

Auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats ist davon auszugehen, dass finanzgerichtliche Klagen auf Gewährung einer Steuerbegünstigung nach dem Sanierungserlass keinen Erfolg mehr haben werden. Unberührt bleiben individuelle Billig­keits­maßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungs­erlasses liegenden Gründen des Einzelfalls wie etwa auf persönlichen Billigkeitsgründen beruhen.

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Besteuerung von Stillhalterprämien und steuerliche Berücksichtigung des vom Stillhalter gezahlten Barausgleichs

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 4/17, Pressemitteilung vom 01.02.2017, Urteil vom 20.10.2016, Aktenzeichen VIII R 55/13

Zahlt der Stillhalter bei einem Options­geschäft einen Barausgleich, führt dies zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 55/13 entschieden.

Im Urteilsfall hatte der Kläger vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 Verkaufs- und Kaufoptionen auf den Dow Jones Euro-Stoxx-50-Index eingeräumt. Für die Übernahme der Verpflichtung, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem tatsächlichen Schluss­ab­rech­nungs­preis und dem Basiswert auszugleichen, erhielt er eine Still­hal­ter­prämie. Diese unterlag vor der Einführung der Ab­gel­tung­steuer der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) und wird seit dem 1. Januar 2009 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG besteuert. Die steuerliche Berücksichtigung des vom Kläger nach Endfälligkeit der Optionen gezahlten Bar­aus­gleichs lehnte das Finanzamt (FA) ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Der BFH gab der Revision des FA statt. Zwar ist der Barausgleich entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als Verlust des Still­halters aus einem Termingeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts können jedoch Verluste aus dem Barausgleich für Optionen, die vor der Ein­füh­rung der Abgeltungsteuer eingeräumt wurden und unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fallen, nur mit positiven Einkünften i.S. des § 23 EStG und mit Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Da die Kläger keine der­artigen Einkünfte erzielt hatten, war die Klage mangels Ver­rech­nungsmöglichkeit insoweit unbegründet. Dagegen können Ver­luste des Stillhalters, die unter die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallen auch mit positiven Kapital­einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Insoweit hatte die Klage Erfolg, da die Kläger im Streitjahr derartige Einkünfte erzielt hatten. Der BFH sieht diese Ungleichbehandlung aufgrund des grundlegenden System­wechsels als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an.

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Schadensersatz mindert nicht den Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäft

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 5/17, Pressemitteilung vom 01.02.2017, Urteil vom 4.10.2016, Aktenzeichen IX R 8/15

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 8/15 ent­schie­den, dass nachträgliche Schadens­ersatz­zahlungen einer Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft wegen fehlerhafter Bestätigungs­ver­mer­ke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien mindern.

Im Urteilsfall hatten die Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) erworben. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der AG geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Aus der späteren Veräußerung der Aktien im Jahr 2002 entstanden den Klägern infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die das Finanzamt (FA) bestandskräftig steuerlich berücksichtigte. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestä­ti­gungs­vermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen die Kläger mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschafts­prüfungsgesellschaft von 3.000.000 € beinhaltete. Diese Zah­lung minderte nach der Auffassung des FA den aus der Ver­äuße­rung erlittenen Verlust. Daher änderte das FA den Verlust­fest­stel­lungs­bescheid. Die hiergegen gerichtete Klage der Steuer­pflichtigen vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach dessen Urteil führte die Schadensersatzzahlung der Wirt­schafts­prüfungsgesellschaft wegen des fehlerhaften Bestätigungs­vermerks nicht zu einer rückwirkenden Minderung des im Jahr 2002 erlittenen Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 des Ein­kom­mensteuergesetzes (EStG) oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Diese Leistung mindert beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.

Der Verlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG war im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadensersatzzahlung war demgegenüber Gegen­stand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmit­tel­barem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, so dass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurückwirkte. Ebenso wenig entfaltete die Schadens­ersatz­zahlung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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Ist eine Grundstücksschenkung unter Wohnungsrechtvorbehalt für die Pflichtteilsergänzung relevant?

Der BGH hat mit Datum vom 29.06.2016, Aktenzeichen IV ZR 474/15, entschieden, dass bei einer Schenkung eines Grundstücks unter Vorbehalt des Wohnungsrechtes an dem Grundstück oder Teilen daran, der Beginn des Fristlaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB in Ausnahmefällen gehindert sein kann.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser verstarb im Jahre 2012. Er setzte seine Ehefrau als testamentarische Alleinerbin ein. Der Sohn B hatte 1994 das Hausgrundstück der Eltern erhalten. Dieses hatte drei Stock­werke, die Eltern behielten sich ein Wohnungsrecht in den Räum­lichkeiten im Erdgeschoss vor. Die unentgeltliche Nutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung sowie die Mitnutzung der Garage waren vereinbart. Darüber hinaus nutzten sie im Obergeschoss zwei Zimmer und zusammen mit dem Sohn das Bad. Geschlossene Wohnungen gab es nicht. Es wurde vereinbart, dass der Sohn weder ohne Zustimmung seiner Eltern das Grundstück veräußern noch Um- und Ausbaumaßnahmen vornehmen dürfe. Der Sohn war berechtigt, Grundpfandrechte bis zu einer bestimmten Höhe im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen. Der weitere Sohn machte erfolglos seinen Pflichtteils- und Pflichtteils­ergän­zungs­anspruch aus dem halben Wert des Hausgrundstückes geltend.

Der BGH hält an der sogenannten Genussverzichts­recht­sprechung ausdrücklich fest. Nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung macht. Diesbezüglich findet gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Abschmelzung statt. Eine Schen­kung 10 Jahre vor dem Erbfall führt nicht zu Pflichtteils­ergän­zungs­ansprüchen gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Fristlauf beginnt erst dann, wenn der Erblasser seine Rechts­stellung als Eigentümer endgültig aufgibt. Ebenfalls muss er darauf verzichten, den verschenkten Gegenstand im Wesent­lichen weiterhin zu nutzen, sei es entweder aufgrund vor­be­hal­te­ner dinglicher Rechte oder aber durch Vereinbarung schuld­rechtlicher Ansprüche. Aufgrund dessen gilt gemäß der Recht­sprechung des BGH eine Schenkung als nicht geleistet, wenn der Erblasser auf den Genuss des verschenkten Gegen­stan­des nicht auch tatsächlich verzichten muss.

Wird der Nießbrauch bei einer Schenkung uneingeschränkt vorbehalten, wurde der Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben. Ob dies nun aber auch für ein vorbehaltenes Wohnungsrecht gilt, ist nicht abstrakt beantwortbar. Dies­be­züg­lich ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Der Fristablauf kann beim Wohnungsrecht ausnahmsweise gehindert sein. Maßgeblich ist, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss im Wesentlichen nutzen konnte. Der Erblasser muss seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgeben und darauf verzichten, den Gegenstand im Wesent­lichen weiter zu nutzen. Eine Schenkung gilt im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB als geleistet, wenn der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstands auch tatsächlich entbehren muss.

Die Auswirkung der BGH-Entscheidung ist, dass dieser eine Gestaltung billigt, um Pflichtteilsansprüche zu vermeiden. Leben Erblasser und Kind gemeinsam im Haus, kann das Grundstück an das Kind verschenkt werden und der Erblasser kann sich ein Wohnungsrecht an den von ihm genutzten Räumen vorbehalten. Eine Abschmelzung findet statt. Nach 10 Jahren besteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr. Nach dem vorliegenden Urteil ist dies sogar der Fall, wenn sich für den Erblasser hier­durch nichts verändert.

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Betriebsrente – Gleichbehandlung

Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

Dem Kläger waren 1987 einzelvertraglich Leistungen der be­trieb­lichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt wor­den. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebs­ver­ein­barung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern – auch dem Kläger – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt. Es ist zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 37/16 vom 19.07.2016
Urteil vom 19. Juli 2016 – 3 AZR 134/15 –

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Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 23/17

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 III R 31/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Folgen des Tätigwerdens einer unzu­stän­digen Familienkasse entschieden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige, Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Kindergeld dem Vater zustehe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung auf und vertrat die Auffassung, der Ablehnungsbescheid der sachlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese Behörde keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kindergeld­kassen treffe der Bescheid keine Aussage.

Der BFH ist dem entgegengetreten. Die Zuständig­keits­an­ord­nung der Bundesagentur für Arbeit begründet keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen. Der Ablehnungsbescheid war daher nicht nichtig und auch nicht aufzuheben, wenn keine anderen Rechtsfehler vorlagen. Die unzuständige Familienkasse Berlin-Brandenburg konnte auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder –wie geschehen– die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse Sachsen überlassen. Die Ablehnung war auch materiell rechtmäßig, denn der in Polen lebende geschiedene Ehemann war vorrangig kindergeldberechtigt, weil er die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen hatte.

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