Ein nicht seltener Fall: Die Eltern haben für ihre Kinder ein Sparbuch angelegt, damit auf dieses Einzahlungen zum Beispiel durch deren Großeltern vorgenommen werden können. Insbesondere bei finanziellen Engpässen stellt sich für die Eltern mitunter die Frage, ob sie vom Sparguthaben der Kinder Abhebungen tätigen können, um beispielsweise Möbel für das Kinderzimmer zu kaufen oder die Urlaubsreise der Familie zu finanzieren.
Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Beschluss vom 03.12.2014 (Az. 4 UF 112/14) entschieden, dass die den Eltern zustehende Vermögenssorge eine sogenannte fremdnützige Verwaltung ist und diese nicht berechtigt, das auf dem Sparbuch der Kinder angelegte Geld für den Eltern obliegende Aufgaben zu verwenden.
Die elterliche Sorge umfasst zwar nach § 1626 Abs. 1 BGB unter anderem die Vermögenssorge. Diese beinhaltet nach § 1642 BGB aber nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder wirtschaftlich anzulegen, sondern diese verbietet es zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen und sei es auch nur für die gemeinsame Urlaubsreise. Heben die Eltern somit Geld vom Sparbuch der Kinder ab, steht diesen gegen die Eltern ein Schadensersatzanspruch zu, welchen die Kinder, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, geltend machen können. Abgehobene Gelder sind danach von den Eltern wieder zurückzuzahlen.