In den ersten gemeinsamen Jahren ließ der Mann sein Gehalt direkt auf das Konto seiner Lebensgefährtin überweisen. Hiervon wurden Zins und Tilgung bezahlt. Nachdem die Beziehung scheiterte, zog der Mann aus dem Haus aus und forderte unter anderem sein Geld zurück. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Da die monatlichen Zahlungen in etwa vergleichbaren Mietzahlungen entsprachen, welche für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wären, bestehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Am Eigentum der Immobilie partizipierte der Mann ebenfalls nicht, da seine Lebensgefährtin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen war.
Paare sollten daher vor dem Kauf einer Immobilie schriftlich regeln, wie sie im Fall einer Trennung verfahren wollen. Soweit beide Partner zur Zahlung der Darlehensraten beitragen, ist es sinnvoll, beide als Eigentümer im Grundbuch einzutragen.
Häufig werden neben der Zahlung von Darlehensraten auch Arbeitsleistungen an der Immobilie erbracht. Auch hier empfiehlt es sich dringend, dass die Partner sich gegenseitig bestätigen, welcher Aufwand für Arbeitszeiten und Material erfolgt und wie dieser Aufwand bei einer eventuellen Trennung vergütet werden soll.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
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