Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 79/15, Pressemitteilung vom 25.11.2015, Urteil vom 03.09.2015,  Aktenzeichen VI R 13/15

Mit Urteil vom 3 September 2015 VI R 13/15 hat der VI. Senat des Bundes­finanz­hofs (BFH) entschieden, dass die Ver­sor­gung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haus­tieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.

Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungs­betreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 € in Rech­nung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte den Klägerin den beantragten Steuer­vorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bun­desministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.

Dem ist wie zuvor das Finanzgericht nun der BFH entgegen ge­treten. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst­lei­stun­gen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushalts­führung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder ent­sprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Ab­stän­den anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen auf­ge­nom­menen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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