Um eine schlüssige Annahme der Erbschaft handelt es sich, wenn eine nach außen erkennbare Handlung des Erben vorliegt, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, dass der Erbe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschlossen hat.
Dritten Nachlassbeteiligten gegenüber muss das Verhalten objektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, dass man Erbe ist und die Erbschaft behalten möchte. Eine Ermittlung diesbezüglich ist möglich durch Wertung aller Umstände des Einzelfalles anhand des Verhaltens des möglichen Erben. Eine schriftliche Erbauseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Miterben kann als schlüssige Annahme angesehen werden, wonach der betreffende später ausschlagende Erbe einen Teil des Nachlasses erhalten soll.
Die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung steht dem nicht entgegen. Dies gilt auch für den Fall, dass der ausschlagende Miterbe, über dessen Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Erklärung seinem Treuhänder gegenüber offen legt.
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