München, 21.11.2019
In der Adventszeit bereiten sich die Christen auf das Hochfest der Geburt Jesu vor. Oftmals ist diese Zeit eine besinnliche Zeit. Man kommt zur Ruhe und hat Zeit, sich zu überlegen, wie manche Dinge geregelt werden sollen. Auch wenn man sich diesbezüglich Gedanken macht, kann man sich oftmals trotzdem nicht dazu überwinden, Fakten zu schaffen und beispielsweise testamentarische Verfügungen zu verfassen.
In die Adventszeit fällt auch das Fest der heiligen Barbara. Dieses wird am 4. Dezember gefeiert. Am Barbaratag werden traditionell die sogenannten Barbarazweige von Apfel- oder Kirschbäumen abgeschnitten und ins Wasser gestellt. Wenn diese am Weihnachtsfest aufblühen, dann wird es als gutes Zeichen für die Zukunft gewertet. Die heilige Barbara gehört zu den vierzehn Nothelfern und gilt als Schutzpatronin der Geologen, Glöckner, Dachdecker, Artilleristen und Sterbenden. Gerade auf dem Sterbebett wird einem oftmals bewusst, dass es noch manche Dinge gibt, die man hätte erleben oder auch erledigen sollen. Dazu gehört auch, festzulegen, was nach dem Tod geschehen soll und wie beispielsweise eine Verteilung des Nachlasses ohne Streit stattfinden kann. Deswegen haben viele Menschen ein Testament errichtet, um für den Fall ihres Todes eine Regelung zu treffen, wie mit ihrem Nachlass umgegangen werden soll. Die Erstellung einer testamentarischen Verfügung kann grundsätzlich handschriftlich oder zur Niederschrift eines Notares erfolgen. Das Gesetz hat diese beiden Arten der Testamentserrichtung ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist, dass der spätere Erblasser testierfähig ist.
Was ist jedoch zu tun, wenn der Sterbende auf dem Sterbebett den Wunsch verspürt, seine letzten Angelegenheiten zu regeln und testamentarische Verfügungen zu erstellen? Oftmals wird es in diesem Lebensstadium nicht mehr möglich sein, eigenhändig eine testamentarische Verfügung zu fertigen oder die Zeit reicht auch nicht mehr aus, um diese durch einen Notar erstellen zu lassen. Für diesen Fall hat das Gesetz Ausnahmen vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit, Nottestamente zu errichten. Beispielsweise wurde ein Ausnahmetatbestand für die Errichtung eines Nottestamentes vorgesehen, so dass dieses Nottestament vor dem Bürgermeister aufgenommen werden kann. Dies ist dann möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar zeitlich nicht mehr möglich ist. In diesem Fall kann gemäß § 2249 BGB das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, errichtet werden. Weiterhin müssen zur Beurkundung zwei Zeugen hinzugezogen werden. Als Zeuge kann jedoch nicht fungieren, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht ist oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, ein Nottestament vor drei Zeugen aufzunehmen. In diesem Fall ist es insbesondere möglich, eine testamentarische Verfügung durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen zu errichten. Dies regelt § 2250 BGB. Die Erstellung eines Nottestamentes vor drei Zeugen ist jedoch nur möglich, wenn der Erblasser sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testamentes durch den Bürgermeister nicht mehr möglich ist. Über diese mündliche Erklärung vor drei Zeugen muss eine Niederschrift aufgenommen werden.
Als letzte Ausnahme wurde das Nottestament auf See in das BGB aufgenommen. Gemäß § 2251 BGB kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden, wenn sich der Erblasser während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet.
Da es sich hierbei jedoch um äußerste Ausnahmefälle handelt, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Nottestamente nur eine gewisse Gültigkeit haben sollen. Gemäß § 2252 BGB gelten die oben genannten Testamente als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
Somit kann selbst in solchen Situationen noch dafür gesorgt werden, dass selbst bei kurz bevorstehendem Tod Regelungen in testamentarischen Verfügungen getroffen werden können.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0
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