„Lucides Intervall“ kann bei Vorliegen einer chronisch-progredienten Demenz ausgeschlossen werden

„Lucides Intervall“ kann bei Vorliegen einer chronisch-progredienten Demenz ausgeschlossen werden

Das OLG München hat mit Beschluss vom 01.07.2013, Aktenzeichen 31 Wx 266/12, ent­schie­den, dass bei einer Testierunfähigkeit, die auf einer chronisch-progredienten Demenz beruht, ein „Lucides Intervall“ praktisch ausgeschlossen werden kann.

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament dann nicht errichtet werden, wenn der Testierende wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Somit setzt Testierfähigkeit voraus, dass der Testierende selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Ent­schei­dungen treffen kann. Es muss ihm bei der Testa­ments­errichtung möglich sein, sich an Sachverhalte und an Er­eignisse zu erinnern, sowie Informationen abzuwägen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vor­zunehmen.

In dem oben genannten Verfahren hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass bei chronisch-progredienten Störungen wie dementiellen Syndromen lichte Momente (lucide Intervalle) mit Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit praktisch ausgeschlossen seien.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
Kontakt: (089) 55 21 44-0, per E-Mail oder über unser Kontaktformular

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.
Call Now Button