Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 43/12, Pressemitteilung vom 13.06.2012, BFH-Urteil vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R 21/11, Aktenzeichen VI R 70/10, Aktenzeichen VI R 47/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 29. März 2012 VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10 entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche In­stand­setzungs- und Moderni­sie­rungs­maß­nahmen oder die Beseitigung von Bau­mängeln, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.

Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen kon­krete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbest­gedecktes Dach (VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hoch­wasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, bei­spiels­weise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Haus­schwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude aus­gehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchs­belästigungen, VI R 21/11) behoben werden.

Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Er­werb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grund­stückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen („Neu für Alt“).

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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