Ein­kommen­steuer: Bei­träge zur Ver­sorgungs­an­stalt der Be­zirks­schorn­stein­feg­er­meist­er (VdBS) nicht als Basis­vor­sor­ge­auf­wend­ung­en ab­ziehbar

Ein­kommen­steuer: Bei­träge zur Ver­sorgungs­an­stalt der Be­zirks­schorn­stein­feg­er­meist­er (VdBS) nicht als Basis­vor­sor­ge­auf­wend­ung­en ab­ziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 65/13, Pressemitteilung vom 25.09.2013, BFH-Urteil vom 15.05.2013, Aktenzeichen X R 18/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 X R 18/10 ent­schie­den, dass die Beiträge zur Versorgungs­anstalt der Bezirksschornsteinfeger (VdBS) weder als Son­der­ausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufs­ständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein – wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 v. H. erreichter – unbeschränkter Sonder­aus­gabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Alters­ver­sor­gung entsprechendes.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Beiträge zur VdBS, nicht zu den Basisversorgungsversorgungsbeiträgen gehören. Die VdBS sei zwar eine berufsständische Ver­sor­gungs­einrichtung. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a scheide dennoch aus, da die Leistungen der VdBS nicht der Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienten. Auch werde keine kapitalgedeckte Altersversorgung auf­ge­baut. Vielmehr handele es sich bei der VdBS um eine um­la­ge­finanzierte Versorgungseinrichtung.

Die Beiträge zur VdBS sind somit nur begrenzt als Sonder­ausgaben abziehbar. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Er­trags­anteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppel­buchst. bb Satz 4 EStG, also erheblich geringer besteuert.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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