Monatsarchiv 27. Juli 2016

Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 51/16, Pressemitteilung vom 27.07.2016, Urteil vom 28.04.2016, Aktenzeichen VI R 21/15

Unterhaltsleistungen sind auch bei einer Steuernachzahlung für einen mehrjährigen Zeitraum als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. April 2016 VI R 21/15 entschieden hat.

Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und gewährte seinen beiden volljährigen Söhnen, die auswärtig studierten, Unterhalt in Höhe von jeweils 8.004 €. Diese Aufwendungen machte er in seiner Einkommensteuer­erklärung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Danach er­mäßigt sich die Einkommensteuer dadurch, dass Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, bis zu einer Höchstgrenze vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist hierfür ins­besondere, dass dem Leistenden nach Abzug der Unterhalts­leistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).

Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen im Hinblick auf diese Opfergrenze nicht. Der Kläger habe zwar im Streitjahr –nach einem Dreijahresmittel berechnet– ein Jahreseinkommen in Höhe von etwa 480.000 € erzielt. Dem stünden im Streitjahr jedoch Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von ca. 564.000 € gegen­über.

Demgegenüber hatte das Finanzgericht (FG) die Unterhalts­leistungen zum Abzug nach § 33a EStG zugelassen. Der BFH hat das Urteil des FG im Ergebnis bestätigt. Zwar sind auch nach der Rechtsprechung des BFH Steuerzahlungen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden. Steuerzahlungen für mehrere Jahre dürfen jedoch nicht zu erheblichen Ver­zer­rungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unterhaltsleistung führen, wie der BFH in seinem neuen Urteil betont. Daher sind die im maßgeblichen Dreijahres­zeit­raum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu er­mit­teln und vom „Durchschnittseinkommen“ des Streitjahres ab­zu­zie­hen. Somit war das für den maßgeblichen Dreijahres­zeit­raum (2010 bis 2012) ermittelte Durchschnittseinkommen des Klä­gers in Höhe von ca. 480.000 € nur um eine durchschnitt­liche Steuerzahlung in Höhe von ca. 188.000 € zu vermindern. Dem Kläger waren danach auch unter Berücksichtigung der Unter­halts­leistungen an die beiden Söhne angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verblieben.

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Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 52/16, Pressemitteilung vom 27.07.2016, Urteil vom 06.04.2016, Aktenzeichen X R 2/15

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Besteuerung der Altersrenten seit 2005 verfassungs­gemäß ist, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Er hat zudem im Urteil vom 6. April 2016 X R 2/15 hervor­gehoben, dass mit dem Vorbringen gegen die Richtigkeit eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung eines Gesetzes erreicht werden kann.

Der Kläger und seine 2014 verstorbene Ehefrau (E) bezogen im Streitjahr 2009 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Den steuerfreien Teil der Altersrenten ermit­telte das Finanzamt gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppel­buchst. aa Sätze 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im finanzgerichtlichen Verfahren machte der Kläger geltend, die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten sei ver­fas­sungs­widrig. Das Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) zur Verfassungswidrigkeit der früheren Ren­ten­besteuerung beruhe teilweise auf falschen Daten. Deshalb dürften die Renten auch künftig nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Ver­fas­sungs­widrigkeit des Alterseinkünftegesetzes gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe. Zudem hat der Kläger die Verletzung des Verbots der doppelten Besteuerung gerügt. Die steuerliche Entlastung seiner Altersrente sei geringer als die steuerliche Belastung der von ihm und seiner Frau geleisteten Vorsorgeaufwendungen.

Der BFH hat im Streitfall an seiner Rechtsprechung zur Ver­fas­sungs­mäßigkeit der Rentenbesteuerung seit 2005 fest­ge­hal­ten und klargestellt, dass der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit einer verfassungsgerichtlichen Ent­schei­dung im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Entscheidungsformel eines Urteils habe nach § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Ob im konkreten Streitfall gegen das Verbot der doppelten Be­steuerung verstoßen worden ist, konnte der BFH wegen feh­len­der Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu diesem Punkt nicht beurteilen. Er hat das Verfahren deshalb an das FG zu­rück­verwiesen, diesem aber gewisse Vorgaben für die weitere Prü­fung gemacht. Der BFH hat dabei darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung einer möglichen doppelten Besteuerung das Nominalwertprinzip zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gewesen seien. Nach Auffassung des BFH sind bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Altersvorsorgeaufwendungen zudem die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten. Bei freiwillig geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung seit 2005 sind die tatsächlich abziehbaren Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG n.F. zugrunde zu legen.

Obwohl E im Zeitpunkt der BFH-Entscheidung bereits verstorben war, kann nach Auffassung des Gerichts die Höhe der steuer­li­chen Entlastung ihrer Rente nicht anhand der von ihr konkret bezogenen Leistungen berechnet werden. Entscheidend für die Berechnung der steuerlichen Entlastung der Rente seien viel­mehr die zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs der sta­tistischen Wahrscheinlichkeit nach zu erwartenden Leistungen. Versterbe der Steuerpflichtige vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung, verwirkliche sich das typische Rentenrisiko. Während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreite, werde diese bei anderen überschritten.

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Zur Anforderung der Teilauskünfte beim Nachlassverzeichnis

Das OLG München hat mit Datum vom 12.12.2015, Aktenzeichen 8 W 2380/15, entschieden, dass es den Pflichtteilsberechtigten zumutbar ist, seine Informationen aus einzelnen Teilauskünften sowie aus den zur Glaubhaftmachung vor­gelegten Belegen zu ziehen. Bei einem Pkw gehört die Angabe der Laufleistung zu einer ordnungsgemäßen Auskunft.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Pflichtteilsberechtigte betreibt gegen die Erbin die Zwangs­vollstreckung aus einem Teil-Anerkenntnisurteil. Das Land­gericht verhängte ein Zwangsgeld, weil die Laufleistung eines zum Nachlass gehörenden Pkw nicht angegeben worden war. Im Übrigen wies es den Antrag ab. Der Pflichtteilsberechtigte legte gegen den Beschluss erfolglos sofortige Beschwerde ein.

Die Teilauskünfte der Erbin haben dazu geführt, dass die Aus­kunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten teilweise erfüllt worden sind. Dem Pflichtteilsberechtigten ist zumutbar, seine Informationen aus den einzelnen Teilauskünften sowie aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Belegen zu ziehen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die einzelnen Teilauskünfte völlig unübersichtlich wären, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben war.

Diese Entscheidung überraschte dahingehend, da die Behaup­tung, dass sich der Pflichtteilsberechtigte seine Auskünfte aus Teilauskünften und Anlagen selbst zusammenstellen kann, neu sein dürfte. Ebenso ist fraglich, ob der Beschluss des BGH, der entschieden hatte, dass auch eine Mehrheit von Teilauskünften dann genügt, wenn sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Schuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen, vom OLG München richtig angewandt worden ist.

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Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Für ihn gilt die Richtlinie des Rates der EKD nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes vom 1. Juli 2005. Im November 2012 schrieb der Beklagte eine befristete Referentenstelle für das Projekt „Parallelbericht­erstat­tung zur UN-Antirassismuskonvention“ aus. Die Aus­schrei­bung enthielt ua. folgende Angabe: „Die Mitgliedschaft in einer evan­ge­li­schen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“

Die konfessionslose Klägerin, deren Bewerbung nach einer ersten Bewerbungssichtung des Beklagten noch im Auswahlverfahren verblieben war, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein­ge­la­den. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 9.788,65 Euro. Sie ist der Auffassung, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Dies sei jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht mit dem Diskrimi­nie­rungs­verbot des AGG vereinbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Zahlung einer ange­mes­se­nen Entschädigung weiter.

Im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis einer unions­rechts­konformen Auslegung des AGG hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unions­rechts vorgelegt:

1. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie der Beklagte im vorliegenden Ver­fah­ren, bzw. die Kirche für ihn – verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung an­ge­sichts seines/ihres Ethos darstellt?

2. Sofern die erste Frage verneint wird:
Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts wie hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religions­gemein­schaf­ten und die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zu­läs­sig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbst­verständnisses dieser Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche An­for­de­rung darstellt, in einem Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben?

3. Sofern die erste Frage verneint wird, zudem:
Welche Anforderungen sind an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen?

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 15/16 vom 17.03.2016
Beschluss vom 17. März 2016 – 8 AZR 501/14 (A) -21

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Umsatzsteuerpflicht beim Sale-and-lease-back

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 50/16, Pressemitteilung vom 20.07.2016, Urteil vom 06.04.2016, Aktenzeichen V R 12/15

Die Leistung des Leasinggebers beim Sale-and-lease-back-Geschäft kann als Mit­wir­kung an einer bilanziellen Gestaltung beim Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. April 2016 V R 12/15 entschieden hat.

Im Streitfall hatte ein Leasinggeber elektronische Infor­ma­tions­systeme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Der Leasinggeber verleaste die Informationssysteme sogleich an den Verkäufer als Leasing­nehmer. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer für den Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine sog. Dauer­rechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er Umsatz­steuer offen auswies und dabei auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Da der Leasingnehmer in Zahlungsverzug geriet, kün­digte der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig. Der Leasinggeber ging davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur die tatsächlich erhaltenen Leasingraten versteuern. Demgegenüber verweigerte das Finanzamt (FA) den Vorsteuerabzug, da der Leasinggeber umsatzsteuerfrei Kredit gewährt habe. Aufgrund der Rechnungserteilung und eines sich aus der Rechnung ergebenden unzutreffenden Steuerausweises ging das FA darüber hinaus von einer Steuerschuld des Lea­sing­gebers aus. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) eingereichte Klage war erfolglos.

Auf die Revision des Leasinggebers hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben: Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirt­schafts­güter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung konnte der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigen­kapital ausweisen, was z.B. eine Kreditaufnahme erleichtern kann.

Der BFH entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe. Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasing­vertrag. Im zweiten Rechtsgang hat das FG nunmehr zu ent­scheiden, ab welchen Zeitpunkt die Leasingraten aufgrund des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers als uneinbringlich zu behandeln sind und die Umsatzsteuer deswegen zu berichtigen ist.

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Die Kürzung der Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen Ehepartnern ist möglich

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Datum vom 20.07.2016, Aktenzeichen 7 Ca 6880/15, entschieden, dass die Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig gekürzt werden kann. Dies stelle keine Altersdiskriminierung im Sinne des AGG dar.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betriebsrentner war mit 70 Jahren verstorben. Seine Ehefrau war fast 30 Jahre jünger. Sie konnte die betriebliche Witwenrente beanspruchen. Nach der Pensionsordnung verminderte sich die Witwenrente für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um 5% des vorgesehenen Betrages. Aufgrund dessen kürzte der Arbeitgeber die Witwenrente um 70%.

Das Arbeitsgericht Köln führte aus, dass es in dieser Vorgehensweise zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG sehe, diese Benachteiligung jedoch für gerechtfertigt hält. Durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit führe die Kürzung der Witwenrente zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers. Dies sei auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftigen Betriebsrentner. Ebenfalls läge eine Angemessenheit und Erforderlichkeit der konkreten Gestaltung vor, um der Begrenzung der finanziellen Belastung des Arbeitgebers gerecht zu werden.

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Kein Abzug ausländischer Steuer im Missbrauchsfall

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 49/16,  Pressemitteilung vom 13.07.2016, Urteil vom 02.03.2016, Aktenzeichen I R 73/14

Sind dem Steuerpflichtigen Gewinn­aus­schüt­tungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH be­ste­hen­de Beteiligungskonstruktion über aus­län­di­sche Gesellschaften als Gestaltungs­missbrauch anzusehen ist, kann er die von einer zwischen­ge­schal­teten Auslandsgesellschaft im Ausland gezahlte Dividenden­steuer nicht von seinen Einkünften abziehen, wie der Bundes­finanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. März 2016 I R 73/14 ent­schie­den hat.

Im Streitfall war der im Inland ansässige Kläger über die im Aus­land ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Kläger aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkünftemindernd zu be­rück­sichtigen. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten dies ab.

Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gemäß § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichtet hat. Nur dann kann von einer Doppelbesteuerung gesprochen wer­den, die § 34c EStG vermeiden will. Im Streitfall wurde allerdings nicht der inländische Kläger, sondern die zwischengeschaltete Gesellschaft V zur Dividendensteuer herangezogen. Ohne Be­deu­tung ist, dass die Zwischenschaltung der V rechts­miss­bräuch­lich und dem Kläger deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen war. Denn bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Beteiligungs­ver­hältnisse, wäre die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen. Folglich muss der deutsche Fiskus die Min­de­rung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen.

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Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit

Nach § 33 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) ruht das Arbeitsverhältnis ab dem Monat nach Zustellung des Rentenbescheids, wenn dem Beschäftigten Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt wird. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Rente an. Liegt nur eine teilweise Erwerbs­minderung vor, d.h. ist der Beschäftigte unter den üblichen Bedin­gungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, kann der Be­schäftigte nach § 33 Abs. 3 TVöD zur Vermeidung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung beantragen. Dies muss schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids erfolgen.

Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. § 33 TVöD kann aber die gesetzlich garantierten Rechte schwer­behinderter Menschen nicht verkürzen. Dieser Personenkreis kann darum unabhängig von der in § 33 TVöD angeordneten Form und Frist gem. § 81 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX eine be­hinderungsgerechte Beschäftigung verlangen. Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte auch während des Ruhens des Arbeits­verhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prü­fung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen. Damit schränkt § 33 TVöD die Möglichkeit des Beschäftigten, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, durch die Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses sein Einkommen zu sichern, nicht so stark ein, dass die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit verletzt ist.

Die Klägerin ist als Schulhausmeisterin bei der beklagten Stadt beschäftigt. Sie war zuletzt in Teilzeit bei einer täglichen Ar­beits­zeit von 4,7 Stunden gegen ein durchschnittliches monat­liches Bruttoentgelt von 1.600,00 Euro tätig. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 11. Juni 2013 eine Rente wegen teilweiser Er­werbsminderung von 364,24 Euro monatlich bewilligt, die bis zum 30. Juni 2015 befristet war. Die Klägerin stellte innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD keinen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 nicht geruht habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeits­gerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen fristgerechten Antrag nach § 33 Abs. 3 TVöD gestellt. Eine Weiterbeschäftigung als schwerbehinderter Mensch bzw. nach § 241 Abs. 2 BGB, die das Ruhen des Arbeitsverhältnisses beendet hätte, hat die Klägerin nicht verlangt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 13/16 vom 17.03.2016
Urteil vom 17. März 2016 – 6 AZR 201/15 –

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Umsatzsteuer: Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 46/16, Pressemitteilung vom 06.07.2016, Beschluss vom 06.04.2016, Aktenzeichen V R 25/15  , Beschluss vom 06.04.2016, Aktenzeichen XI R 20/14

Die beiden Umsatzsteuersenate des Bun­des­finanzhofs (BFH) haben mit zwei am selben Tag getroffenen Vorab­ent­schei­dungs­ersuchen den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Klärung der Anfor­de­run­gen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

In der Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unter­neh­mer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen „Brief­kastensitz“ gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirt­schaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Im Fall des V. Senats erwarb der Kläger, ein KFZ-Händler, von Z, der seinerseits Fahrzeuge im Online-handel vertrieb, PKWs. In den Rechnungen des Z war eine Anschrift angegeben, an der Z zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit der XI. Senat in seinem Verfahren den EuGH anruft, ging es ebenfalls um einen KFZ-Händler, der von D Fahrzeuge erwarb. Unter der von D in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar ihr statuarischer Sitz; es handelte sich hierbei jedoch um einen „Briefkastensitz“, unter der D lediglich posta­lisch erreichbar war und wo keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben.

Beide Senate sehen als klärungsbedürftig an, ob eine zum Vor­steuerabzug erforderliche Rechnung die „vollständige An­schrift“ bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, oder ob der Vorsteuerabzug die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet.

Die Vorlagen sind erforderlich geworden, weil das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917) möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rech­nungs­voraussetzungen ankommt oder zumindest die voll­stän­dige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift vor­aus­setzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten ent­fal­tet wurden. Der V. Senat hat Zweifel, ob seine bisherige ständige Rechtsprechung, nach der die formellen Rechnungsvoraussetzungen die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers vor­aus­setzt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten ent­fal­tet, mit dieser Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht. Nach Ansicht des XI. Senats des BFH ist nach der Entscheidung des EuGH im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht des Lei­stungs­empfängers möglicherweise nicht entscheidend, ob unter der in der Rechnung angegebenen Adresse i.S. von Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden ausgeübt wird.

Fehlen formelle Rechnungsvoraussetzungen, kann nach der Rechtsprechung des BFH der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Beide Senate haben den EuGH in ihren Vorabentscheidungsersuchen insoweit um Klärung der Voraussetzungen für effektiven Ver­trauensschutz gebeten.

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BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 47/16, Pressemitteilung vom 06.07.2016, Beschluss vom 15.06.2016, Aktenzeichen II B 91/15

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang ge­gen­über dem Interesse des Steuer­pflich­ti­gen an der Gewährung vorläufigen Rechts­schutzes zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15. Juni 2016 II B 91/15 unter Be­rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08 das Bundes­verfassungsgericht (BVerfG) erneut zur Klärung der Ver­fas­sungs­mäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.

Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der An­trag­steller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solida­ri­täts­zuschlags von ca. 715 €.

Der BFH lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer ge­ord­neten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nicht­er­he­bung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Nie­der­sächsischen Finanzgerichts ernstliche Zweifel an der Recht­mäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Ent­scheidung angenommen.

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