Beschluss vom 06.07.2012 BGH
- Vertraglich vereinbarte Verfügungsverbote nach § 137 Satz 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.
- Verfügungsverbote in Übergabeverträgen sind nach § 38 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbotes nicht wesentlich gefährdenden Verfügung verlangen kann.
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