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Gründung einer Familiengesellschaft als Erbschafts- und Schenkungsstrategie

Die Familiengesellschaft, auch Familienpool ge­nannt, kann ein sinnvolles Instrument für die Über­tragung von Vermögenswerten in der Familie sein.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich um einen Zu­sammenschluss von mehreren Personen, in der Regel Eltern, Kinder und Enkelkinder. Sie kann sinnvoll sein, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die nur schwer geteilt werden können, wie z.B. Immobilien. Die Familiengesellschaft ist in den meisten Fällen eine Personengesellschaft wie die Ge­sell­schaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommandit­gesell­schaft (KG). Die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den daran beteiligten Personen, deren Lebensalter sowie von dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerlast ab.

Die Familiengesellschaft kann die Übertragung und das Hal­ten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapital­gesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Sinn und Zweck ist es, das Erblasservermögen zu bündeln und meist zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen. Somit kann die Schaffung einer Erbengemeinschaft umgangen werden. Die Übertragung des Familienvermögens wird somit vorrangig durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Ände­rung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Der Vorteil einer Familiengesellschaft ist, dass das Vermögen vor Zer­splitterung gesichert wird. Es kann keine Teilungs­ver­stei­ge­rung, wie bei einer Erbengemeinschaft, erzwungen werden.

Es handelt sich hierbei um ein effektives Steuerplanungs­modell. Der Vorteil liegt vor allem in der frühzeitigen Über­tragungsmöglichkeit an die nachfolgende Generation, ohne dass gleichzeitig das Vermögen wie sonst üblich aufgeteilt werden muss oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran verloren geht. In der Regel sind die Gesellschafts­anteile überwiegend bei den Eltern vorhanden. Jeder Eltern­teil kann davon schrittweise alle 10 Jahre steuer­unschäd­liche Vermögen in der Höhe der persönlichen Freibeträge an die Kinder übertragen. Die Steuerfreibeträge liegen zum momentanen Zeitpunkt bei 400.000,00 €.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Familiengesellschaft auch als Instrument des Vermögensschutzes interessant ist. Gläu­bi­ger einzelner Gesellschaften haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, allenfalls auf die jeweilige Betei­li­gung des Gesellschafters selbst bzw. auf dessen Ab­fin­dungs­anspruch im Falle des Ausscheidens. Wichtig ist, dass frühere Ehepartner der Gesellschafter bezüglich ihrer Unterhalts­ansprüche nicht auf das Vermögen zugreifen können.

Ungewollte Pflichtteilsansprüche können sich in vielen Fällen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abklären lassen. Nach Versterben eines Gesellschafters fällt dessen Anteil dann nicht an seinen Nachlass sondern wandert zu den an­deren Gesellschaftern. Dadurch können auch keine Pflicht­teilsansprüche übergangener Abkömmlinge entstehen.

Die Vorteile bezüglich der Einkommensteuer liegen in der steueroptimalen Verteilungsmöglichkeit der Einkünfte auf die Gesellschafter. Die Einkünfte werden durch gesellschafts­vertragliche Regelung auf die Gesellschafter verteilt.

Die Beteiligung minderjähriger Kinder am bestehenden Familienvermögen ist durch dieses Konstrukt schon frühzeitig möglich. Bei Beteiligung Minderjähriger muss in der Regel die Konzeption in Form einer KG erfolgen, bei der die Minder­jährigen dann als Kommanditisten beitreten.

Es gibt natürlich auch Nachteile. Die Veränderung der Grund­sätze des Gesellschaftsvertrages sind nur bei ent­spre­chen­den Stimmenmehrheiten möglich. Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden Verwaltungs­aufwandes, beispielsweise in Form von Gesellschafterbeschlüssen oder Jahresabschlüssen.

Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist mit Kosten verbunden. Es fallen in der Regel Beratungs-, Notar- sowie mögliche Grundbuchkosten an. Diese können nach Einzelfall stark variieren. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.

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Die Zeit der Lichter und Geschenke

München.

Wenn man in der Adventszeit durch die Straßen geht, fällt es auf, dass überall Beleuchtungen angebracht worden sind. Dies gilt sowohl für die Häuser, die Weihnachtsmarktbuden
und insbesondere auch für den Christbaum auf dem Marienplatz. Alles leuchtet und funkelt und auch wenn kein Schnee liegt, kommt man doch in Weihnachtsstimmung. Und dies liegt
nicht nur am Glühwein.
Die Adventszeit ist dieses Jahr leider relativ kurz. Obwohl dies so ist, habe ich den Eindruck, dass viele Menschen bereits in Weihnachtsstimmung sind. Man merkt dies insbesondere an
einer gewissen Gelassenheit. Viele sind schon in Vorbereitung auf das Weihnachtsfest, sie kaufen Lebensmittel ein, kümmern sich darum, einen Weihnachtsbaum zu ergattern, der
auch jedem in der Familie gefällt, und überall duftet es nach Glühwein und Plätzchen.

Kaminfeuer werden angezündet und Traditionen gepflegt. Ich finde es immer wieder interessant, dass insbesondere der Film „Drei Haselnüsse für Aschenbrödel“ für viele Menschen
nach wie vor zum Weihnachtsfest dazugehört. Immerhin ist der Film schon 50 Jahre alt. Ich nehme an, dass Ihnen die Handlung bekannt ist. Es geht hier um Aschenbrödel, welche
nach dem Tod des Vaters von ihrer Stiefmutter und der Stiefschwester drangsaliert wird.

Aschenbrödel hat es nicht leicht und muss hart arbeiten. Sie selber wohnt in einer kleinen Dachkammer, während die Stiefmutter und die Stiefschwester das restliche Gut bewohnen
und bewirtschaften lassen. Auch wenn natürlich am Ende alles gut ausgeht, weil Aschenbrödel ihren Märchenprinzen findet, der sie vom elterlichen Gut in sein Schloss entführt, könnte
man sich jedoch schon die Frage stellen, warum der Vater von Aschenbrödel für den Fall seines Todes nicht vorgesorgt hat. Es wäre ihm schließlich ein Leichtes gewesen, das Gut
der Stiefmutter als Alleinerbin zu hinterlassen und Aschenbrödel wenigstens eine Wohnrecht einzuräumen oder andersherum. Damit wäre für Aschenbrödel gesorgt gewesen, auch die
Stiefschwester hätte bedacht werden können.

Vielen Eltern ist es wichtig, gerade in Patchworkfamilien, dafür zu sorgen, dass alle Kinder gleichbehandelt werden. Dies stellt sich oftmals als schwierig dar. Aufgrund dessen, dass
Stiefkinder keine Erbberechtigung haben, muss aktiv durch die Erstellung eines Testamentes dafür gesorgt werden, dass diese im Falle eines Todes bedacht werden.
Man kann jedoch auch Vorsorge in der Art treffen, dass bereits zu Lebzeiten die Immobilie
an Kinder und Stiefkinder übertragen wird. Auch Stiefkinder haben, was oftmals nicht bekannt ist, einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Selbstverständlich muss
es gut überlegt sein, ob man zu Lebzeiten sein Eigentum aus der Hand gibt. Meiner Meinung nach ist hier insbesondere wichtig, den Aspekt der Eigensicherung des Übergebers nicht zu
unterschätzen. Aufgrund dessen ist es sinnvoll, ein Wohn- bzw. Nießbrauchsrecht bei der Übertragung zu vereinbaren.

Genau diesen Fall hatte ich jetzt. Mein Mandant, der in einer Patchworkfamilie lebt, wollte sowohl seine eigene Tochter als auch seine Stieftochter mit einem Geschenk zu Weihnachten überraschen. Er plante, die ihm gehörige Eigentumswohnung auf beide zu übertragen. Das Verhältnis zwischen allen ist sehr gut. Ich musste ihm jedoch erklären, dass das als
Überraschung angedachte Geschenk so in der Art nicht möglich ist. Hierzu ist notwendig, dass ein notarieller Vertrag zwischen allen geschlossen wird. Dies heißt, dass also sowohl
der Übergeber als auch Kind und Stiefkind zusammen unterschreiben müssen. Somit war es leider nicht möglich, eine Überraschung zu Weihnachten vorzunehmen. Mein Mandant hatte
zunächst auch nicht vor, sich ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht einräumen zu lassen.
Schließlich ist das Verhältnis ja hervorragend. Auch wenn es zum Zerwürfnis zwischen den Kindern und ihm kommen sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er ohne Einräumung eines Wohnrechtes in einem Stall, wie Maria, Josef und das Christuskind übernachten muss.
Bei den momentanen Mietpreisen jedoch ist es mit Sicherheit schwierig, eine adäquate Wohnung zu einem Mietpreis zu erhalten, die noch bezahlbar ist.

Aufgrund dessen ist die Absicherung durch die Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes meiner Ansicht nach unumgänglich, wenn dieser Gedanke im Vordergrund steht.
Man weiß nie, wie sich Verhältnisse entwickeln. Es kann weiter so gut gehen, wie bisher oder, was leider auch häufig vorkommt, es kann zum Zerwürfnis kommen. In diesem Fall hat
man als Übergeber schlechte Karten. Natürlich kann man sich ebenfalls durch Rücktrittsrechte absichern, beispielsweise bei grobem Undank, aber die Einräumung eines Wohn bzw. Nießbrauchrechtes gibt einem Übergeber größere Sicherheit.
Ich hoffe für Sie, dass Sie alle ein friedliches Weihnachtsfest haben mit schönen Überraschungen und Geschenken. Genießen Sie die Weihnachtstage im Kreise Ihrer Lieben oder,
wenn Sie alleine sind, wünsche ich Ihnen viel Kraft und gute Gedanken.

Ihnen allen ein fröhliches Weihnachtsfest und ein gutes, gesundes Jahr 2024

Sozialamt fordert von Großeltern an Enkel verschenktes Geld zurück

München -Dass leistungsfähige Kinder für ihre Eltern Unterhalt bezahlen müssen, wenn deren Einkommen nicht ausreicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim zu bezahlen können, dürfte mittlerweile bekannt sein. Weniger bekannt ist jedoch, dass Verwandte in gerader Linie grundsätzlich unterhaltspflichtig sind und daher auch Enkelkinder unter Umständen für ihre Großeltern aufkommen müssen. Zwar haften Enkelkinder nachrangig nach den eigenen Eltern. Sind diese aber nicht leistungsfähig, kann es, wenn auch in seltenen Fällen, zu Konstellationen kommen, in denen Enkelkinder vom Sozialamt in Regress genommen werden, wenn die Großeltern Sozialhilfe erhalten.

Um welche Fälle handelt es sich?

Viele Großeltern legen für ihre Enkel häufig bereits gleich nach deren Geburt Sparbücher oder dergleichen an, damit diese einmal ein Startkapital haben, sei es für den Führerschein oder für die Einrichtung der ersten Wohnung. Doch was passiert mit dem Sparguthaben, wenn die Rente der Großeltern nicht ausreicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegheim zu bezahlen? Dass eine derartige Situation eintreten würde, konnte damals, als mit dem Kapitalaufbau begonnen wurde, niemand ahnen.

Ich hatte bereits in einem meiner früheren Beiträge in der Kirchenzeitung dargelegt, dass das Sozialamt Schenkungen, welche durch den bedürftig gewordenen, den sogenannten verarmten Schenker, innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgten, rückgängig machen und von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen kann. Kann das Sozialamt also auch von den Enkeln die Schenkungen, also das von den Großeltern für sie angesparte Startkapital, zurückfordern?

Es kann, wie vom Oberlandesgericht Celle entschieden wurde. Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Einzahlungen für einen Sparplan an die Enkel Schenkungen sind. Zwar handelte es sich bei den im entschiedenen Fall bezahlten Raten von monatlich 50,00 € um einen kleineren Betrag, welcher als Einzelbetrag als sogenanntes Gelegenheitsgeschenk vom Rückforderungsanspruch des Sozialamtes nicht erfasst wäre. Nach Auffassung des Gerichts lag hier jedoch keine anlassbezogene Schenkung wie zu Weihnachten oder zum Geburtstag vor, sondern um geleistete Zahlungen zum Zweck eines Kapitalaufbaus. Die Enkel mussten daher das in den letzten 10 Jahren angesparte Kapital zurückbezahlen. Dieser Fall zeigt, dass Regressforderungen des Sozialamtes auch nach der Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes, wonach nahe Angehörige erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000,00 € brutto für Pflegekosten aufkommen müssen, nicht vom Tisch sind.

Für viele betroffene Großeltern oder sonstige Schenker stellt sich somit die Frage, wie eventuell der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Ersparte der Enkelkinder verhindert werden kann. Nachdem eine Rückforderung in der Regel nicht zu befürchten ist, wenn man das Geld nicht mehr hat, könnte das Kapital rechtzeitig auszugeben werden, sobald eine Pflegebedürftigkeit absehbar wird und eine Regressforderung im Raum steht. Das Kapital muss aber dann auch tatsächlich verbraucht sein, zum Beispiel für eine Ausbildung, Führerschein oder ähnliches. Wurden Anschaffungen getätigt, die sich wieder veräußern lassen, oder Schulden getilgt, die erneut aufgenommen werden können, bleibt die Rückzahlungspflicht weiterhin bestehen.

Es bieten sich aber auch komplexere Vertragsgestaltungen an, wie etwa eine Vereinbarung der Großeltern mit den eigenen Kindern, wonach die Raten das Entgelt für Leistungen sind, welche üblicherweise auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht erbracht werden, beispielsweise Kommunikation mit Behörden, Fahrten zum Arzt, Einkaufen, Tätigkeiten aller Art etc. Letztlich handelt es sich um eine Vereinbarung, wonach die Kinder für ihre Eltern diese Leistungen übernehmen und sich die Eltern (Großeltern) im Gegenzug dazu verpflichten, als Entgelt dafür beispielsweise die Sparraten für ihre Enkel für einen Sparplan zu übernehmen.

Ob und inwieweit derartige Vertragsgestaltungen letztlich Bestand haben und einen Regress des Sozialhilfeträgers verhindern können, lässt sich derzeit mangels einschlägiger Gerichtsentscheidungen nicht garantieren. Gleichwohl sollte an entsprechende Regelungen gedacht werden, wobei sich eine rechtliche und steuerliche Beratung empfiehlt. Der Versuch ist es dann aber allemal wert.

 

Dr. Popp

Rechtsanwalt

Elternunterhalt – Wie ist vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen?

München – Seit am 01.01.2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten ist, müssen viele Kinder nicht mehr für bedürftige Eltern, welche beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim nicht aufbringen können, Unterhalt bezahlen. Zur Erinnerung: Sozialämter können nur noch Regress für gewährte Sozialhilfeleistungen bei Kindern nehmen, deren Jahreseinkommen 100.000,00 € brutto übersteigt. Doch wie ist die Lage, wenn sowohl Eltern als auch deren Kinder über erhebliches Vermögen verfügen?

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Nachfolgeregelung bei Immobilienvermögen in München – Schenkungssteuerliche Gesichtspunkte

In unserem letzten Artikel hatten wir Sie über die zivilrechtlichen Aspekte einer Immobilienübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge informiert. Dieser Artikel befasst sich nunmehr mit den erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten einer solchen Übertragung. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf Immobilien, die sich im Privatvermögen befinden. Für Immobilien des Betriebsvermögens ergeben sich Besonderheiten, die nachfolgend nicht abgehandelt werden können.

 

Bei der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge spielen die persönlichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer-Freibeträge der Bedachten eine wesentliche Rolle. Derzeit hat jedes (leibliche wie adoptierte) Kind gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000,- €. Enkelkinder haben gegenüber jedem Großelternteil einen Freibetrag von 200.000,- € (Kinder verstorbener Kinder sogar einen Freibetrag von 400.000,- €). Der persönliche Freibetrag findet sowohl für Schenkungen als auch für den Erbfall Anwendung. Schenkungen und ein Erbanfall innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren werden zusammengerechnet, d.h. schenkt der Erblasser seinem Kind Vermögenswerte in Höhe von 400.000 EUR und verstirbt innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, kann der persönliche Freibetrag für den Erbfall nicht nochmals in Anspruch genommen werden.

 

Beispiel: Ein Ehepaar besitzt eine Immobilie im Wert von 1,6 Mio. EUR. Beide Ehepartner sind zu je ½ Miteigentümer der Immobilie. Das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind und 2 Enkelkinder. Überträgt nun dieses Ehepaar die Immobile zu ½ auf das Kind und je zu ¼ auf die beiden Enkelkinder, kann dies komplett steuerfrei vorgenommen werden. Das Kind kann Schenkungsteuerfreibeträge von 800.000 EUR (400.000 EUR gegenüber jedem Elternteil) und die beiden Enkelkinder jeweils 400.000 EUR (200.000 EUR gegenüber jedem Großelternteil) in Anspruch nehmen.

 

Möchten sich die bzw. möchte sich der Übergeber zu Lebzeiten noch ein Wohnrecht bzw. den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten, wirkt sich dies auch positiv auf die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Beim Vorbehalt des Wohn- bzw. Nießbrauchrechts kann der Wert dieses Rechts bei der Schenkungsteuer vom Wert der übertragenen Immobilie abgezogen werden. Der Wert eines solchen Rechts errechnet sich anhand der jährlichen Netto-Kaltmiete der Immobilie und einem Kapitalwert, welcher sich an der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zum Zeitpunkt der Schenkung orientiert. Dabei gilt, je jünger der Übergeber ist, desto höher ist dieser Kapitalwert und damit auch der Wert des Wohnrechts bzw. Nießbrauchs.

 

Beispiel: Beträgt der Wert einer zu übertragenden Wohnung 500.000,- EUR und der Wert des Nießbrauchs 100.000,- EUR, so kann die Wohnung steuerfrei auf ein Kind übertragen werden, wenn der persönliche Freibetrag noch nicht verbraucht wurde (Wert der Wohnung 500.000,- EUR abzgl. Wert des Nießbrauchs 100.000 EUR abzgl. persönlicher Freibetrag 400.000 EUR = 0 EUR).

 

Aufgrund der schenkungsteuerlichen Vorteile ist deshalb stets abzuwägen, ob eine Immobilienübertragung unter Wohn- bzw. Nießbrauchs-Vorbehalt einem Übergang auf dem Erbweg vorzuziehen ist. Auf der anderen Seite darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die schenkweise Übertragung von Immobilien mit Kosten verbunden ist. So fallen bei Immobilienübertragungen stets Notar- und Grundbuchkosten an. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Veräußerung der Immobilie in diesem Fall dann nur noch unter Mitwirkung des Beschenkten möglich ist und dass der Großteil des Verkaufspreises dem Beschenkten zusteht. Der Übergeber sollte deshalb über ausreichend andere Vermögenswerte verfügen.

 

Es gibt jedoch auch Fallgestaltungen, in denen es vorteilhafter ist, eine Immobilie zu vererben, statt zu verschenken. Dies gilt insbesondere für die eigengenutzte Wohnung des Erblassers. Wird die eigengenutzte Wohnung an den Ehepartner, an Kinder oder an Kinder verstorbener Kinder vererbt, ist dieser Erwerb steuerfrei, wenn der Erbe die Wohnung unverzüglich nach dem Tod des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken nutzt (sog. Familienheim). Bei Kindern und Kinder verstorbener Kinder gibt es allerdings eine Wohnflächenbegrenzung. Voraussetzung ist ferner, dass der Erwerber die Wohnung mindestens 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

 

Darüber hinaus sei noch erwähnt, dass die schenkweise Übertragung des Eigentums bzw. Teileigentums eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten an der eigengenutzten Wohnung von der Schenkungsteuer befreit ist. Dies eröffnet insbesondere dann Gestaltungsmöglichkeiten, wenn eine Eigennutzung des Familienheims durch die Kinder nach dem Tod der Eltern nicht in Betracht kommt. Sind die Vermögenswerte der Eltern ungleichmäßig verteilt, kann durch eine solche Schenkung die Erbschaftsteuerbelastung der Kinder im Erbfall verringert werden.

 

Wie Sie sehen, bietet die Übertragung von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um die steuerliche Belastung zu reduzieren. Unter Umständen lässt sich eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer gänzlich vermeiden. Falls Sie Beratungsbedarf zur vorweggenommenen Erbfolge bei Immobilienvermögen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

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