Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Erblasser war mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Nach dem Tod des Ehemannes forderte sie den Versicherer auf, die Versicherungsleistung aus einer von ihrem Ehemann bei der Versicherung gehaltenen Lebensversicherung auszuzahlen. Der Erblasser war in erster Ehe mit der jetzigen Streithelferin der Versicherung verheiratet gewesen. Der Arbeitgeber des Erblassers hatte diesem als seinem Arbeitnehmer die Lebensversicherung übertragen. Die Versicherung übersandte dem Erblasser einen Vordruck, um einen Begünstigten zu benennen. Der Erblasser kreuzte an, dass der verwitwete Ehegatte bezugsberechtigt sein solle. Zu diesem Zeitpunkt war er noch mit der Ehefrau aus erster Ehe verheiratet. Später wurde diese Ehe geschieden. Danach heiratete der Erblasser die Ehefrau, die jetzige Klägerin. Auf Frage des Erblassers teilte der Versicherer ihm mit, dass seine verwitwete Ehegattin begünstigt sein werde. Die Begünstigung gelte für den Todesfall.
Nach dem Tod des Erblassers zahlte der Versicherer die Versicherungssumme an die Ehefrau aus erster Ehe aus. Diese wiederum lehnte es ab, den Betrag an die Ehefrau aus zweiter Ehe auszuzahlen. Daraufhin erhob diese Klage vor dem Landgericht auf Zahlung, welcher stattgegeben wurde. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision führte nun dazu, dass die Klage abgewiesen wurde.
Der BGH führt in den Entscheidungsgründen hierzu aus, dass es sich bei der Bestimmung eines Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die erst Wirksamkeit erlangt, wenn sie der Versicherung zugeht. Die Formulierung „der verwitwete Ehegatte“ als Bezugsberechtigte im Todesfall muss ausgelegt werden. Diese Auslegung hat sich jedoch auf den Zeitpunkt zu beziehen, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt. Es wird hier also maßgeblich darauf abgestellt, dass der bei der Festlegung des Bezugsrechtes vorhandene und dem Versicherer gegenüber ausgedrückte Wille des Versicherungsnehmers deutlich wird. Spätere hinzutretende Umstände sind unerheblich. Nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers bleiben außer Betracht, wenn Sie dem Versicherer nicht mitgeteilt worden sind, so dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt seiner etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann.
Der BGH führt ebenfalls aus, dass ein Versicherungsnehmer sich bei dem Wort „Ehegatte“ vorstellt, dass damit der Ehegatte gemeint ist, mit dem er zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Dies ändert sich auch nicht durch das Wort „verwitwet“. Es ist auf das Verständnis des Versicherungsnehmers und Ehemannes zu dem Zeitpunkt abzustellen, als er die Erklärung abgab, welche sich dann nach dem objektiven Empfängerhorizont des Versicherers richtet. Danach ist aus Sicht des Versicherungsnehmers üblicherweise die zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der verwitwete Ehegatte schon allein daraus, weil das Bezugsrecht nach der Regelung nur im Todesfall greifen soll. Auch die Scheidung ändert hieran nichts. Hinzu müssen besondere Umstände treten, zumal die Bezugsberechtigung nicht durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles bedingt ist. Der Begriff „Ehegatte“ impliziert nicht, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt werden soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch besteht. Hier ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich um eine Direktversicherung der betrieblichen Altersvorsorge gehandelt hat. Der Erblasser war frei in seiner Entscheidung über das Bezugsrecht, nachdem die Versicherung auf ihn übergegangen war. Schlussendlich weist der BGH noch darauf hin, dass eine Änderung des Bezugsrechtes nach § 13 Abs. 4 ALB 1986 eine schriftliche Anzeige an den Versicherer voraussetzt. Diese hat jedoch nicht stattgefunden.
Quintessenz aus diesem Urteil ist, dass die bezugsberechtigte Person einer Versicherung immer namentlich benannt werden sollte.
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