Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikations­technik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeit­gebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internet­zugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret an­ste­hen­der betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müs­sen. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb be­ste­hen­den Informations- und Kommunikationssystems einen Telefon­anschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Aus­nut­zung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeit­geber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.

Wie in den Vorinstanzen blieben die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers un­ab­hän­gi­gen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefon­anlage unabhängigen Telefonanschluss beim Siebten Senat des Bundes­arbeitsgerichts erfolglos.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 18/16 vom 20.04.2016
Beschluss vom 20. April 2016 – 7 ABR 50/14 –

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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