Das Amtsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 27.02.2015, Az. 15 C 568/15, entschieden, dass der Wille des Verstorbenen aufgrund seines auch nach seinem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes bezüglich des Überganges sowie der Art und Weise der Umsetzung des Totenfürsorgerechtes maßgeblich ist.
Dies bedeutet, dass der Verstorbene berechtigt ist, das Totenfürsorgerecht einem Dritten außerhalb des Kreises der nächsten Familienangehörigen und davon unabhängig, abweichend von einer Erbeinsetzung, zu übertragen.
Entscheidungen zur Totenfürsorge und zum Bestattungsrecht nehmen immer mehr an Bedeutung zu. Grund hierfür ist insbesondere, dass immer öfter individuelle Bestattungswünsche berücksichtigt werden sollen.
Im Rahmen von Bestattungsvorsorgen werden immer häufiger die Art der Bestattung als auch die Person, die für die Bestattung zuständig sein soll, benannt.
Aufgrund dessen ist das Abfassen einer Bestattungsverfügung zu einem wichtigen Bestandteil von Maßnahmen, die im Todesfall vorgenommen werden sollen, geworden.