Urteil vom 28.10.2010 Aktenzeichen 2 AZR 764/08
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Sprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist.
» BAG-Urteil vom 28.01.2010, Aktenzeichen 2 AZR 764/08
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 10/10) zu diesem Urteil
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