Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

Pressemitteilung vom 12.07.2017 Urteil vom 20.03.2017 Aktenzeichen X R 55/14
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 45/17

Spenden an kommunale Wähler­ver­ei­ni­gungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. März 2017 X R 55/14 entschieden hat, sind zwar Spenden an politische Parteien i.S. von § 2 des Parteiengesetzes (PartG) bis zur Höhe von ins­gesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr abziehbar. Nehmen Wäh­ler­vereinigungen aber nicht an den Bundestags- oder Landtags­wahlen teil, sind sie keine Parteien i.S. des PartG. Ein Spenden­abzug nach § 10b EStG ist damit ausgeschlossen. Spendern steht lediglich die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.

Im Streitfall wandte der Kläger einer kommunalen Wähler­ver­einigung Beträge zu, die die nach § 34g EStG begünstig­ten Ausgaben überstiegen. Der nicht begünstigte Teilbetrag sollte als Spende nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden.

Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab, da die kommu­na­le Wählervereinigung keine Partei i.S. des § 2 PartG sei. Klage und Revision blieben erfolglos.

Nach Ansicht des BFH ist die fehlende Begünstigung von Spen­den und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ver­fas­sungs­rechtlich unbedenklich und verletzt deren Chancen­gleich­heit auf kommunaler Ebene nicht. Dies entspreche der Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welches wiederholt zu dieser Frage entschieden habe. Die geltenden Höchstbeträge stimmten inflationsbedingt im Wesentlichen mit den vom BVerfG überprüften Beträgen überein. Auch habe sich das rechtliche Umfeld auf kommunaler Ebene nicht wesentlich verändert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Gesetz­geber bei der sog. mittelbaren Parteienfinanzierung die be­son­deren Aufgaben der Parteien auf regionaler wie über­re­gio­na­ler Ebene zu beachten habe.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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