Urteil vom 19.01.2011 Aktenzeichen 3 AZR 621/09
Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht unangemessen im Sinn § 307 Abs. 1 BGB.
Das bedeutet, dass die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzubezahlen sind.
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
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