München – Wieder einmal sitze ich hier und überlege mir ein Thema für meinen Artikel. Jede Ausgabe der Kirchenzeitung hat ein bestimmtes Thema. In dieser Woche ist es das Thema „Letzte Dinge“. Was könnte ich Ihnen hierzu Interessantes schreiben? Ich ziehe das Internet zu Rate, um mir Anregungen zu holen. Was ich hier finde, überrascht mich. Unter dem Schlagwort wird das Wort Eschatologie angezeigt, welches einen theologischen Begriff darstellt, der die prophetische Lehre von den Hoffnungen auf Vollendung des Einzelnen und der gesamten Schöpfung beschreibt. Interessant ist, dass weiter ausgeführt wird, dass man darunter auch die Lehre von den sogenannten letzten Dingen versteht und damit verbunden die Lehre vom Anbruch einer neuen Welt. Die vier letzten Dinge, die Gegenstand dieser sogenannten Eschatologie des Christentums sind, werden in der Ordnung genannt, in der sie eintreten: Tod – Gericht – Himmel oder Hölle.
Ich denke, kaum etwas fällt uns so schwer wie der Umgang mit Tod, Sterben und der Trauer. Sich mit dem Tod auseinanderzusetzen ist nicht einfach. Auch wenn im Glaubensbekenntnis der Glaube an die Auferstehung der Toten und das ewige Leben ausdrücklich bekannt wird, bleibt oftmals der Wunsch, den Gedanken an das Sterben so weit wie möglich von sich fortzuschieben.
Damit geht aber auch einher, dass man auch die Regelung des Vermögens für den Todesfall vor sich herschiebt, da sich einfach alles in einem sträubt, um für den eigenen Tod und die damit verbundenen Auswirkungen Vorsorge zu treffen.
Setzt man sich jedoch tatsächlich mit dem Thema Nachfolgeregelung auseinander, wird einem sehr schnell bewusst, dass dies ein Thema ist, welches nicht schnell abgehandelt werden kann. Um überhaupt eine letztwillige Verfügung fertigen zu können, muss man sich überlegen, wer denn überhaupt Erbe werden soll. Manchmal ist dies vollkommen klar, beispielsweise wenn man verheiratet ist und Einigkeit besteht, dass der jeweilige überlebende Ehepartner Erbe werden soll.
Was ist jedoch, wenn man außer einem Partner auch noch Abkömmlinge hat? Man muss sich gut überlegen, ob bereits zum Todeszeitpunkt des Erstversterbenden die Abkömmlinge einen Anteil am Erbe erhalten sollen. Dies kann steuerrechtlich sehr vorteilhaft sein, erbrechtlich jedoch für den überlebenden Ehegatten stark einschränkend. Wenn man beispielsweise testamentarisch verfügt, dass eine Erbengemeinschaft nach dem Tod des Erstversterbenden für den Nachlass vorliegen soll, kann es innerhalb der Miterben zu großen Spannungen kommen. Der überlebende Partner hat in aller Regel keine Lust, mit den Kindern abzusprechen, wie mit dem Nachlass umgegangen werden soll. Schließlich hat man oftmals zusammen das Vermögen erwirtschaftet, meist unter großen Entbehrungen. In diesem Fall möchte man schließlich dann nicht, dass man die Kinder um Erlaubnis bitten muss, beispielsweise eine Immobilie, die sich im Nachlass befindet, zu verkaufen.
Werden die Kinder jedoch nicht als Miterben eingesetzt und erhalten so ihren Pflichtteilsanspruch, kann dies ebenfalls dazu führen, dass bei Geltendmachung desselben die Notwendigkeit besteht, eine Immobilie zu verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Auch dies kann nicht im Sinne des Erblassers sein.
Aufgrund dessen muss man sich Gedanken machen, welche Stellung der Partner bekommen soll und welche Möglichkeiten er haben soll, beispielsweise auch ein Testament nochmals zu ändern. Es bestände ja auch die Möglichkeit, den überlebenden Partner als Erben einzusetzen und den Kindern Vermächtnisse zukommen zu lassen. Somit hätte der Partner die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Nachlass, die Kinder würden aber auch schon nach dem ersten Todesfall einen gewissen Anteil am Erbe erhalten, welcher sich steuerrechtlich aufgrund der Ausnutzung des Freibetrages positiv auswirken würde.
Aber auch für Partner ohne Abkömmlinge ist es wichtig, sich Gedanken über die Konsequenzen in einem Todesfall zu machen. Was viele nicht wissen, ist, dass neben einem Ehegatten ebenfalls die Eltern erbberechtigt sind. Wird hier also keine Vorsorge getroffen, sieht sich der überlebende Ehegatte erbrechtlichen Ansprüchen der Eltern gegenüber. Um dies zu vermeiden, ist es unabdingbar, eine letztwillige Verfügung zu erstellen, in der der Überlebende Alleinerbe wird. Die Eltern haben zwar dann immer noch einen Pflichtteilanspruch, der jedoch dann nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.
Auch wenn das Thema Tod und die damit verbundenen zu empfehlenden Vorsorgemaßnahmen kein Thema ist, dem man sich gerne widmet, haben mir viele Mandanten nach Erstellung von letztwilligen Verfügungen erklärt, dass es ihnen nun leichter ums Herz ist, da die Angelegenheit endlich geregelt ist.
Sollten Sie diese Problematik am Schopf packen, sich an dieses Thema heranwagen und hierbei Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.