Die Folge ist, dass das Testament ungültig ist, wenn die Möglichkeit bestehen bleibt, dass es zeitlich vor einem weiteren Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet worden ist.
Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Sollvorschrift, nicht um eine Mussvorschrift. Dies bedeutet, dass auch bei Fehlen einer Zeitangabe das Testament gültig bleibt.
Jedoch liegt ein Fall des § 2247 Abs. 5 BGB vor, wenn es gerade auf den Errichtungszeitpunkt ankommt, weil der Erblasser ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr testierfähig war oder weil mehrere Testamente vorliegen, bei denen es entscheidend ist, welche das später verfasste Testament ist. Explizit ist diese Vorschrift nur für den Fall anzuwenden, wenn das Testament keine Angaben über den Zeitpunkt enthält, wann es errichtet wurde. Es hat jedoch eine erweiternde Auslegung dahingehend stattzufinden, dass die oben genannte Regelung des § 2247 Abs. 5 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Testament ungenaue Zeitangaben enthält und sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments ergeben.
Eine Unwirksamkeit des Testaments aufgrund einer fehlenden Ortsangabe ist nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dem Fehlen Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben. Dies ist im § 2247 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelt. Solche Zweifel werden insbesondere bei im Ausland errichteten Testamenten diskutiert.
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