Kategorien-Archiv Familienrecht

Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten homosexueller Lebenspartner bei Sukzessivadoption

Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes haben das Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartner gestärkt.

Bisher galt das Verbot der sogenannten Sukzessivadoption. Es handelt sich hierbei um Adoptionsfälle, in denen einer der beiden eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hat und auch der andere Partner danach Adoptivmutter oder –vater werden möchte. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass auch schwulen und lesbischen Lebenspartnern in diesen Fällen eine Adoption möglich sein muss. Bisher war dies nicht möglich.

Das Bundesverfassungsgericht sah das Recht auf Gleich­behandlung verletzt. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung läge nicht dadurch vor, dass es sich um gleichgeschlechtliche Lebenspartner handle. Nach Aussagen des Gerichts könnten diese ebenso wie Partner in einer Ehe in dauerhafter recht­licher Bindung für das Wohl des Kindes sorgen.

Der erste Senat führte weiter aus, dass die zusätzliche, sogenannte Sukzessivadoption durch den zweiten Lebens­partner dem Wohl des Kindes in der Regel zuträglich sei so­wie die rechtliche Stellung des Kindes verbessere, ins­beson­dere würde das Kind bei Unterhalt und Erbrecht von einer doppelten Elternschaft profitieren.

Konsequenz hieraus ist, dass eine Neuregelung gefunden werden muss, eine Frist bis zum 30.06.2014 wurde durch das Bundesverfassungsgericht gesetzt. Weiterhin ordnet das Gericht an, dass eine Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ab sofort möglich ist.

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Vater muss seiner erwachsenen Tochter Unterhalt für ein Studium bezahlen

Der Vater einer heute 25 Jährigen schuldet seiner Tochter Unterhalt für ein im Oktober 2011 aufgenommenes Journalistikstudium. Das hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05.02.2013 entschieden und damit den erstinstanzlichen Be­schluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund bestätigt.

Der im Jahre 1949 geborene Vater, der für das Auswärtige Amt im europäischen Ausland berufstätig ist, hatte sich in einem im Jahre 2005 abgeschlossenen Vergleich gegenüber seiner im Jahre 1988 geborenen Tochter verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Tochter stammt aus der im Jahre 2005 geschiedenen Ehe der Eltern und hat zwei Geschwister. Sie lebte nach der Trennung der Eltern im Jahre 2001 mit der Mutter in Dortmund. Dort legte sie im Jahre 2008 das Abitur ab und begann danach zunächst ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden. Dieses brach sie Anfang 2010 ab, absolvierte in der Folgezeit mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 nahm sie das Studium der Journalistik an einer Universität im Ruhrgebiet auf. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Vater auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab März 2010 berufen und u.a. gemeint, seine Tochter sei nicht be­dürftig, zum Studium nicht geeignet, verletze ihre Obliegen­heiten und habe einen Unterhaltsanspruch zudem verwirkt

Das Amtsgericht hat auf den Wegfall der Unterhaltspflicht bis einschließlich September 2011 erkannt und für die Folgezeit einen Unterhalt von monatlich ca. 350 € zugesprochen. Der 7. Senat für Familiensachen hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen, mit der er sich gegen die ab Oktober 2011 fortbestehende Unterhaltspflicht gewandt hat. Die Tochter habe, so 7. Senat für Familiensachen, gemäß § 1610 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufs­ausbildung.

Für das im Jahre 2011 aufgenommene Journalistikstudium sei sie ausbildungsgeeignet. Die aus dem Abiturzeugnis ersichtlichen Leistungen disqualifizierten sie nicht für das Studium, ihre bisher im Studium gezeigten Leistungen indizierten ihre Geeignetheit.

Die Tochter habe auch nicht gegen die sie treffende Ausbil­dungs­obliegenheit verstoßen. Sie befinde sich noch in der Erstaus­bil­dung, die der Vater entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig zu alimentieren habe. Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginne, habe zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhalts­an­spruch, es sei darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Dadurch verliere es aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. So könne auch ein 24jähriges Kind noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen Menschen könne nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufs­wahl erwartet werden. Ihm sei eine Orientierungsphase zur Berufs­wahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungs­stand und den gesamten Lebensumständen richte. Hiernach sei es im vorliegenden Fall noch hinzunehmen, dass die Tochter ihr Studium in den Niederlanden bis zum Beginn des vierten Semesters abgebrochen und sich auch im Anschluss an dieses nicht sehr zielgerichtet im Hinblick auf ihr jetziges Studium verhalten habe. Nach den zeitlichen und familiären Umständen und unter Berücksichtigung des jetzt aufgenommenen Jour­na­listikstudiums, bei dem es immer noch um die Erstausbildung der Tochter gehe, sei noch nicht von einer Obliegenheits­verletzung der Tochter auszugehen.

Die Tochter habe auch nicht in unterhaltsrelevanter Weise gegen ihr obliegende Informationsobliegenheiten verstoßen und ihren Anspruch für die Zeit ab Oktober 2011 nicht verwirkt. Sie habe ihren Vater zwar im Hinblick auf die Studienerfolge des in den Niederlanden aufgenommenen Studiums unzutreffend unter­richtet und auch eigene Bezüge verschwiegen. In Bezug auf das jetzt aufgenommene Studium habe sie ihrer Informations­pflicht nunmehr aber genügt. Durch dieses Studium sei eine neue Situation entstanden. Der Tochter sei zuzubilligen, ihr Studium zügig zu Ende zu führen, hierzu bedürfe es auch einer Alimen­tation durch ihren Vater.

rechtskräftiger Beschluss des 7. Senats für Familiensachen vom 05.02.2013 (7 UF 166/12)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 29.05.2013

 

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Kinder müssen nicht nach Kanada zurück

Die heute 8-jährige Tochter und der heute 5-jäh­rige Sohn in Deutschland und in Kanada ge­trennt lebender Eltern müssen nicht zur Mutter nach Kanada zurückkehren. Das hat er 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) am 27.03.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Hamm bestätigt.

Die Mutter der Kinder lebt in Nunavut, einem Territorium im Nordosten Kanadas mit einer Selbstverwaltung für die dortigen Inuit. Der Vater der Kinder ist palästinensischer Abstammung, im Irak geboren, in Kuweit aufgewachsen. Er lebt seit 1997 in Deutschland. Im Jahre 2005 hat er die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit erhalten. Im Jahre 2002 lernten sich die Kindeseltern in Deutschland kennen. Anfang des Jahres 2005 heirateten sie in Bochum, ohne in der Folgezeit dauerhaft zusammenzuleben. Die gemeinsame Tochter kam 2004 in Bochum zur Welt, der ge­mein­same Sohn 2007 in Winnipeg, Kanada. Beide Kinder lebten danach längere Zeit bei der Mutter in Kanada und wurden dort einige Monate von chinesischen Einwanderern als Pflegeeltern versorgt, von denen sie die französische Sprache lernten. Im März 2010 reisten Vater und Sohn nach Deutschland, im No­vember 2010 folgten Mutter und Tochter. Kurz darauf kehrte die Mutter allein nach Kanada zurück. Nach dem sich anschließen­den längeren Aufenthalt beim Vater wollten die Kinder in Deutschland bleiben. Die Mutter war hiermit nicht einverstanden und beantragte Mitte November 2011 ihre Rückführung nach Kanada, wobei sich die Kindeseltern im HKÜ-Verfahren wech­sel­seitig eine Kindesentführung vorwarfen. Zwischenzeitlich ist beim Amtsgericht Hamm auch ein Scheidungsverfahren zwischen den Kindeseltern anhängig.

In diesem Ausnahmefall haben das Amtsgericht Hamm und der 11. Familiensenat eine Rückführung der Kinder nach Kanada abgelehnt.

Im Ergebnis könne offenbleiben, ob der Kindesvater den Jungen widerrechtlich nach Deutschland verbracht oder widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten habe. Gemäß Art. 12 HKÜ sei von einer Rückführung abzusehen, wenn seit dem Verbringen oder Zurückhalten mehr als ein Jahr vergangen sei und sich das Kind inzwischen in seine neue Umgebung eingelebt habe. Hiervon sei bei dem Sohn auszugehen, den der Vater bereits nach dem Vortrag der Mutter länger als ein Jahr zurückgehalten habe, bevor die Mutter die Rückführung im November 2011 beantragt habe. Der Junge habe sich zudem in Deutschland eingelebt.

Eine Rückführung der Tochter komme gem. Art. 13 Abs. 1b HKÜ nicht in B etracht, weil eine Rückführung zu einer Trennung der Geschwister führe. Diese setze die Tochter der Gefahr aus, einen schweren seelischen Schaden zu erleiden und bringe das Kind in eine unzumutbare Lage. Durch die häufigen Wechsel ihres Auf­enthaltsortes und ihrer Bezugspersonen sei der Tochter, die sehr an ihrem Bruder hänge, eine weitere Geschwistertrennung nicht zuzumuten. Hinzu komme, dass sie bei ihrem Bruder und Vater in Deutschland bleiben wolle und es fraglich sei, ob die Kindes­mutter die für das Kind mit einer Rückführung verbundenen Belastungen auffangen könne, nachdem die Kinder bereits in Kanada zeitweise bei einer Pflegefamilie untergebracht gewesen seien.

Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.03.2012 (II-11 UF 17/12)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 29.01.2013

 

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Keine neue Düsseldorfer Tabelle für 2012

Gemäß der Pressemitteilung Nr.36/2011 vom 12.12.2011 des Oberlandesgerichts Düssel­dorf gelten für 2012 die gleichen Unterhalts­beträge und Selbst­behalts­sätze wie schon 2011.

Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetz­liche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und Deutschen Unter­halts­leitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

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Düsseldorfer Tabelle 2013: Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Seit dem 01.01.2013 gilt eine neue Düssel­dorfer Tabelle. Für unterhaltspflichtige Erwerbstätige erhöht sich der notwendige Selbstbehalt von 950,00 € auf 1000,00 €. Für nicht erwerbs­tätige Unterhaltspflichtige erhöht sich der Selbst­behalt auf 800,00 €. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung von Hartz IV zum 01.01.2013.

Ferner werden zum 01.01.2013 in der Düsseldorfer Tabelle die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter, Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern erhöht.

Änderungen der Unterhaltspflicht zum 01.01.2013:

  • gegenüber Kindern bis 21 Jahre
    (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), 
    Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
    Selbstbehalt 1.000 EUR
  • gegenüber Kindern bis 21 Jahre
    (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), 
    Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:
    Selbstbehalt 800 EUR
  • gegenüber anderen volljährigen Kinder:
    Selbstbehalt 1.200 EUR
  • gegenüber Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:
    Selbstbehalt 1.100 EUR
  • gegenüber Eltern:
    Selbstbehalt 1.600 EUR

Der Kindesunterhalt wird 2013 entsprechend der neuen Düssel­dorfer Tabelle nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da dieser in 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch die Unter­haltsbeträge nicht.

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Auswirkungen einer Erbschaft nach rechtskräftiger Scheidung auf bestehende Unterhaltsansprüche

Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehe­gatten nach der Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können unter Um­stän­den den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau erhöhen.

Grundsätzlich ist es zwar so, dass sich die Höhe des Unter­halts für den geschiedenen Ehepartner nach den Einkünften richtet, welche die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, d.h. in der Regel nach den Einkünften, welche den Ehepartnern während intakter Ehe zur Verfügung standen.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 11.07.2012 (Aktenzeichen XII ZR 72/10) entschieden, dass Kapital­erträge, aus einem Vermögen, welches ein Ehegatte nach der Scheidung geerbt hat gleichwohl in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein­be­zogen werden können, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt darauf ein­richten konnten und auch eingerichtet haben. Dies bei­spiels­weise dadurch, dass die Eheleute in Erwartung der Erbschaft auf eine an sich angemessene Altersvorsorge verzichtet haben und die dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandartes verwendeten.

Unter Umständen kann daher ein Ehepartner über seinen Unterhaltsanspruch noch von einer Erbschaft des bereits geschiedenen Ehepartners profitieren. Die Rechtslage hierzu ist komplex. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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Erwachsene Tochter zahlt für Heimaufenthalt der Mutter

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. Das hat der 8. Familiensenat des Ober­landes­gerichts Hamm mit Beschluss vom 21.11.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken abgeändert.

Die 93 Jahre alte Mutter der 64 jährigen Antragsgegnerin lebt in einem Alten- und Pflegeheim in Südlohn. Für die durch Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht ab­ge­deckten Heimkosten gewährt der antragstellende Kreis Borken monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 €. An den vom Kreis Borken finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Antragsgegenerin mit monatlichen Zahlungen von 704 € zu beteiligen, zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken nach gesetzlichem Forderungs­über­gang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt eine mo­nat­liche Zahlung in Höhe von 113 €. Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf verweigert, dass sie ab Februar 2008 nicht mehr leistungsfähig sei.

Der 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Antragsgegnerin zur monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe von 113 € verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige habe seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu habe er die seine Lebensstellung bestimmenden Tat­sachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen. Schulde ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Familien­einkommen an, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen „Taschengeld­anspruch“ gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Ein­künften schulde. Deswegen habe er auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder vorzutragen. Ihrer Dar­le­gungs­last habe die Antragsgegnerin nicht genügt. Bereits deswegen sei von ihrer Leistungsfähigkeit zur monatlichen Unterhaltszahlung von 113 € auszugehen. Die Antragsgegenerin habe nicht aus­reichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehe­mann erzielt hätten, auch nicht, welche Miete aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Mietshaus ein­genommen worden sei. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Be­gründung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit auf das steuerlich maßgebliche Einkommen berufe, habe sie versäumt, ihre Ein­nah­men und Ausgaben so darzulegen, dass die nur steuerlich be­acht­li­chen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich er­heb­lichen Aufwendungen abgrenzbar seien.

Beschluss des 8. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.11.2012 (II-8 UF 14/12)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 11.01.2013

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Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 BGB endet nicht automatisch mit Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes

Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass Unterhalt für einen geschiedenen Ehepartner dann nicht mehr zu bezahlen ist, sobald ein von diesem betreutes gemeinsames Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.

Zwar hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Altersphasenmodell, welches bei der Frage des Betreuungs­unterhalts allein auf das Alter des Kindes abstellt, auf­ge­geben, gleichwohl endet ein Unterhaltsanspruch wegen Betreu­ung eines Kindes ab der Altersgrenze von drei Jahren nicht automatisch, sondern es ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindes­betreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden kann.

Hierbei hat der Unterhaltsberechtigte die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus darzulegen und zu beweisen. Dies kann beispielsweise dergestalt erfolgen, dass keine tat­säch­liche Betreuungsmöglichkeit für das gemeinsame Kind zur Verfügung steht oder dass aus besonderen, kindbezogenen Gründen, wie beispielsweise eine Erkrankung oder sportliche oder musische Begabung, eine besondere Förderung und persönliche Betreuung über das dritte Lebensjahr hinaus weiter erforderlich macht (Vergleiche hierzu: BGH vom 18.04.2012 Az: XII ZR 65/10).

Aber auch wenn feststeht, dass die Betreuung eines Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer (vollen) Erwerbs­obliegen­heit des betreuenden Elternteils entgegenstehen, dass die von ihm neben seiner Tätigkeit zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann.

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Abfindungen sind grundsätzlich für Unterhaltszahlungen zu verwenden

Hat ein Unterhaltspflichtiger nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses keine neue Arbeitsstelle gefunden, so muss er die Abfindung bis zur Grenze seines früheren Einkommens für Unterhaltszahlungen verwenden.

Dies gilt nach zwei Urteilen des BGH vom 18.04.2012 (Akten­zeichen XII ZR 65/10 zu Kindesunterhalt und Akten­zeichen XII ZR 66/10 zum Ehegattenunterhalt) auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner zwar eine neue Arbeitsstelle findet, diese aber dauerhaft zu einem niedrigeren Einkommen führt. Hier ist das Einkommen dann durch die erhaltene Abfindung bis zur Höhe des zuletzt erzielten Einkommens aufzustocken.

Hat der Unterhaltspflichtige jedoch eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unter­halts­berechnung außer Betracht.

Stehen neben Unterhaltszahlungen gleichzeitig Zugewinn­ausgleichsansprüche im Raum, wird die Sache problematisch.

Fest steht jedoch, dass die Abfindung im Hinblick auf ein Doppelverwertungsverbot nicht zweimal, also sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinn berücksichtigt werden kann.

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Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt endet nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes

Entgegen einer weitläufigen Auffassung endet der Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht mit Vollendung des 18. Lebens­jahres, sondern dauert dem Grunde nach lebenslang fort, solange das Kind bedürftig ist. Er ist an keine bestimmten Altersgrenzen gebunden.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet in aller Regel dann, wenn das Kind beispielsweise nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Solang das Kind minderjährig ist, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt seinen Anteil an der Unterhalts­verpflichtung in der Regel durch die Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes. Der nicht betreuende Elternteil ist dem minderjährigen Kind gegenüber grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig. Das heißt er trägt die Kosten des gesamten Lebensbedarfs indem er hierfür Geldleistungen erbringt.

Ist das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin unterhaltsbedürftig, beispielsweise deshalb, weil es sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium beginnt, richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes nun gegen beide Elternteile. Das bedeutet, dass diese nun entsprechend ihren Einkommensverhältnissen den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Geldzahlungen leisten müssen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich nun auch nicht mehr nach den Einkommensverhältnissen des barleistungspflichtigen Elternteils, sondern nach festen Bedarfssätzen. So beträgt der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand in der Regel monatlich 670,00 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280,00 €) zuzüglich Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Auf diesen Bedarf muss sich das Kind eigene Einkünfte wie beispielsweise das Kindergeld anrechnen lassen.

Nachdem beide Eltern dem Kind gegenüber grundsätzlich barunterhaltspflichtig sind, haften sie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, wobei der Haftungsanteil unter Abzug eines angemessenen Selbst­behaltes von derzeit 1.150,00 € nach folgender Formel zu errechnen ist:

Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzgl. 1.150,00 € x (Rest-) Bedarf (R) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern
(N1 + N2) abzgl. 2.300,00 €.

Nachdem die Berechnung des jeweiligen Haftungsanteils auch unter Berücksichtigung etwaiger vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen beispielsweise für weitere minderjährige Kinder zu errechnen ist, empfiehlt es sich hier fachliche Hilfe durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.

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