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Wie wichtig es ist, Vorsorge zu treffen

München – In früheren Zeiten mussten sich ältere Menschen grundsätzlich keine Sorgen darum machen, was mit ihnen passiert, wenn sie sich selber nicht mehr versorgen können. Oftmals war es so, dass man eine große Familie hatte, die sich um einen gekümmert hat. Man wurde im Haushalt des Kindes aufgenommen und versorgt, bis man starb. Dies war damals Normalfall.

Selbst zu Zeiten Jesu war dies schon so

Selbst in seiner schlimmsten Stunde, als er am Kreuz hing, beauftragte er seinen Lieblingsjünger Johannes, sich künftig um seine Mutter Maria zu kümmern, wie es ein Sohn bei seiner Mutter tun sollte: „Siehe, das ist Deine Mutter“ und „Siehe, das ist Dein Sohn.“ Johannes nahm Maria daraufhin auch bei sich auf und kümmerte sich um sie.

Die Tradition des Kümmerns in den Familien ist somit schon sehr, sehr lange gegeben. Durch den Wandel der Zeit ist es jedoch nicht mehr möglich, Angehörige bis zum Schluss bei sich zu behalten, zu pflegen und zu versorgen.

Aufgrund dessen ist es wichtig, dass von der älteren Generation Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob dies im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht, Generalvollmacht oder Patientenverfügung geschieht.

Wichtig ist nur, dass die eigenen Angelegenheiten geregelt sind, falls der Fall eintreten sollte, dass man selbst nicht mehr für sich entscheiden kann. Am besten ist es natürlich, wenn man eine Vertrauensperson hat, die man als bevollmächtigte Person einsetzen kann. Oftmals sind dies die Kinder. Wenn ein sehr enges Verhältnis besteht, ist es natürlich von Vorteil, wenn Kinder als Bevollmächtigte eingesetzt werden, da diese oftmals genau wissen, was Vater oder Mutter gerne in einem bestimmten Fall haben wollten. Jedoch reicht die bloße Kenntnis des Wunsches nicht aus. Dieser muss zwingend schriftlich niedergelegt werden.

Vor Erstellung einer solchen Verfügung ist es unerlässlich, sich intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Dies ist nicht einfach. Selbstverständlich möchte niemand daran denken, was passiert, wenn man selbst nicht mehr für sich entscheiden kann. Ich habe viele Mandanten, die dieses Thema verständlicherweise vor sich herschieben.

Jedoch sollte man nicht aus dem Auge verlieren, dass man, um beispielsweise eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, geschäftsfähig sein muss. Hat man diesen Zeitpunkt verpasst und leidet beispielsweise an Demenz, die dazu führen kann, dass man nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Dies geschieht unabhängig davon, wen man selbst als Bevollmächtigten gewählt hätte. Ein nicht schriftlich artikulierter Wunsch ist hierbei unerheblich. Er kann zwar in die Interessenabwägung einbezogen werden, jedoch versucht das Gericht festzustellen, was im Interesse des Betreuten liegt. Da das Betreuungsgericht jedoch den Betreuten nicht kennt, ist dies wirklich schwierig.

Falls man keine Person des Vertrauens hat, besteht es die Möglichkeit, entweder eine Betreuungsverfügung zu erstellen, indem man dem Betreuungsgericht mitteilt, dass der vom Betreuungsgericht zu bestellende Betreuer gewisse Vorgaben einhalten soll.

Auf der anderen Seite ist es jedoch auch möglich, zu Zeiten, in denen man noch verfügen kann, eine Person auszuwählen, wie beispielsweise einen Anwalt oder andere Personen, denen man vertrauen kann. Man darf schließlich nicht vergessen, dass es sich bei diesen Verfügungen auch um Verfügungsmöglichkeiten über das eigene Sterben, Bankvermögen oder Immobilienvermögen etc. handelt.

Daher ist die Auswahl des Bevollmächtigten sehr wichtig.

Als ich neulich einen Termin beim Notar hatte, war eine Dame vor mir, die völlig aufgelöst wirkte. Sie wollte dringend den Notar sprechen. Wie Sie sich vorstellen können, ist dies in Corona-Zeiten sehr schwierig, da ohne Termin ein Zugang in das Notariat eigentlich nicht möglich ist. Der Notar kam dann an die Tür. Es stellte sich heraus, dass die Dame eine Generalvollmacht bezüglich eines Bekannten erstellt hatte, von dem sich jetzt herausgestellt hatte, dass dieser strafrechtlich in Erscheinung getreten war, insbesondere wegen Betruges. Sie hatte große Angst, dass der Bevollmächtigte die Immobilie, die sie ihr eigen nannte, nun ohne ihr Wissen verkaufen würde. Dies ist nämlich möglich, solange er die Vollmacht in den Händen hält. Aufgrund dessen bat sie den Notar eindringlich, den Widerruf der Generalvollmacht vorzunehmen.

Man sollte somit immer in Erinnerung behalten, dass man eine Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Jedoch muss man in diesem Fall auch wirklich die Vollmacht zurückfordern, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass der ehemalige Bevollmächtigte weiterhin aufgrund dieser Vollmacht tätig wird.

Zum Abschluss des heutigen Artikels darf ich Ihnen allen frohe Osterfeiertage wünschen. Ich hoffe, dass Sie trotz des verschärften Lockdowns schöne Tage verbringen können.

Corona – Warum es so wichtig ist, Vorsorge zu treffen

Die Zeit der Corona-Krise stellt eine große Herausforderung dar. Die Gefahr, schwer zu
erkranken, vor allem, wenn man einer Risikogruppe angehört, ist allgegenwärtig. Auch wenn
man durch die Ausgangsbeschränkung in seiner Entscheidungsfreiheit, beispielsweise
bezüglich des Kontakts mit anderen Personen, stark eingeschränkt wird, bleibt eine Entscheidungsfreiheit
jedoch bestehen: Die Freiheit, Vorsorge zu treffen, für den Fall, dass man
auf Grund der Erkrankung am Corona-Virus und einer oftmals damit einhergehenden
Versetzung ins künstliche Koma nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen.
Gerade jetzt ist es wichtig, festzulegen, wer im Ernstfall für uns selbst Entscheidungen
treffen soll. In einem solchen Fall möchte man die Gewissheit haben, dass die eigenen
Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden. Dies ist aber nur möglich, wenn man diese
auch schriftlich formuliert hat. Ansonsten sind einem Bevollmächtigten die Hände gebunden.
Wurde diesbezüglich keine Vorsorge getroffen, ist es im Bedarfsfall Aufgabe des
Betreuungsgerichts, einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bestellen. Liegt jedoch eine
wirksame Vollmacht vor, darf das Betreuungsgericht nicht tätig werden.
Es gibt verschiedene Aufgabenkreise, für die man Vorsorge treffen kann. Auf der einen Seite
handelt es sich hier selbstverständlich um die medizinischen Belange, auf der anderen Seite
auch um finanzielle und vertragliche Vollmachten.

Die gesundheitlichen Belange können im Rahmen einer Patientenverfügung niedergelegt
werden. Der eingesetzte Bevollmächtigte entscheidet dann für den Fall, dass man selber
hierzu nicht mehr in der Lage ist, nach den ihm mitgeteilten Vorgaben und Wünschen,
gemäß Patientenverfügung niedergelegt worden sind. Zentrales Thema hierbei ist insbesondere
die Entscheidung, ob lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen vorgenommen
werden sollen. Wenn diese nicht gewünscht werden, muss dies zwingend schriftlich
in einer Patientenverfügung niedergelegt werden, damit diesem Wunsch entsprochen
werden kann.

Eine mündliche Mitteilung des Wunsches, keine lebenserhaltenden oder -verlängernden
Maßnahmen zu erhalten, reicht nicht aus. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung
der Patientenverfügung ist jedoch nicht notwendig. Die Patientenverfügung sollte jedoch
nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten.
Sie sollte ganz individuell ausgestaltet werden. Insbesondere die Bedingungen, wann eine
Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden soll, sind konkret festzuhalten. Es
empfiehlt sich, die Patientenverfügung auch in eigenen Worten zu formulieren. Bloße
Formularmuster sind zwar ebenfalls gültig, aber eben nicht auf meine konkrete Situation
abgestimmt. Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung mit dem Arzt oder der Ärztin zu
besprechen, der man vertraut.

Wichtig ist dies auch im Zusammenhang mit der Palliativmedizin. Gerade auch vor dem
Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020, in dem das bisher
geltende Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland für
verfassungswidrig erklärt wurde, ist es wichtiger denn je, durchzuführende oder zu unterlassende
Maßnahmen festzulegen, wenn keine Heilung der Erkrankung mehr möglich ist. Als
primäre Ziele der Palliativmedizin gelten im Falle des Eintretens einer Schmerztherapie eine
soweit als mögliche Linderung der Schmerzen als auch eine bleibende Bewusstseinsklarheit,
welche auch bei Einnahme von Morphin bestehen bleiben sollte. Hier ist es vor allem auch
wichtig, dass man vor Eintritt einer Handlungsunfähigkeit schriftlich erklärt hat, dass man
beispielsweise einer Schmerztherapie, auch mit Morphin, zustimmt. Ebenfalls sollte in einem
solchen Zusammenhang festgelegt werden, dass im Bedarfsfall durch Verabreichung von
Narkotika bis hin zu einer vollständigen Betäubung Einverständnis besteht, vor allem bei
unerträglichen Schmerzen.

Die geschäftlichen Aspekte einer Vertretung hingegen können beispielsweise in einer
Vorsorgevollmacht geregelt werden.
Auch hier ist es wichtig, sich darüber Gedanken zu machen, wer beispielsweise das
Vermögen verwalten, wer Heimverträge abschließen, wer die Kündigung der Wohnung
vornehmen soll etc. Wichtig ist, so viele Aufgabenkreise wie möglich mit der Vollmacht
abzudecken. Die Vollmacht muss diesbezüglich nicht handschriftlich gefertigt werden. Die
notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht vorgeschrieben, außer zur Aufnahme von
Darlehen. Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der
Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu
veräußern.

Es ist ratsam, die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei Fertigung der Vollmacht miteinzubeziehen
bzw. mit diesen abzuklären, ob sie mit der Übernahme einer Bevollmächtigtenstellung
einverstanden sind. Auch wenn gesetzlich nicht der Begriff der Vorsorgevollmacht
genannt wird, ist unter dieser eine Vollmacht zu verstehen, mit der man seine
Angelegenheit so regeln kann, dass später im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine
rechtliche Betreuung für diese Aufgabenkreise vermieden werden kann. Die Vollmacht ist mit
Ort, Datum und vollständiger eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Ihnen muss bewusst
sein, dass der Bevollmächtigte, solange er eine Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält,
diese auch benutzen kann. Möchten Sie nicht mehr, dass der Bevollmächtigte für Sie tätig
ist, müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen und zurückfordern. Ebenso gibt es eine
Betreuungsverfügung, die gefertigt werden kann, um für den Fall vorzusorgen, dass eine
gerichtliche Betreuung angeordnet werden muss. Sie können in dieser dann bestimmen, wer
in einem solchen Fall als Betreuer bestellt werden soll oder auch nicht. Bei der Abfassung
einer Vollmacht ist es, insbesondere bei umfangreichem Vermögen, bei Einsetzung mehrerer
Bevollmächtigter oder bei detaillierten Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten
ratsam, die Vollmacht mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zu fertigen.
Dies gilt auch für die Patientenverfügung.
Ich persönlich halte es für wichtig, dass die Festlegung der Art der Behandlung in einer
Patientenverfügung nicht formularmäßig stattfindet, sondern diese individuell abgestimmt
wird. Daher habe ich einen Patientenverfügungsfragebogen entworfen, auf Grund dessen die
Patientenverfügung dann individuell erstellt wird. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben,
können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Ist es sinnvoll, Regelungen für die eigene Bestattung zu treffen?

Endlich hat man Zeit und Muse gefunden, das Testament zu erstellen und unter Umständen auch für die Fertigung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Nun ist man sicher, dass nun alles geregelt ist und für den Fall der Fälle genau dokumentiert wurde, wie in bestimmten Situationen nach dem Wunsch des Verstorbenen verfahren werden soll.

 

Hierbei übersieht man doch oftmals, dass gerade ein sehr wichtiger Teil nach dem Tod nicht geregelt wurde. Hierbei handelt sich um die Modalitäten, beispielsweise einer Beerdigung oder Einäscherung. Was wird in diesem Fall gewünscht? Möchte man verbrannt und in einer Urne beigesetzt werden oder möchte man, dass eine Erdbestattung stattfindet? Soll ein bestimmtes Grab ausgewählt werden oder soll im Falle einer Urnenbeisetzung entweder einer Beisetzung in einer Stele oder einem Urnengrab stattfinden? Wie möchte man die Trauerfeier gestalten? Möchte man priesterlichen Beistand haben oder soll es eine freie Zeremonie werden? Selbst die Frage des Sargs kann zu Problemen führen, wenn man nicht weiß, ob es der Wille des Verstorbenen war, ob eine bestimmte Blumensorte dafür ausgesucht werden soll. Dies gilt genauso für die Frage, wie die Traueranzeige ausgestaltet werden soll. Wär es dem Verstorbenen lieber, dass ein Bild von ihm in die Traueranzeige aufgenommen wird oder würde er favorisieren, dass überhaupt keine Traueranzeige in der Zeitung erscheint.

 

Dies sind Fragen, die sich unmittelbar nach dem Tod des Verstorbenen den Angehörigen stellen. Oftmals sind die Meinungen hierzu auch sehr unterschiedlich. So kann es sein, dass die Angehörigen sich nicht darüber einig sind, wie die einzelnen Punkte zu handhaben sind. Auch führen oft die Auswahl von Liedern, die die Beerdigung begleiten sollen, zu heftigen Diskussionen. Um diesen Problemen vorzubeugen, kann der Verstorbene Einzelheiten zu seiner Bestattung zu Lebzeiten durch eine Verfügung regeln. Dies ist sinnvoll. Eine zu Lebzeiten errichtete Bestattungsverfügung ist ein Garant dafür, dass die Umsetzung der Wünsche des Verstorbenen im Vordergrund stehen und die Hinterbliebenen in seinem Sinne handeln. Dies ist für die Hinterbliebenen oft hilfreich und beruhigend.

 

Voraussetzung einer wirksamen Bestattungsverfügung ist, dass diese schriftlich verfasst ist und von dem Verfügenden unterschrieben wird.

 

Es ist nicht ratsam, sie mit einem Testament zu verbinden. Aufgrund dessen, dass die Testamentseröffnung grundsätzlich erst einige Zeit nach dem Todeszeitpunkt stattfindet, zumindest dann, wenn das Testament sich in öffentlicher Verwahrung befindet, ist meist der Zeitpunkt der Bestattung bereits vorüber. Somit hätte man zwar Vorsorge getroffen, jedoch würden Maßnahmen erst zu spät bekannt werden.

 

Anzuraten ist, das Original der Verfügung bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren. Bevor eine Person eingesetzt wird, die die Totenfürsorge ausüben soll, ist es ratsam, sich mit dieser Person zu besprechen und abzuklären, ob diese bereit ist, die Bestattung zu organisieren. Wenn sich diese Person bereit erklärt, ist es ratsam, bereits zu Lebzeiten eine Kopie der Bestattungsverfügung an diese Person auszuhändigen.

 

Oftmals kommt es zu Unklarheiten, die beispielsweise bei einer Feuerbestattung mit Zahngold oder anderen vorgefundenen Metallteilen umgegangen werden soll. Auch dies kann bereits in einer Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

Als Inhalt einer solchen Bestattungsverfügung ist empfehlenswert, aber nicht abschließend, dass Name, Geburtsdatum und Anschrift des Verfügenden in der Bestattungsverfügung genannt werden. Weiter ist es ratsam, den Bestattungsort sowie die Bestattungsart zu bestimmen. Unter Umständen hat der Verfügende auch konkrete Vorstellungen, wie sein Grabstein aussehen und wie die Grabpflege durchgeführt werden soll. Wie oben bereits angemerkt, ist es auch wichtig, zu wissen, welcher Ritus durch den Verfügenden bestimmt wird.

 

Die Bestattungsverfügung ist weiterhin noch nicht bekannt. Sie stellt jedoch ein sehr gutes Instrument dafür dar, sicherzustellen, dass eine Regelung nach dem Tod des Verfügenden bezüglich aller wichtigen Punkte getroffen werden kann.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

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