Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Pflichtteilsberechtigte betreibt gegen die Erbin die Zwangsvollstreckung aus einem Teil-Anerkenntnisurteil. Das Landgericht verhängte ein Zwangsgeld, weil die Laufleistung eines zum Nachlass gehörenden Pkw nicht angegeben worden war. Im Übrigen wies es den Antrag ab. Der Pflichtteilsberechtigte legte gegen den Beschluss erfolglos sofortige Beschwerde ein.
Die Teilauskünfte der Erbin haben dazu geführt, dass die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten teilweise erfüllt worden sind. Dem Pflichtteilsberechtigten ist zumutbar, seine Informationen aus den einzelnen Teilauskünften sowie aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Belegen zu ziehen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die einzelnen Teilauskünfte völlig unübersichtlich wären, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben war.
Diese Entscheidung überraschte dahingehend, da die Behauptung, dass sich der Pflichtteilsberechtigte seine Auskünfte aus Teilauskünften und Anlagen selbst zusammenstellen kann, neu sein dürfte. Ebenso ist fraglich, ob der Beschluss des BGH, der entschieden hatte, dass auch eine Mehrheit von Teilauskünften dann genügt, wenn sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Schuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen, vom OLG München richtig angewandt worden ist.
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