Wie wichtig es ist, Vorsorge zu treffen

Wie wichtig es ist, Vorsorge zu treffen

München – In früheren Zeiten mussten sich ältere Menschen grundsätzlich keine Sorgen darum machen, was mit ihnen passiert, wenn sie sich selber nicht mehr versorgen können. Oftmals war es so, dass man eine große Familie hatte, die sich um einen gekümmert hat. Man wurde im Haushalt des Kindes aufgenommen und versorgt, bis man starb. Dies war damals Normalfall.

Selbst zu Zeiten Jesu war dies schon so

Selbst in seiner schlimmsten Stunde, als er am Kreuz hing, beauftragte er seinen Lieblingsjünger Johannes, sich künftig um seine Mutter Maria zu kümmern, wie es ein Sohn bei seiner Mutter tun sollte: „Siehe, das ist Deine Mutter“ und „Siehe, das ist Dein Sohn.“ Johannes nahm Maria daraufhin auch bei sich auf und kümmerte sich um sie.

Die Tradition des Kümmerns in den Familien ist somit schon sehr, sehr lange gegeben. Durch den Wandel der Zeit ist es jedoch nicht mehr möglich, Angehörige bis zum Schluss bei sich zu behalten, zu pflegen und zu versorgen.

Aufgrund dessen ist es wichtig, dass von der älteren Generation Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob dies im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht, Generalvollmacht oder Patientenverfügung geschieht.

Wichtig ist nur, dass die eigenen Angelegenheiten geregelt sind, falls der Fall eintreten sollte, dass man selbst nicht mehr für sich entscheiden kann. Am besten ist es natürlich, wenn man eine Vertrauensperson hat, die man als bevollmächtigte Person einsetzen kann. Oftmals sind dies die Kinder. Wenn ein sehr enges Verhältnis besteht, ist es natürlich von Vorteil, wenn Kinder als Bevollmächtigte eingesetzt werden, da diese oftmals genau wissen, was Vater oder Mutter gerne in einem bestimmten Fall haben wollten. Jedoch reicht die bloße Kenntnis des Wunsches nicht aus. Dieser muss zwingend schriftlich niedergelegt werden.

Vor Erstellung einer solchen Verfügung ist es unerlässlich, sich intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Dies ist nicht einfach. Selbstverständlich möchte niemand daran denken, was passiert, wenn man selbst nicht mehr für sich entscheiden kann. Ich habe viele Mandanten, die dieses Thema verständlicherweise vor sich herschieben.

Jedoch sollte man nicht aus dem Auge verlieren, dass man, um beispielsweise eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, geschäftsfähig sein muss. Hat man diesen Zeitpunkt verpasst und leidet beispielsweise an Demenz, die dazu führen kann, dass man nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Dies geschieht unabhängig davon, wen man selbst als Bevollmächtigten gewählt hätte. Ein nicht schriftlich artikulierter Wunsch ist hierbei unerheblich. Er kann zwar in die Interessenabwägung einbezogen werden, jedoch versucht das Gericht festzustellen, was im Interesse des Betreuten liegt. Da das Betreuungsgericht jedoch den Betreuten nicht kennt, ist dies wirklich schwierig.

Falls man keine Person des Vertrauens hat, besteht es die Möglichkeit, entweder eine Betreuungsverfügung zu erstellen, indem man dem Betreuungsgericht mitteilt, dass der vom Betreuungsgericht zu bestellende Betreuer gewisse Vorgaben einhalten soll.

Auf der anderen Seite ist es jedoch auch möglich, zu Zeiten, in denen man noch verfügen kann, eine Person auszuwählen, wie beispielsweise einen Anwalt oder andere Personen, denen man vertrauen kann. Man darf schließlich nicht vergessen, dass es sich bei diesen Verfügungen auch um Verfügungsmöglichkeiten über das eigene Sterben, Bankvermögen oder Immobilienvermögen etc. handelt.

Daher ist die Auswahl des Bevollmächtigten sehr wichtig.

Als ich neulich einen Termin beim Notar hatte, war eine Dame vor mir, die völlig aufgelöst wirkte. Sie wollte dringend den Notar sprechen. Wie Sie sich vorstellen können, ist dies in Corona-Zeiten sehr schwierig, da ohne Termin ein Zugang in das Notariat eigentlich nicht möglich ist. Der Notar kam dann an die Tür. Es stellte sich heraus, dass die Dame eine Generalvollmacht bezüglich eines Bekannten erstellt hatte, von dem sich jetzt herausgestellt hatte, dass dieser strafrechtlich in Erscheinung getreten war, insbesondere wegen Betruges. Sie hatte große Angst, dass der Bevollmächtigte die Immobilie, die sie ihr eigen nannte, nun ohne ihr Wissen verkaufen würde. Dies ist nämlich möglich, solange er die Vollmacht in den Händen hält. Aufgrund dessen bat sie den Notar eindringlich, den Widerruf der Generalvollmacht vorzunehmen.

Man sollte somit immer in Erinnerung behalten, dass man eine Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Jedoch muss man in diesem Fall auch wirklich die Vollmacht zurückfordern, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass der ehemalige Bevollmächtigte weiterhin aufgrund dieser Vollmacht tätig wird.

Zum Abschluss des heutigen Artikels darf ich Ihnen allen frohe Osterfeiertage wünschen. Ich hoffe, dass Sie trotz des verschärften Lockdowns schöne Tage verbringen können.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
Kontakt: (089) 55 21 44-0, per E-Mail oder über unser Kontaktformular

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.